Mitteilungsvorlage - MV/0130/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht zur Straßenreinigungsgebührensatzung und möglicher Änderungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Geplant
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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09.04.2013
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Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Höhe der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2013 im letzten Jahr und nachfolgenden öffentlichen Diskussionen über die erheblichen Kostensteigerungen hat sich die Verwaltung aufgrund der gestellten Anträge der Fraktionen mit verschiedenen Änderungsvorschlägen und deren Realisierungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Mit dieser Vorlage soll der aktuelle Stand mitgeteilt werden, woraus sich gewisse Tendenzen ergeben. Nach Vorliegen des Betriebsergebnisses des Haushaltsjahres 2012 erfolgt dann die konkrete Gebührenkalkulation für die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr 2014.
A) Mögliche Grundlagen für die Verteilung der Straßenreinigungsgebühren
Das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) schreibt keinen bestimmten Maßstab für die Erhebung der Gebühr vor. Wie bei anderen Gebühren auch gilt allgemein, dass das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten sind, um weitestgehend zu einer gerechten Kostenverteilung zu kommen.
In Verbindung mit dem Niedersächsischen Kommunalen Abgabengesetz (NKAG) kommt es darauf an, inwieweit die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ in Anspruch genommen wird. Es geht nicht um den Anspruch auf Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück, sondern um den Vorteil, der dem Straßenanlieger dadurch erwächst, dass die das Grundstück erschließende Straße in voller Länge gereinigt und dadurch in einem benutzbaren Zustand gehalten wird. Es genügt also, dass die Leistung nach grundstücksbezogenen Gesichtspunkten quantitativ geteilt und den einzelnen Grundstückseigentümern zugerechnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Straßenreinigung nicht die gesamten Kosten auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt werden dürfen, weil die Reinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Dieser Allgemeinanteil ist in Celle derzeit auf
25 % der Gesamtkosten pauschal festgesetzt.
In Celle wie überwiegend in Niedersachsen erfolgt die Kostenverteilung nach dem Frontmetermaßstab. Dieser ist praktikabel und mit wenig Aufwand für die Verwaltung verbunden. Auch die ständige Rechtsprechung hält diese Verteilungsform für rechtlich unbedenklich. Grundlage ist die Länge der an die Straßenfront grenzenden Grundstücksfront bzw. ersatzweise die fiktive Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite.
Eine Kostenverteilung kann auch nach der Grundstücksgröße erfolgen. Dabei wird der sogenannte Quadratwurzelmaßstab zugrunde gelegt, um die Proportionalität zwischen kleinen und großen Grundstücken zu wahren: Beispiel: Wurzel aus 500 m² = 22,36, Wurzel aus 1000 m² = 31,63, Wurzel aus 1500 m² = 38,73.
Auch die Grundstücksnutzung kann grundsätzlich als Maßstab genutzt werden. Die Kostenverteilung richtete sich dann z.B. nach der Anzahl der Vollgeschosse oder nach der Geschossflächenzahl.
Zwischenfazit
Aktuell werden von der Stadt jährlich rund 16.500 Bescheide erteilt. Sollte ein anderer Maßstab als der derzeit praktikabelste (Frontmetermaßstab) zur Kostenverteilung angewendet werden, wäre das mit einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung verbunden, weil 16.500 Grundstücke neu beurteilt werden müssten. Dieser Mehraufwand wäre natürlich anteilig auf die Gebühr umzulegen. Deshalb plädiert die Verwaltung dafür, am bisherigen Maßstab festzuhalten.
B) Grundgebühr
Gem. § 5 Abs. 4 NKAG ist es grundsätzlich möglich, die Gebühr in Form einer Grund- und einer Zusatzgebühr zu erheben. Dies soll es ermöglichen, die Kosten, die aus der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft resultieren, sogenannte Fixkosten, unabhängig vom Maß der Nutzung im Einzelfall zu verteilen. Die Grundgebühr stellt dann einen eigenen Teil der Benutzungsgebühr dar und hat einen eigenen Maßstab. Dieser ist so zu wählen, dass das Maß der Inanspruchnahme und die Höhe der Grundgebühr in einem Zusammenhang stehen.
Für die Straßenreinigung müsste die Grundgebühr mit der Reinigungshäufigkeit verknüpft werden. Da die Reinigungszyklen fest vorgegeben sind, hat der Nutzer keinen Einfluss auf die Reinigungshäufigkeit (anders als bei der Müllentsorgung). Die Gesamtgebühr eines Anliegers würde damit am Ende auf das Gleiche rauskommen.
Zwischenfazit
Wie zuvor schon festgestellt, wäre auch die Einführung einer Grundgebühr mit erheblichem Aufwand verbunden und würde für den einzelnen Gebührenpflichtigen letztlich nichts ändern. Deshalb rät die Verwaltung von der Einführung einer Grundgebühr ab.
C) Veranlagung der „Hinterlieger“
Wenn Hinterlieger laut der Satzung wie in Celle veranlagt werden, ist es unzulässig, die Hinterliegergrundstücke und die Anliegergrundstücke durch eine Aufteilung der Gebühr nur anteilig zu belasten, weil damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. Allerdings kann der Rat der Stadt Celle in der Satzung festlegen, die Hinterliegergrundstücke gebührenfrei zu lassen. In diesem Fall ist der Stadtanteil entsprechend zu erhöhen, um die verbleibenden Gebührenzahler insgesamt zu entlasten.
Zwischenfazit
Die Verwaltung schlägt vor, Hinterlieger auch weiterhin zu veranlagen, da sonst grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zu den Vorderliegern eintreten würde und zusätzlich der allgemeine Haushalt stärker belastet wäre.
D) Trennung der Sommerreinigung und der Winterdienstkosten in einzelne
Gebühren
Nach § 52 NStrG gehören die Winterdienstaufwendungen zur öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und sollten gleichmäßig verteilt werden, wenn der Winterdienst auch gleichmäßig auf den zu reinigenden Straßen erfolgt. Eine Prioritätensetzung nach der Verkehrsbedeutung der Straßen ist unschädlich, wenn gewährleistet wird, dass zeitlich versetzt in Nebenstraßen ebenfalls Winterdienstleistungen erfolgen. Eine unterbleibende Durchführung des Winterdienstes darf dabei nur der Ausnahmefall sein. Insofern spricht aus Sicht der Verwaltung vieles dafür, grundsätzlich die Winterdienstkosten von der sonstigen Straßenreinigungsgebühr zu trennen und gesondert zu erheben. Die Verteilung der Winterdienstkosten wäre dann auf der Grundlage des Einsatzplanes bzw. Streuplanes und unabhängig von der Reinigungsklasse vorzunehmen. Die Stadt Celle ist verpflichtet, mit dem Einsatzplan für den Winterdienst sicherzustellen, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbedürfnis dies erfordert, d.h. alle verkehrswichtigen und ggf. gefährliche Straßenstrecken einschließlich notwendiger Fußgängerüberwege sind in den Plan aufzunehmen. Das geschieht nach dem Grundsatz „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“ – Neben- und Anliegerstraßen mit geringer bzw. unbedeutender Verkehrsbedeutung sollten im Streuplan nicht aufgenommen werden und tatsächlich auch nicht vom Winterdienst umfasst sein. Diesen Grundsätzen entspricht der Winterdienstplan der Stadt Celle. Im Extremwinter des Jahres 2010 war nur durch die Beauftragung privater Firmen der Winterdienst aufrecht zu erhalten und mit zeitlicher Verzögerung auch auf die Nebenstraßen auszudehnen, was zu erheblichen Mehrkosten geführt hat.
Bei der Trennung und eigenständigen Erhebung einer Winterdienstgebühr nur für die Anlieger an Straßen, die Bestandteil des Winterdienstplanes sind, ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu ungewollten Härten kommt, die dann als neue, andere Ungerechtigkeiten empfunden werden können. Insofern muss aus Sicht der Verwaltung darüber nachgedacht werden, wie und in welcher Höhe der Allgemeinanteil an der Winterdienstgebühr definiert und festgesetzt werden kann bis hin zur Überlegung, auf die Erhebung einer Winterdienstgebühr gänzlich zu verzichten.
Zwischenfazit
Die Verwaltung empfiehlt, die Winterdienstkosten von der Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich zu trennen. Wie und in welchem Umfang diese Kosten in einer gesonderten Winterdienstgebühr umzulegen sind, muss noch geprüft werden.
E) Reduzierung der Standards
Durch die Veränderung der Reinigungsintervalle und deren Flexibilisierung in den Reinigungsklassen II und III können Kosten eingespart werden. Für die Gebührenpflichtigen wird dieser positive Effekt voraussichtlich in 2014 spürbar werden, wenn die letztjährigen Defizite der Winterdienstkosten abgebaut sind. Vor dem Hintergrund, insgesamt noch ein sauberes Stadtbild zu erhalten, hält die Verwaltung eine weitere Kürzung von Leistungen für nicht vertretbar. Touristen und Gäste loben immer wieder die im Vergleich gute Sauberkeit und die Gepflegtheit des Stadtbildes. Dieser wichtige Faktor für das Stadtmarketing sollte nicht ohne Not aufs Spiel gesetzt werden.
F) Wie geht es weiter?
Für die weitere Beratung und die Beschlussfassung über die Straßenreinigungsgebühr 2014 wird die Verwaltung verschiedene Modelle erarbeiten und diese dann auch mit konkreten Zahlen aus der Betriebsabrechnung belegen.
Nach der Sommerpause werden diese Ergebnisse vorliegen, so dass der Rat der Stadt Celle genügend Abwägungsmaterial für die zu treffende Entscheidung vorliegen haben wird.
Mitzeichnung durch Fachbereich/Fachdienst
(X) FB 6
Kenntnisnahme Oberbürgermeister
(X) Oberbürgermeister
