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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0189/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Ein Grundstück wird immer dann zur Grundsteuer A zugeordnet, wenn es für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient. Hierzu gehören alle Grundstücke, die Ackerland sind, aber auch diejenigen, die dem Garten- und Obstbau, der Binnenfischerei und Teichzucht, der Schäferei und der Imkerei dienen. Bei der Einstufung werden auch die Vorgaben des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

Für die Zuordnung zur Grundsteuer A ist nicht maßgeblich, dass das Grundstück im Haupterwerb für einen Betrieb eingesetzt wird.

So befindet sich eine Vielzahl von Grundstücken der Grundsteuer A in Besitz von Familien, in denen bereits vor Jahrzehnten die Landwirtschaft aufgegeben wurde. Diese Grundstücke sind nun teilweise verpachtet, dienen der Jagdausübung, sind Bestandteil eines Naturschutzgebietes oder werden zu Liebhaberzwecken genutzt.

 

Die für die Grundsteuer maßgebliche Bewertung liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Finanzamtes. Dort erfolgt neben der Ermittlung von Grundstücks- und Gebäudewerten auch die Zuordnung, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder der Grundsteuer B zuzurechnen ist. Hieraus resultieren die sog. Einheitswerts- und Grundsteuermessbescheide.

Grundstücke, die der Grundsteuer A zuzurechnen sind, werden durch die Zusätze „Landwirtschaft“ oder „Stückländerei“ auf den Grundsteuermessbescheiden gekennzeichnet. Der Gemeinde obliegt es dann nur noch, den darin ermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz zu multiplizieren und einen entsprechenden Grundsteuerbescheid zu erlassen.

 

Eine Überprüfung, ob die Zuordnung zur Grundsteuer A weiterhin richtig ist, erfolgt ebenfalls durch das Finanzamt. Abgleiche erfolgen dabei z. B. anhand von Bauanzeigen, Verkaufsmeldungen u. ä. Wird dem Finanzamt zum Beispiel gemeldet, dass ein zuvor als Ackerland genutztes Grundstück als Bauland angeboten wird, erfolgt eine Änderung dahingehend, dass das Objekt zukünftig über die Grundsteuer B versteuert wird. Die Stadt Celle erhält dann einen korrigierten Grundsteuermessbescheid ohne den o. g. Zusatz und erhebt zukünftig für das Grundstück Grundsteuer B.

 

 

Eine Überprüfung der aktuell rund 680 veranlagten Fälle der Grundsteuer A auf den Umfang ihrer landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht möglich.

 

Zunächst unterliegen Landwirte im Regelfall nicht der Gewerbesteuer, so dass keine Daten vorliegen, wer landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Agrarbetriebe im Haupterwerb ausübt. Selbst wenn hierzu Daten bekannt wären, kann nicht festgestellt werden, ob dieser Betrieb nur Flächen bewirtschaftet, die im eigenen Besitz stehen, oder auch zusätzlich gepachtete Flächen genutzt werden.

 

Zudem befinden sich, wie bereits ausgeführt, viele Grundstücke nicht direkt im Besitz eines Landwirts, sondern werden von Dritten gepachtet. Damit ist auch hier keine Feststellung möglich, für welchen Zweck diese Grundstücke genutzt werden.

 

 

 

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