Mitteilungsvorlage - MV/0209/13
Grunddaten
- Betreff:
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Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 31 Referat für Integration
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- 29. Bewusstsein für Integration in der Gesellschaft fördern
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Integrationsausschuss
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Vorberatung
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19.06.2013
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Sachverhalt:
Die Bundesregierung hat bei ihrem Bildungsgipfel in Dresden im Jahr 2008 aufgrund der demografischen Entwicklung, dem prognostizierten Rückgang von berufsqualifizierenden Abschlüssen und dem bereits bestehenden Mangel an Fachkräften in Deutschland Handlungsbedarf festgestellt und nach den festgelegten Eckpunkten von 2009 im März 2011 beschlossen, das vorhandene Potential zu aktivieren und zu nutzen sowie Deutschlands Attraktivität für qualifizierte Zuwanderer/-innen zu erhöhen und zugleich die Arbeitsmarktintegration von Migranten und Migrantinnen zu fördern.
Gesetzliche Grundlagen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Mit dem Ziel die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zu vereinheitlichen und die Zuständigkeiten zu bündeln, hat der Deutsche Bundestag das am 1. April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63) beschlossen. Das seitdem als Anerkennungsgesetz bekannte Regelwerk umfasst zum einen ein neues Bundesgesetz, das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), insbesondere für etwa 350 Ausbildungsberufe, und zum anderen weitere Änderungen von etwa 60 Berufsgesetzen und Verordnungen wie Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz oder Handwerksordnung.
Nach den Regeln des Anerkennungsgesetzes können im Ausland erworbene Berufsabschlüsse in Deutschland als mit einem deutschen Abschluss gleichwertig anerkannt werden. Dies ist in vielen Berufen Voraussetzung dafür, in diesem Beruf zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen. Das gilt insbesondere für reglementierte Berufe wie Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger und auch im zulassungspflichtigen Handwerk.
In der Vergangenheit hatten nur wenige Fachkräfte die Möglichkeit, ihre beruflichen Qualifikationen bewerten zu lassen. Das Anerkennungsgesetz hat für alle bundesrechtlich geregelten Berufe einheitliche Verfahren geschaffen. Die Frage, ob eine im Ausland erworbene Qualifikation mit einer deutschen gleichwertig ist, wird auf Grundlage des BQFG nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlichen Verfahren beantwortet. Mit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf ein Bewertungsverfahren und der Entscheidungsfrist von drei Monaten, sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse geschaffen worden. Im Falle der Ausbildungsberufe nimmt die zuständige Stelle die Gleichwertigkeitsprüfung nach den Kriterien Inhalt und Dauer, Fähigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung auch von Berufserfahrung vor und erlässt innerhalb der Bearbeitungsfrist den Gleichwertigkeitsbescheid, wenn keine wesentlichen Unterschiede in der erworbenen Qualifikation festgestellt werden. Im Falle der reglementierten Berufe findet die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Berufszulassung statt. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird etwa die ärztliche Approbation oder die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung erteilt.
Das Bundesgesetz legt die Grundlagen für die Anerkennungspraxis in Deutschland. Der Vollzug des Bundesgesetzes in den reglementierten Berufen ist Sache der Länder. Die Bundesländer tragen durch Bündelung von Zuständigkeiten oder Einrichtung von Gutachterstellen zur weiteren Vereinheitlichung der Umsetzung bei.
Da nicht alle Berufe bundesrechtlich geregelt und damit vom Anerkennungsgesetz des Bundes erfasst sind, erlassen die Bundesländer für die Berufe in ihrer Zuständigkeit wie Architekt/-in, Erzieher/-in, oder Lehrer/-in eigene Anerkennungsgesetze. Das Niedersächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG) vom 19. Dezember 2012 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 32/2012) „dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen“ (§ 1) und unterscheidet wie das Bundesgesetz zwischen reglementierten Berufen, bei denen eine Anerkennung zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist und nicht reglementierten Berufen, die auch ohne einen formellen Anerkennungsbescheid ausgeführt werden können.
Daten zum Anerkennungsverfahren
Das Online-Portal www.anerkennung-in-deutschland.de hat Daten zum Anerkennungsverfahren für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. März 2013 erhoben. Danach wurden in dieser Zeit 7.169 Personen von IQ-Anlaufstellen beraten. Die Anerkennungssuchenden waren häufiger Frauen (65,9 Prozent) als Männer (34,1 Prozent) und vor allem im Alter zwischen 25 und 44 Jahren (75,4 Prozent).
Knapp die Hälfte (46,8 Prozent) der Berufe, zu denen Beratungen stattfanden, fällt unter das Anerkennungsgesetz des Bundes. Etwa ein Drittel (37,4 Prozent) der Berufe unterliegt den Anerkennungsgesetzen der Länder. Zudem lassen sich viele Ratsuchende zu ausländischen Hochschulabschlüssen beraten (15,9 Prozent), die nicht zu einer reglementierten Berufsausübung führen wie Betriebswirt/-in, Wirtschaftswissenschaftler/-in und nicht unter die Anerkennungsgesetze fallen.
