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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0178/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Neuregelungen der Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

Vor zwei Jahren hat der Rat die Tagespflegesatzung beschlossen. Der tägliche Umgang mit der Satzung hat gezeigt, dass einige Regelungen angepasst, vereinfacht bzw. konkretisiert werden müssen. Darüber hinaus sind bezüglich der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten die Beitragssätze anzupassen, da diese an die Entgeltordnung für Kindertagesstätten gekoppelt sind.

 

Im Einzelnen sollen folgende wesentliche Änderungen vorgenommen werden:

 

§ 1 Grundsätze, Abs. 3

 

Es soll verdeutlicht werden, dass auch die Betreuung in der Ganztagsschule / Hort Vorrang vor der Kindertagespflege hat.

 

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

 

Mit der grundsätzlichen Festlegung einer Mindestbetreuungszeit von 20 Stunden pro Monat soll eine Abgrenzung zum Babysitterdienst erfolgen. In diesem Zusammenhang soll verdeutlicht werden, dass Randbetreuungszeiten in Verbindung mit einer Betreuungsform z.B. in einer Kindertageseinrichtung unberührt bleiben. Diese Regelung entspricht einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter (AGJÄ).

 

§ 5 Vermittlung und Beratung, Abs. 5

Es wird angestrebt, die Qualität der Kindertagespflege hochzuhalten bzw. punktuell zu erhöhen. Mit der Regelung soll die „Gelegenheitstagespflege“ weitestgehend ausgeschlossen werden. Dieses ist auch im Sinne des Förderauftrags, der die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasst.

 

 

§ 6 Höhe der Geldleistung Abs. 2

 

Nach der Kommentierung zu § 23 SGB VIII sind in dem Sachaufwand die Verpflegungskosten enthalten.

§ 6 Höhe der Geldleistung, Abs. 7

 

Bei konstanten Betreuungszeiten stellt die Möglichkeit einer pauschalierten Abrechnung eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar. Nach den derzeitigen Regelungen ist ausschließlich eine Spitzabrechnung vorgesehen.

 

§ 6 Höhe der Geldleistung, Abs. 8

 

Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist bezügliche der Verlässlichkeit des Betreuungsangebotes eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (§ 23 SGB VIII Abs. 4). Hierzu ist vom Jugendhilfeträger eine Vertretungsregelung zu entwickeln. Die Empfehlungen der AGJÄ beschreiben die inhaltliche Ausgestaltung und die Rahmenbedingungen zur Bezahlung von Vertretungspersonen. Die Änderung konkretisiert die Bezahlung der Ersatzpflegeperson.

 

§ 6 Höhe der Geldleistung, Abs. 10

 

Nach der Kommentierung zu § 23 SGB VIII zur Zahlung angemessener Beiträge zur Alterssicherung soll es sich bei dem hälftige Mindestbeitrag um einen kindbezogenen Betrag handeln, der sich auf eine Ganztagbetreuung bezieht. Mit der Zahl weiterer zu betreuenden Kinder soll dieser Betrag angemessen erhöht werden.

 

Kostenmäßig wirkt sich die Regelung wie folgt aus:

 

Zurzeit:                             42,50 € pro TPP pro Monat  = 510.- € im Jahr

 

neue Regelung:               max. 212,50 € pro TPP pro Monat  = 2550.- € im Jahr

 

Für 2011 / 2012 haben 6 Tagespflegepersonen Beiträge zur Alterssicherung beantragt; dieses hätte nach der neuen Berechnungsmethode zu Mehrkosten in Höhe von ca. 3.600 € geführt.

 

 

§ 7 Antrag und Zahlungsverfahren, Abs.4

 

Der Absatz wurde neu eingefügt, um die Verpflichtungen der Personensorgeberechtigten zu definieren, da der Informationsfluss bislang nicht immer zufriedenstellend verlaufen ist.

 

 

§ 8 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, Abs. 3 u. 4 :

 

Die Beitragssätze sind an die ab 01.08.13 gültige Entgeltordnung für Kindertagesstätten angepasst worden.

 

§ 8 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, Abs. 6 :

 

Eine Eingewöhnung ist aus pädagogische Gründen und entwicklungspsychologischen Gründen zu gewährleisten. Eine Regelung zur Eingewöhnungszeit ist bislang nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 8 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, Abs. 7

 

Dieses ist eine besondere Form der Dienstleistung speziell bei der institutionellen Betreuung und dem Bedarf an Randbetreuungszeiten in Kindertagespflege und kann im Zuge des § 90 berücksichtigt  werden.

 

§ 9 Einkommensberechnung, Abs. 6

 

Die Regelung ist für die Rechtssicherheit erforderlich. Sie orientiert sich an der Entgeltordnung zur Kindertagesstätten.

 

 

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Anlagen

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