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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0268/13

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

Ö05.07.2012Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen

N10.07.2012Verwaltungsausschuss

Ö12.07.2012Rat der Stadt Celle

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Celle „Paul-Klee-Schule Wittestraße“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt

 

Lage des Plangebietes:Neustadt / Heese

Entfernung zum Stadtzentrum:etwa 2,5 km

Größe des Plangebietes:etwa 13.600 m²

geplante Nutzungen:Fläche für Gemeinbedarf

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung schaffen. Das Plangebiet liegt an der Wittestraße im Ortsteil Neustadt / Heese und hat eine Fläche von ca. 2,5 ha.

Der Landkreis Celle benötigt für die Paul-Klee-Schule als Fördereinrichtung dringend einen Ersatzstandort. Derzeit nutzt die Paul-Klee-Schule Räume und Einrichtungen der Grundschule Vorwerk. Die Räume bieten allerdings nicht den, für Schüler mit verschiedenen Beeinträchtigungen notwendigen, Standard und sind stark modernisierungsbedürftig.

An der Wittestraße befindet sich das Gebäude der Mountbatten-School, eine ehemalige Schule für Angehörige der britischen Streitkräfte. Nach dem Abzug der Soldaten wurde auch die Nutzung der Schule aufgegeben und die Vermarktung der Flächen und Gebäude liegt in der Verantwortung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIma). Das Grundstück der Schule liegt in direkter Nachbarschaft der Axel-Bruns-Schule (Berufsbildende Schule II). Daher hat der Landkreis Celle Interesse an der Nutzung des Grundstücks gezeigt und Verhandlungen mit der BIma aufgenommen.

Die Paul-Klee-Schule wird als Neubau errichtet werden, so dass die Gebäude der Mountbatten-School nach Aufgabe der Nutzung abgerissen werden. Die Förderschule benötigt vor allem ebenerdig angeordnete Räume für Klassen mit einer Schülerzahl von ca. 8 Schülern pro Klasse. Insgesamt wird mit einer Zahl von 160 Schülern gerechnet. Ergänzend zu den Klassensälen werden Verwaltungs- und Fachräume, eine Mensa und eine Turnhalle benötigt. Um diesen Raumbedarf zu decken, werden neben dem Schulgrundstück auch Flächen der Stadt Celle und des Celler Bau- und Sparvereins durch den Landkreis angekauft.

Da das Bauvorhaben sich nicht nach § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung eingliedert und auch der Flächennutzungsplan Teile des zukünftigen Schulgeländes als Wohnbaufläche darstellt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Schule“ sollen die Voraussetzungen für eine planungsrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden.

Da das Vorhaben der Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile dient und die auszuweisende Grundfläche voraussichtlich weniger als 20.000 m² beträgt, wird der Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist daher nicht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt für das Vorhabengebiet zum Teil Sonderbaufläche und zum Teil Wohnbaufläche dar. Da sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der geplanten Nutzung als „Fläche für den Gemeinbedarf“ gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan entspricht, wird dieser gemäß § 13a Abs. Nr. 2 BauGB nachträglich berichtigt.

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung vom 12.07.2012 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.05.2013 in der Frist vom 21.05.2013 bis zum 04.06.2013. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 16.05.2013 bis zum 07.06.2013.

Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens stellte sich heraus, das die Planung des Landkreises zum Schulgebäude noch nicht weit genug fortgeschritten sind. Die Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan können dadurch nicht erfüllt werden. Die Verwaltung wird daher dem Rat der Stadt Celle in seiner nächsten Sitzung die Umstellung des Verfahrens in ein reguläres Aufstellungsverfahren vorschlagen.

 

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Finanzielle Aufwendungen:

 

  • Nein

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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