Beschlussvorlage - BV/0283/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrslenkungsmaßnahmen in Altencelle während der Baumaßnahme des Landes Niedersachsen zur Ertüchtigung der B 214 - Antrag Nr. 53/2013 der CDU-Ratsfraktion
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Straßenbau und Verkehr
|
Vorberatung
|
|
|
|
27.08.2013
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
|
29.08.2013
|
Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
- Ortsrat Altencelle
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Ausführungen und Entscheidungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er bittet die Verwaltung, im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten sich auch weiterhin dafür einzusetzen, dass die Verkehrsführungen und entsprechenden Beschilderungen für diesen und dem nächsten Bauabschnitt konstruktiv für alle Betroffenen begleitet werden.
Sachverhalt:
Im Zuge der Baumaßnahme B 3 neu (Ostumgehung) der zuständigen Landesbehörde ist es zwingend erforderlich, die Knotenpunkte Große Redder/B 214/Burger Landstraße und Altenceller Schneede/B 214/Baker-Hughes-Straße zu ertüchtigen um die erwarteten Verkehrsmengen abwickeln zu können.
Als Straßenbaulastträger hat die Landesbehörde auch die erforderlichen verkehrslenkenden Maßnahmen zu entwickeln und auf ihre Erforderlichkeit, Leistungsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Stadt Celle ist nicht Herrin des Verfahrens, sondern als untere Verkehrsbehörde ordnet sie letztlich die notwendigen Verkehrszeichen an, damit die Baumaßnahme verkehrssicher durchgeführt werden kann (straßenverkehrsbehördliche Anordnung).
Die Landesbehörde hat bereits im Vorfeld der Maßnahme in öffentlichen Sitzungen - begleitet durch die Celler Medien - hierüber informiert.
Sie hat auch die verkehrslenkenden Maßnahmen geplant. Diese Planung ist Voraussetzung für einen Antrag auf die verkehrsbehördliche Anordnung. Die Landesbehörde hätte diese Anordnung als Sonderordnungsbehörde im Rahmen einer „kann“-Regelung in der StVO auch selbst treffen können. Sie hat aber darauf verzichtet weil es der Verwaltung wichtig war, ordnend und steuernd eingreifen zu können.
Nach dem Eingang des Antrages auf Anordnung der notwendigen Verkehrsbeschilderung bei der Stadt fand eine vertiefte Prüfung der zugesandten Antragsunterlagen durch die Verwaltung unter Beteiligung der Landesbehörde statt. Straßenverkehrsrechtlich ist es zwingend erforderlich, für jede verkehrsbehördliche Anordnung einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anordnungsgrund zu haben. Diese Prüfung mündete in einer verkehrsbehördlichen Anordnung unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien. Die Stadt Celle und das Land haben ein großes Interesse an einer zügigen Abwicklung der Baumaßnahme, um die Beeinträchtigungen der Bevölkerung, Gewerbetreibenden und Verkehrsteilnehmern so gering wie möglich zu halten.
Dies vorangestellt nimmt die Verwaltung zu den im Antrag angesprochenen Punkten wie folgt Stellung:
-
- Zur Einbahnstraßenregelung Lückenweg ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Landesbehörde hat für eine Reglementierung des Lückenweges keine Anordnungsgründe ermitteln können und daher für diese Straße auch keinen Antrag gestellt. Die Prüfung der Verwaltung ist nachfolgend dargestellt und wird von der Landesbehörde geteilt.
Der erwähnte Straßenabschnitt ist niveaugleich ausgebaut, liegt in einer Tempo 30 Zone und dient auch als Schulweg.
Einbahnstraßenregelungen erhöhen die Geschwindigkeiten, es fehlt der bremsende Charakter des Gegenverkehrs zusammen mit beidseitigen Parkmöglichkeiten.
Eine höhere Verkehrsmenge bewirkt gerade in der Gegenläufigkeit mit den Parkplätzen eine Geschwindigkeitsreduzierung. Auf der Höhe des Kriegersteges ist eine Fußgängerlichtsignalanlage vorhanden, die ein sicheres Überqueren der Straße Richtung Schule erlaubt. Sie ist zudem Teil der Schulwegsicherung.
Aller Erfahrung nach werden Einbahnstraßenregelungen von ortskundigen Autofahrern - wegen der so empfundenen Umwegbelastung – nicht akzeptiert. Zur Umgehung der Einbahnstraßenregelung muss deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass vermehrte Schleichverkehre von Ortskundigen und Anwohnern durch die Wohngebiete zwischen Große Redder und dem Lückenweg stattfinden. Eine Belastung der dortigen Anwohner, einschließlich der Gefährdung von Fußgängern, Kindern u.a. in den Wohngebieten wäre die Folge.
Der Lückenweg hat eine Erschließungsfunktion für dieses Wohnrevier.
Die Erreichbarkeit würde für die Bevölkerung wesentlich verschlechtert.
Ergebnis:
Die Verwaltung sieht derzeit keinen Anordnungsgrund, den Lückenweg wie beantragt zur Einbahnstraße zu beschildern.
- Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 in der Straße Große Redder:
Aufgrund der jetzt schon erkennbaren hohen Verkehrsdichte auf dieser Umleitungsstrecke werden in den Hauptverkehrszeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum höhere Geschwindigkeiten als Tempo 30 möglich sein. Die tatsächliche Entwicklung wird jedoch zu beobachten sein.
Außerhalb dieser Zeiten wäre eine Einschränkung unverhältnismäßig und schwer zu vermitteln. Darüber hinaus haben die schwächeren Verkehrsteilnehmer durch die beidseitigen Nebenanlagen mit Hochborden sichere Nutzungsmöglichkeiten.
Ergebnis:
Für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 gibt es keinen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungsgrund
- Gefahrzeichen 136 „Kinder“ auf Höhe des Kindergartens und der Krippe des Linerhauses:
Die Notwendigkeit des Verkehrszeichens wird von der Verwaltung geteilt. Es ist bereits seit geraumer Zeit dort stationär vorhanden. Eine Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass zur besseren Sichtbarkeit die Vegetation zurückgeschnitten werden muss.
Ergebnis:
Der Auftrag ist erteilt.
- Informationen über die Baumaßnahme und die geänderten Verkehrsführungen wurden wie oben ausgeführt bereits in öffentlichen Sitzungen von der Landesbehörde vorgestellt.
Gleichwohl sieht auch die Verwaltung noch einen zusätzlichen Informationsbedarf. Dieser wird allerdings nicht wie beantragt, sondern durch geeignete Veröffentlichungen mit generalisierten Plänen in den Celler Medien und auf der Internetseite der Stadt Celle gedeckt. Einzelinformationen in dem beantragten Umfang bergen die Gefahr, dass andere Personengruppen, die ebenfalls noch Informationsbedarf haben könnten, ausgeschlossen wären. Dies würde z.B. auch für Berufspendler aus dem Landkreis Celle gelten. Mit Blick auf die Haushaltslage sollten aus Sicht der Verwaltung umfassendere Informationen grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht werden.
- In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Straßenbau und Verkehr mit den Ortsräten Altencelle, Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen, Blumlage/Altstadt, Hehlentor, Neuenhäusen und Westercelle am 28.02.2013 wurde aus den Ortsräten der Wunsch nach Hinweisschildern an den Autobahnen 2 und 7 gegenüber dem Vertreter der Landesbehörde vorgetragen. Herr Winkelmann sagte eine Prüfung zu.
Die Verwaltung hat das Prüfungsergebnis initiativ hinterfragt. Im Ergebnis ist der Vorschlag von der Landesbehörde als nicht notwendig abgelehnt worden. Gleichwohl wurde im Landkreis Celle eine Umleitungsempfehlung beantragt. Der Landkreis hat dem bereits zugestimmt.
Auf Anregung der Verwaltung hat die Landesbehörde zugesagt, sich bei der Verkehrsleitstelle dafür einzusetzen, dass Celle im Zuge der B 214 nicht mehr im Radio etc. als Umleitungsempfehlung bei Unfällen oder sonstigen Staus z. B. auf den Autobahnen benannt wird. Durch die TMC Funktion in Navigationsgeräten werden aktuelle Umleitungsempfehlungen von der Verkehrsleitstelle durchgegeben bzw. eben nicht.
