Beschlussvorlage - BV/0193/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle vom 18.10.2012 zur Umsetzung der neuen Gebühren für die Celler Wochenmärkte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
|
Vorberatung
|
|
|
|
11.09.2013
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.09.2013
|
Beschlussvorschlag:
1) Der Rat der Stadt Celle beschließt die Art der Abrechnung für die Nutzung der technischen Infrastruktur für den Wochenmarkt in der Altstadt.
2) Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle und die zur Wochenmarktsatzung zugehörige Anlage über die Gebühren.
Sachverhalt:
Die letzte Gebührenanpassung wurde 2010 vorgenommen, sodass von Fachdienst 20 eine aktuelle Gebührenkalkulation für die Standplätze erarbeitet wurde. Nach § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Dabei soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Die Gemeinden und Landkreise können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Mit der letzten Änderung der Marktgebührensatzung im Jahre 2010 wurden die Gebühren für den Marktverkehr angepasst. Hierbei wurde für das Jahr 2011 ein Kostendeckungsgrad von 70% und für das Jahr 2012 ein Kostendeckungsgrad von 80% einkalkuliert. Die aktuelle Gebührenbedarfsrechnung basiert maßgeblich auf den Werten des Jahres 2012 und unter Berücksichtigung eines Kostendeckungsgrades von 80%. Wesentlichen Einfluss auf die Gebühr haben die Personalkosten sowie die inneren Verrechnungen. Da der Frontmetermaßstab als Verteilungsgrundlage dient, führt eine Reduzierung dieser Größe zu höheren Kosten je Meter. Der tatsächliche Kostendeckungsgrad lag im Jahr 2012 bei rund 69%.
Zusammensetzung der Marktkosten:
2009 2012
Personalkosten 59.327,19 € 66.318,55 €
Sachkosten 655,20 € 655,20 €
Kalkulatorische Kosten 3.426,95 € 3.275,14 €
Innere Verrechnungen 58.350,82 € 52.785,05 €
Summe 121.760,16 € 123.033,94 €
Die wesentlichen Gebührenänderungen für die einzelnen Märkte stellen sich wie folgt dar:
|
seit 27.09.2012 Bruttobetrag |
ab 20.06.2013 Nettobetrag |
nachrichtlich Bruttobetrag |
|
|
|
|
Dauerzuweisungen 2 Markttage |
|
|
|
|
|
|
|
Innenstadt | 182,-- € | 196,66 € | 206,00 € |
Heese | 152,-- € | 142,43 € | 149,20 € |
Westmarkt |
|
|
|
|
|
|
|
Dauerzuweisungen 1 Markttag |
|
|
|
|
|
|
|
Innenstadt | 91,-- € | 98,33 € | 103,00 € |
Heese | 76,-- € | 71,22 € | 74,60 € |
Westmarkt | 30,--€ | 58,13 € | 60,89 € |
|
|
|
|
Tageszuweisungen |
|
|
|
|
|
|
|
Innenstadt | 2,80 € | 2,71 € | 2,84 € |
Heese | 2,47 € | 2,19 € | 2,29 € |
Westmarkt | 2,-- € | 1,93 € | 2,02 € |
|
|
|
|
Technische Infrastruktur |
|
|
|
|
|
|
|
Innenstadt (Stromversorgungssystem etc.) | 0,24 € je KW/h
| 0,19 € je KW/h | 0,23 € je KWh |
Technische Betreuung der Wochenmärkte | 0,02 € je KWh
| 0,018 € je KWh | 0,02 € je KWh |
Die Anpassung der Gebühren ist erforderlich, um das mittelfristig angestrebte Ziel, einen Kostendeckungsgrad von 80 %, zu erreichen.
Die Gebühr für den Westmarkt ist überproportional stark angestiegen. Dies ist auf einen Übertragungsfehler in der aktuellen Wochenmarktsatzung zurückzuführen. In der Kalkulation 2010 ist die Gebühr auf Grundlage des einmal wöchentlich stattfindenden Wochenmarktes ermittelt worden. Bei Satzungserstellung wurde irrtümlich davon ausgegangen, dass sich die Gebühr auf zwei Markttage die Woche bezieht, sodass eine Reduzierung der Gebühr für einen Markttag vorgenommen wurde. Dies ist so nicht richtig und ist mit der anstehenden Satzungsänderung zu korrigieren.
Bei den aktuellen Gebühren handelt es sich um Bruttobeträge. Diese sind bei Satzungsänderung auf Nettobeträge umzustellen und auszuweisen. Der § 10 der Satzung ist nicht zu ändern, da sich § 10 Abs. 3 der Satzung bereits auf die Nettobezüge bezieht.
In der letzten Ratssitzung im Oktober 2012 wurde seitens der Politik gefordert, die Marktbeschicker bei künftigen Satzungsänderungen mehr zu beteiligen. Im Zuge der anstehenden Satzungsänderung wurde den Maktbeschickern am 13.05.2013 die Gebührenkalkulation vorgestellt. Hierzu wurden alle Marktbeschicker der Celler Wochenmärkte eingeladen, davon erschienen sind insgesamt 10 Marktbeschicker. Die Präsentation wurde von Herrn Schopper (FD 20) durchgeführt.
Zu den Gebühren gab es seitens der anwesenden Marktbeschicker einige Nachfragen, die soweit möglich beantwortet wurden. Für weitere Detailfragen hat Herr Schopper Einzelgespräche nach Terminvereinbarung angeboten.
Auf Anregung der Marktbeschicker wurde mit Änderung der Wochenmarktsatzung im Jahr 2011 die pauschale Gebühr für die Nutzung der Stromentnahmestellen auf eine verbrauchsabhängige Gebühr umgestellt. Die Umstellung führte dazu, dass die Großverbraucher gegenüber den Kleinverbrauchern eine höhere Kostenlast haben. Bereits im letzten Jahr wurde die Abrechnungsweise seitens einiger Marktbeschicker kritisiert, da sie diese für Ungerecht halten. Im Rahmen der anstehenden Satzungsänderung wurde deshalb eine alternative Abrechnungsmöglichkeit erarbeitet. Die Alternative sieht vor, dass für die fixen Kosten der technischen Infrastruktur eine pauschale Gebühr erhoben wird. Die Stromabrechnung erfolgt weiterhin verbrauchsabhängig.
Die beiden Abrechnungsmöglichkeiten wurden in der Besprechung am 13.05.2013 den anwesenden Marktbeschickern vorgestellt. Um eine Beteiligung aller Marktbeschicker zu ermöglichen, wurden die beiden Alternativmodelle allen Martbeschickern mit Schreiben vom 14.05.2013 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Im Folgenden werden beide Alternativen anhand ausgewählter Verbrauchswerte dargestellt€.
1. Berechnungsbeispiel einer verbrauchsabhängigen Gebühr für das Marktleitsystem je Quartal bei zwei Markttagen (derzeit angewandte Abrechnung)
Nettokosten | 50 KW | 100 KW | 200 KW | 500 KW |
Marktleitsystem (0,20 ct je. KW) | 10,- | 20,- | 40,- | 100,- |
Stromverbrauch (0,16 ct. je KW) | 8,- | 16,- | 32,- | 80,- |
Gesamtbetrag Netto | 18,- | 36,- | 72,- | 180,- |
Eine Abrechnung nach Verbrauch belastet die Großverbraucher und führt zu einer geringeren Kostenlast bei den Kleinverbrauchern, da der KW-Verbrauch als Berechnungsgrundlage dient.
2. Berechnungsbeispiel einer Pauschale für das Marktleitsystem. Diese würde sich derzeit auf 2,-€ je Markttag belaufen. Das Beispiel berücksichtigt wöchentlich zwei Markttage und bezieht sich ebenfalls auf ein Quartal.
Nettokosten | 50 KW | 100 KW | 200 KW | 500KW |
Marktleitsystem (Pauschale) | 48,- | 48,- | 48,- | 48,- |
Stromverbrauch (0,16 ct je KW) | 8,- | 16,- | 32,- | 80,- |
Gesamtkosten Netto | 56,- | 64,- | 82,- | 128,- |
Der Pauschalbetrag führt zu einer Kostensteigerung bei den Kleinverbrauchern, während die Kosten für den Großverbraucher sinken.
Anhand der Abrechnung für das 1. Quartal 2013 gab es insgesamt 41 Marktbeschicker, die die technische Infrastruktur Marktsystem genutzt haben. Wie aus den Berechnungsbeispielen erkennbar, liegt bei ca. 200 KW Verbrauch der Punkt, bei dem der Vorteil/Nachteil der beiden Alternativen am geringsten ausfällt.
Unter Einbeziehung dieses Verbrauchs (200 KW) konnte ermittelt werden, dass 31 Marktbeschicker bei einer verbrauchsabhängen Gebühr (Alternative 1) geringere Kosten haben als bei einer pauschalen Gebühr (Alternative 2). Lediglich 10 Marktbeschicker haben bei einer pauschalen Gebühr einen finanziellen Vorteil gegenüber der verbrauchsabhängigen Abrechnung.
In § 10 Absatz 1 der Wochenmarktsatzung wird noch auf Volks- und Jahrmärkte Bezug genommen. Da mit Satzungsänderung im Jahre 2010 die Gebühren für diese Spezialmärkte aus der Wochenmarktsatzung herausgenommen wurden, müssen diese nicht mehr mit aufgeführt werden.
In § 11 der Wochenmarktsatzung erfolgt eine redaktionelle Änderung. Für die Berechnung der Gebühr ist die zugewiesene Fläche in Frontmeter maßgeblich. Daher kann die Berechnungsgrundlage nach Quadratmetern aus der Satzung gestrichen werden.
(Stephan Kassel)
Stadtrat
Anlagen:
1. Neufassung Wochenmarktsatzung der Stadt Celle
2. Neue Anlage zur Wochenmarktsatzung über die Gebühren für die Nutzung des
Wochenmarktes
3. Übersicht Kalkulation Marktgebühren 2013
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
73 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
29,5 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
15,2 kB
|
