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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0193/13-1

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle

 

 

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Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

 

Im letzten Jahr wurde die Wochenmarktsatzung umfangreich geändert. Im Laufe des Jahres konnten Erkenntnisse hinsichtlich deren Umsetzung gesammelt werden. Um den Ablauf auf dem Wochenmarkt weiter zu verbessern, sind einige Anpassungen in der Wochenmarktsatzung vorzunehmen.

 

Der § 3 Absatz 2 der Wochenmarktsatzung regelt die Ausnahme vom Verbot warme Speisen und Getränke zum Verzehr anzubieten. Dies ist für die Dauer einer Veranstaltung möglich. Dieser Absatz wird dahingehend erweitert, dass für die Dauer der Veranstaltung auch andere Gewerbetreibende (Imbiss etc.) eine Tageszuweisung erhalten können. Deren Angebot hat sich jedoch an dem Thema der Veranstaltung (z. B. Französische Woche) zu orientieren. Diese Regelung ist notwendig um den Zugang anderer Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen. 

 

Die Zuweisung auf dem Wochenmarkt erfolgt als Tages- oder Dauerbeschicker. Da die Wochenmarktsatzung in § 4 Absatz 2 keine Definition enthält, wird diese zur Klarstellung ergänzt. Dies ermöglicht eine bessere Abgrenzung der beiden Zuweisungsarten.

 

In der Satzung wird der § 4 Absatz 11 neu eingefügt. Geregelt wird hier die Abwesenheit der Marktbeschicker. Unterschieden wird hier zwischen der mündlichen Abmeldung bei der Marktaufsicht bezüglich einzelner Tage (z. B. Krankheit, Urlaub) und der schriftlichen Beantragung bei längerer Abwesenheit. Hiermit soll die Aufrechterhaltung und Durchführung einer durchgehenden und regelmäßigen Beschickung gesichert werden. Gleichzeitig besteht seitens der Verwaltung die Möglichkeit, die Standplätze u. U. kurzzeitig zu belegen (z. B. wenn ein Beschicker aufgrund des Warenangebotes den Markt während einer bestimmten Jahreszeit nicht beschicken kann). Der Marktbeschicker verliert seinen Anspruch auf einen Standplatz nicht, sofern die Gebühren weiterhin gezahlt werden.

 

Die Gebühr für die Nutzung der Wochenmärkte unterlag bislang der Umsatzsteuerpflicht. Fachdienst 20 teilte im Rahmen einer Stellungnahme mit, dass aufgrund einer Änderung im Umsatzsteuergesetz, die Gebühr für die Nutzung nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Daher ist § 10 Absatz 3 der Wochenmarktsatzung zu streichen.

 

Der § 19 Absatz 1 Nr. c der Wochenmarktsatzung wird dahingehend ergänzt, dass ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn der Marktbeschicker keinen eigenen Zwischenzähler zur Stromentnahme benutzt. Diese Ergänzung ist erforderlich, da wiederholt festgestellt wurde, dass einzelne Marktbeschicker mit Erlaubnis anderer, über deren Zwischenzähler die Stromentnahmestelle mitnutzen.

 

Die Wochenmarksatzung erfordert für die Nutzung der Stromentnahmestellen einen Zwischenzähler (§ 4 Abs. 6 der Wochenmarktsatzung). In der Vergangenheit kam es vor, dass Marktbeschicker die Stromentnahmestelle ohne Zwischenzähler benutzt oder sich mit einem anderen Marktbeschicker abgesprochen haben, dessen Anschluss mitzunutzen. Dies ist nicht im Sinne der Wochenmarktsatzung. Dieses Verhalten stellt gem. § 5 Abs. 2 der Wochenmarktsatzung ein Widerrufsgrund dar.

 

Ein Widerruf der Zuweisung sollte jedoch das äußerste Mittel sein. Daher wird dieser Missbrauch als Ordnungswidrigkeit in die Wochenmarktsatzung aufgenommen.

 

In § 19 Absatz 3 der Wochenmarktsatzung ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Die Ordnungswidrigkeit auf die Bezug genommen wird ergibt sich nicht aus § 16 der Wochenmarktsatzung, sondern aus § 10 der Satzung. Daher ist die Nennung des § 16 durch § 10 zu ersetzen.

 

 

 

 

 

( Stephan Kassel

Stadtrat

 

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Anlagen

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