Beschlussvorlage - BV/0241/13
Grunddaten
- Betreff:
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Präsentation von Wildtieren in Zirkussen;Antrag Nr. 86/2012 der FDP Ratsfraktion
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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11.09.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Nach umfangreichen Recherchen berichtet die Verwaltung zu den Abs. 1 und 2 des Antrages, dass der Stadtrat der Stadt Bonn im April 2012 beschlossen hat, keine Zirkusse mit Wildtieren im Stadtgebiet gastieren zu lassen. Nach Aussage des zuständigen Sachbearbeiters gestaltet sich die Umsetzung bisweilen schwierig bzw. ist nicht möglich. Aktuell prüft das Bonner Rechtsamt noch einmal die Rechtmäßigkeit des Beschlusses.
In Worms wurde das Wildtierverbot 2011/2012 per Stadtratsbeschluss bestimmt. Allerdings gastierte seit dem Beschluss ohnehin kein Zirkus mehr in Worms, der Wildtiere präsentiert. Zu den Rechtsgrundlagen des Stadtratsbeschlusses können keine Aussagen getroffen werden.
In Potsdam sind die stadteigenen Flächen für Zirkusaufführungen nicht geeignet, daher gastieren die Zirkusse in der Regel auf privaten zur Verfügung gestellten Flächen. Auf welcher Rechtsgrundlage die Stadt Potsdam agiert, konnte nicht ermittelt werden. Telefonische Versuche seitens der Stadtverwaltung Celle liefen ins Leere.
Das Thema pro oder kontra Wildtierhaltung ist auch nicht eindeutig gewichtet oder gar juristisch entschieden. So hat vor allem der Zirkus Krone tierärztliche Gutachten, wissenschaftliche und rechtliche Stellungnahmen z.B. der Interessengemeinschaft Deutscher Circusunternehmen (IDC) und dem Berufsverband der Tierlehrer e.V. etc. gesammelt, die durchaus eine gegenteilige Meinung darstellen und begründen sollen. In der Rechtsprechung hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Chemnitz ein entsprechendes Verbot als rechtswidrig erachtetet. In diesem Fall wurde das Volksfestgelände der Stadt Chemnitz als öffentliche Einrichtung bezeichnet und daher die Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt.
Mit den Regelungen des Tierschutzgesetzes, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, werden Begriff und Umfang des Tierschutzes abschließend geregelt. Dies betrifft insbesondere die Fragen, welche Handlungen an Tieren verboten werden und auf welche Tiere sich die jeweiligen Regelungen erstrecken.
Für das Gebiet der Stadt Celle ist der Landkreis zuständige Veterinärbehörde. Die Amtsveterinärin überprüft jeden der vor Ort gastierenden Zirkusse bei der Ankunft in Celle. Die Zirkusse sind verpflichtet, sich vorab anzumelden und Prüfbücher mitzuführen, in denen von den jeweiligen Veterinärämtern die Kontrollen (und etwaige tierschutzrechtliche Verstöße) vermerkt sind. Auf diesem Weg ist eine zielorientierte Kontrolle gewährleistet, jedoch ist in der Vergangenheit kein eklatanter Fall durch Verstöße aufgetreten. Insofern wird von dort das geltende Tierschutzrecht kontrolliert und durchgesetzt.
Die letzten beiden Absätze in dem FDP-Ratsantrag werden seitens der Verwaltung als ambivalent empfunden. Einerseits wird von Freiwilligkeit gesprochen und andererseits von der Verweigerung von Genehmigungen, falls Wildtiere präsentiert werden sollen. Hier ist systematisch zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zu unterscheiden. Zum Tierschutzrecht wurde bereits oben ausgeführt.
Auf Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, findet das Straßenverkehrsrecht Anwendung. Gründe, die für eine Bewilligung oder Versagung von Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum herangezogen werden, müssen sich zwingend auf das Straßenrecht beziehen. Dies gilt ebenso wie die aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung erlassenen kommunalen Sondernutzungssatzungen.
Ungeachtet der Tatsache, dass Zirkusveranstaltungen höchst unwahrscheinlich im öffentlichen Straßenraum in Celle stattfinden werden oder können, sind keine straßenrechtlichen Gründe gegen die Präsentation von Wildtieren in Zirkussen erkennbar.
Nach dem Nds. Gefahrenabwehrrecht müsste von der Präsentation oder generell von Wildtieren in Zirkussen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, um aufgrund dieser Rechtsgrundlage ordnungsbehördlich tätig werden zu können.
Wie oben ausgeführt, werden seitens der Veterinärbehörde im Regelfall keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht festgestellt und falls doch, in der speziellen Zuständigkeit nach dem Tierschutzrecht geahndet.
Darüber hinaus könnte eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Leben oder Gesundheit z. B. durch den Angriff eines Tieres bestehen. Bei den Recherchen der Verwaltung ist es beim Zirkus Krone zu keinem solchen An- oder Übergriff gekommen, so dass eine erhebliche Gefahr durch die Tierhaltung ebenfalls grundsätzlich auszuschließen ist.
Allenfalls könnte es eine privatrechtliche Handlungsmöglichkeit geben. Im Gebiet der Stadt Celle gastieren die Zirkusse auf der öffentlich zugänglichen aber städtischen Privatfläche des Schützenplatzes. Nutzungsverträge werden auf privatrechtlicher Grundlage geschlossen. Andere – vor allem Minizirkusse – gastieren gelegentlich auch in den Ortsteilen auf kleineren Festplätzen und diese befinden sich ebenfalls in der Verwaltung der Stadt Celle und sind städtische Privatflächen.
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des VG Chemnitz könnte sich auch die für Celle zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffassung anschließen, dass der Celler Schützenplatz und die Stadtteilfestplätze aufgrund der derzeitigen Nutzungen faktisch öffentliche Einrichtungen sind und dann wären wir wieder im öffentlichen Recht.
Aufgrund der oben ausgeführten bundesrechtlichen Beurteilung hat die Stadt Celle zum Wildtierverbot keine Satzungs- oder Verordnungskompetenz. Es ist auch keine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Artikel 28 III GG, weil der gesetzliche Rahmen für die Kommune bezüglich eines Wildtierverbotes fehlt. Beschlüsse des Rates wären rechtswidrig.
Ein Ausweichen in das Privatrecht (BGB) wäre rechtlich zumindest zweifelhaft.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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34,1 kB
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