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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0256/13

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Westercelle

 

 

Bisheriges Verfahren:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 01.11.2011 bis zum 14.11.2011 statt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 22.02.2012 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.11.2012 (Datum des Absendens der Stellungnahme­aufforderungen) bis zum 17.12.2012.

Der Entwurf zur 4. Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplan Nr. 32 Wce der Stadt Celle (Stand: 30.08.2012) und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.10.2012 bis zum 23.11.2012 öffentlich ausgelegen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem geänderten Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal" sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren erneute Öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Auslegung soll gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei 2 Wochen verkürzt werden, Stellungnahmen sollen nur zu den ergänzten Teilen abgegeben werden können; gleichzeitig ist eine ebenfalls verkürzte, erneute Trägerbeteiligung vorgesehen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:4,7 km

Größe des Plangebietes:ca. 17 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

 

Die erneute Auslegung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ wird notwendig, da nach der Auslegung und der Behördenbeteiligung die textlichen Festsetzungen geändert wurden. Die Stellungnahmen der Handwerkskammer Braunschweig – Lüneburg – Stade, der IHK Lüneburg – Wolfsburg sowie die Anregungen von Privaten weisen auf die unangemessene Härte für Gewerbebetriebe mit vorhandenem Einzelhandel hin. In einer Informationsveranstaltung wurden die betroffenen Betriebe über den Entwurf des Bebauungsplans informiert und angehört. Die Regulierung des Einzelhandels führt bei bestehenden Betrieben zu unangemessenen Härten. Die Anpassung der betroffenen Einzelhandelsbetriebe an die Marktanforderungen ist bei Vollzug des Bebauungsplans nicht mehr gewährleistet. Eine Umsiedlung der Betriebe ist durch die Struktur der Handwerks- und Familienbetriebe nicht zumutbar oder unwirtschaftlich. Daher wird in den Entwurf der textlichen Festsetzungen ein erweiterter Bestandschutz für die drei betroffenen Betriebe aufgenommen.

 

Die Abwägung zwischen den Empfehlungen des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Celle und den privaten Belangen der Gewerbetreibenden zur Bestandssicherung ihrer Betriebe führt zur Aufnahme einer Bestandsschutzfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Den genannten Betrieben wird ausnahmsweise eine einmalige Erweiterung ihrer genehmigten Verkaufsfläche um 20 %, höchstens jedoch 50 m² zugestanden. Durch diese Erweiterung dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche hervorgerufen werden. Die Festsetzung schafft einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und den privaten Belangen der Gewerbetreibenden.

 

Ebenfalls wurde in den Entwurf eine Festsetzung zur Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung aufgenommen. Dieser Hinweis ist zum Vollzug des Bebauungsplan notwendig, führt aber inhaltlich zu keiner Veränderung.

 

Der Bebauungsplan soll gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt werden. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, soll eine verkürzte Öffentliche Auslegung von zwei Wochen stattfinden. Gleichzeitig ist parallel, zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens, eine beschränkte Trägerbeteiligung vorgesehen, d. h. Stellungnahmen sollen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur zu den geänderten/ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 22.02.2012.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

  • Nein

 

 

 

 

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Anlagen

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