Beschlussvorlage - BV/0306/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 27.09.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 6 Straßen, Verkehr und öffentliche Einrichtungen
- Zuständigkeit:
- (Dr. Matthias Hardinghaus)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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11.09.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.09.2013
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Sachverhalt:
Gem. § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben.
Basis der Berechnung der Gebühren 2014 ist das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2012. Die Gebührenbedarfsrechnung für 2014 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Gebührenbedarfsrechnung für 2014 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2013 = 2,00 % und 2014 = 2,00 %) zu Grunde.
Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten beträgt wie in den Vorjahren 58 % und beeinflusst wesentlich die Kosten für die Pflege der Friedhofsanlagen. Im Jahre 2011 betrug der Anteil noch 65 %.
Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 2,50 % für 2013 und von 2,50 % für 2014 kalkuliert worden.
Die vergebenen Grabflächen als Maßstab für die Grabplatzgebühren sind weiter rückläufig auf Grund des seit Jahren beobachteten und nach wie vor ungebrochenen Trends zu kleineren Gräbern.
Der Pflegeaufwand dieser nicht mehr für Bestattungen benötigten Freiflächen zur Erhaltung eines gepflegtes Gesamtbild wird daher in der Position „Öffentliches Grün“ ausgewiesen und ist somit nicht Bestandteil der Gebührenermittlung, sondern wird gebührenneutral im allgemeinen Haushalt finanziert.
Bei den Grabplatzgebühren ist in allen Tarifpositionen eine Gebührenerhöhung unvermeidbar. Diese resultieren aus den gärtnerischen Dienstleistungen. Hierzu gehört auch die Pflege von nicht in Nutzung genommenen, aber vorgehaltenen Gräbern.
Im reinen Dienstleistungsbereich, hier den Ziff. 3.11 - 3.53 sowie 3.71 und 3.72 des Gebührentarifes zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung, bedarf es einer geringen Gebührenanpassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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107,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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24,4 kB
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