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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0368/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung formuliert.

 

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Sachverhalt:

 

Antragsteller:Flugsportvereinigung Celle e.V.

 Flugsportgruppe Celle

 

Genehmigungsbehörde: Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Wolfenbüttel
Adersheimer Str. 17

38304  Wolfenbüttel

 

 

Vorhabenbeschreibung:

Der Antragsteller beantragt die Erweiterung ihrer Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetz-LuftVG um die Zulassung von Hubschraubern.

Bereits seit Jahren bestehen zeitlich befristete Außenstart- und Landeerlaubnisse gemäß § 25 LuftVG für drei Hubschrauberpiloten. Diese Erlaubnisse soll nunmehr in eine dauerhafte Genehmigung umgewandelt werden.

Eine Erhöhung der Flugbewegungen ist nicht beabsichtigt und auch nicht zu prognostizieren.

Eine genaue Erläuterung ist dem Antrag und den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

 

 

 

Allgemeines:

Vor einer Entscheidung über die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 LuftVG ist besonders zu prüfen, ob die Erfordernisse des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Städtebaus sowie der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.

 

Nach einer Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind die direkt betroffenen Kommunen zu hören.

Mit Schreiben vom 12.7.2013 hat die zuständige Genehmigungsbehörde die Stadt Celle zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Im Genehmigungsverfahren sind auch private Dritte zu beteiligen, soweit diese als Anlieger von dem Vorhaben betroffen sind.

Die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom 01.08. – 31.08.2013 öffentlich ausgelegt. Die Einwendungsfrist betrug 2 Wochen nach Auslegungsende und endete am 15.09.2013.

 

Einwendungen Dritter werden von der Stadt Celle direkt und ohne Wertung an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Die Stadt Celle tritt insoweit nur als Mittler auf.

 

 

Die Verwaltung beabsichtigt eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abzugeben:

 

Nach Prüfung der von der Stadt Celle zu vertretenden Belange bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung, wenn nachstehend aufgeführte Nebenbestimmungen und Hinweise beachtet werden.

 

Nebenbestimmung und Hinweise

 

  1. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht erforderlich.

 

  1. 2011 wurde die Sichtflugkarte angepasst und im Beteiligungsverfahren die störungsärmste Platzrunde hinsichtlich Arten und Lebensgemeinschaften ermittelt. Dies wurde bei der Festlegung der jetzt gültigen Sichtflugkarte berücksichtigt, so dass die derzeit gültige Platzrunde auf keinen Fall verändert werden darf. Einer Veränderung stehen die gesetzlichen Regelungen des § 44 (1) BNatSchG entgegen, da streng geschützte Tierarten (in diesem Fall das Birkhuhn) nach Nr. 2 dieses Absatzes nicht durch Störung im Erhaltungszustand ihrer lokalen Population beeinträchtigt werden darf.

 

  1. Da die jetzt beantragte Erweiterung der Genehmigung um die Zulassung von Hubschraubern nicht mit einer Erhöhung der Flugbewegungen verbunden sein soll, stimme ich einer Erweiterung der luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG unter Beachtung nachstehender Auflagen zu:

 

 

3.1.  Der Bereich des Verkehrslandeplatzes Celle-Arloh und die angrenzenden Flächen des Standortübungsplatzes sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sehr hochwertig (u.a. das Vorkommen des Birkhuhns). Eine Veränderung der Platzrunde bzw. die Einrichtung einer eigenen Platzrunde für Hubschrauber ist ausgeschlossen.

 

3.2.  Bei der Festlegung des genauen Standortes des Hubschrauberlandeplatzes ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Celle zu beteiligen, da auf dem Gelände besonders geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) vorhanden sind, die bei einer Standortfestlegung zu berücksichtigen sind.

 

 

 

Ergebnis der öffentlichen Auslegung:

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden 27 Nachbareinwendungen eingereicht, die zuständigkeitshalber zur weiteren Wertung und Bearbeitung an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet werden.

 

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Anlagen

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