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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0403/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag, bei den zuständigen Behörden Lärmschutz am 2. Bauabschnitt der Ortsumgehung einzufordern und als Sofortmaßnahme eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 bis 70 km/h anzuordnen, wird nicht entsprochen.

 

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Sachverhalt:

 

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau von Straßen sind die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15.03.1974 in der Fassung vom 14.05.1990 in Verbindung mit der gem. § 43 BImSchG erlassenen „16. Rechtsverordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12.06.1990.

 

Nach § 41 (1) BImSchG muss beim Bau einer öffentlichen Straße sichergestellt werden, dass durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nach § 41 (2) BImSchG  jedoch nicht, wenn die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

 

Die sog. Immissionsgrenzwerte, die die o. g. 16. BImSchV vorgibt, sind so definiert, dass bei Unterschreiten dieser Grenzwerte schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind.

 

Die entsprechenden Nachweise für die Einhaltung dieser Grenzwerte sind Bestandteil der Planfeststellung. Deren Richtigkeit ist von keiner Seite bezweifelt worden.

 

Insofern ergibt sich für die Verwaltung der Stadt Celle keinerlei Rechtsgrundlage für die Forderung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus.

 

 

 

Die Forderung einer „kostengünstigen Sofortmaßnahme“ in Form einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Bundesstraße auf 50 bis 70 km/h läuft den mit dem Neubau der Umgehungsstraße verfolgten Zielen zuwider.

 

 

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Anlagen

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