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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0391/13

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

Ö07.02.2013Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen

N12.02.2013Verwaltungsausschuss

Ö14.02.2013Rat der Stadt Celle

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 04.03.2013 bis zum 25.03.2013 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5D Ace der Stadt Celle „Lückenfeld“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Altencelle

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 3,6 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:rd. 0,5 ha

geplante Nutzungen:Wohngebiet

 

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 5D Ace der Stadt Celle „Lückenfeld“ setzt für den Änderungsbereich Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“ und „ev.-luth. Kirche“ fest. Die Fläche im Plangebiet ist rd. 0,5 ha groß und befindet sich im Eigentum der ev.-luth. Kirchengemeinde Altencelle vertreten durch das Kirchenamt Celle. Eine Umsetzung der festgesetzten Nutzung „Kindergarten“ wird weder vom Kirchenamt noch seitens der Stadt Celle gesehen, da es in Altencelle mehrere Einrichtungen der Kinderbetreuung gibt, die zudem überwiegend im Umfeld des Plangebietes liegen. Auch einen Bedarf an weiteren Anlagen zu kirchlichen Zwecken ist vom Kirchenamt an diesem Standort nicht geplant, so dass die Fläche zu Wohnbauzwecken an einen Investor veräußert werden soll.

 

Im Sinne einer Innenbereichsverdichtung wird mit der Änderung des Bebauungsplanes die planungsrechtliche Voraussetzung zur Entwicklung von Wohnbauflächen geschaffen. Das Bauleitplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Da das Plangebiet kleiner als 20.000 qm ist, wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Das Plangebiet ist über die Straßen Lückenweg und Jahnstraße erschlossen. Es wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und soll vorwiegend dem Wohnen dienen. Um den Gebietscharakter nicht übermäßig zu stören, werden „Anlagen für sportliche Zwecke“, „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ ausgeschlossen.

 

Städtebauliches Ziel ist, trotz der verschiedenen Gebäudestrukturen mit Ihren unterschiedlichen Grundstücksausnutzungen im Umfeld - die von einer Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,4 reichen – eine behutsame Ausnutzung im Änderungsbereich festzusetzten, so dass sich die künftige Bebauung in die nähere Umgebung einfügt. Daher wird für das Allgemeine Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 festgesetzt. Außerdem wird die Geschossigkeit der Hauptbaukörper, aufgrund der angrenzenden Bebauung am Lückenweg und der Jahnstraße, auf mindestens 2 bis maximal 3 Vollgeschosse beschränkt.

 

Durch die Festsetzungen einer offenen Bauweise und Baugrenzen soll eine zu massive Bauweise und ein zu nahes heranrücken an die angrenzenden Grundstücke vermieden werden. Allerdings können Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden. Im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Mittelaller bedarf es jedoch einer separaten wasserbehördlichen Genehmigung.

 

Parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze der Grundschule Altencelle ist im Änderungsbereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt, hier verlaufen ein Schmutzwasser- und ein Regenwasserkanal. Dieser Bereich darf nicht überbaut werden.

 

Um die Baumreihung entlang der westlichen Straßenseite des Lückenweges fortzuführen, wird im Geltungsbereich die Anpflanzung von vier Solitärbäumen festgesetzt. Diese Bäume sollen nach ihrer Anpflanzung gepflegt und dauerhaft erhalten werden.

 

Damit sich die neue Bebauung im Änderungsbereich auch aus gestalterischer Sicht in die nähere Umgebung einfügt, wird ergänzend zu den planungsrechtlichen Festsetzungen, eine Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung aufgestellt. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage von besonderer Bedeutung für das Ortsbild, so dass sowohl aus städtebaulicher Sicht Festsetzungen zur Gestaltung ortsbildprägender Elemente wie z.B. die Struktur der Dachlandschaft, Farbe und Materialität sowie Höhenentwicklungen der Gebäude notwendig sind. Damit die Entwicklung der Gebäude, beispielsweise bei einem Staffelgeschoss, nicht zu hoch wird, wird die Gebäudehöhe auf maximal 14,0 m begrenzt.

 

Da Garagen und Carports in der näheren Umgebung überwiegend mit Flachdächern ausgebildet sind, sollen diese im Änderungsbereich ebenfalls mit Flachdächern ausgebildet werden.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt für den Änderungsbereich Wohnbaufläche mit dem Symbol Anlagen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche“ dar. Die Darstellung Wohnbaufläche entspricht der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Celle. Der künftige Wegfall des Symbols „Anlagen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirche“ ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung vom 14.02.2013 den Änderungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 5D Ace der Stadt Celle „Lückenfeld“ beschlossen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte mit Bekanntmachung vom 02.03.2013 in der Frist vom 04.03.2013 bis zum 25.03.2013. Die Anhörung des Ortsrates Altencelle gemäß § 94 NKomVG findet/fand am 28.11.2013 statt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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