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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0393/13

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Blumlage/Altstadt

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148 der Stadt Celle „Stadtquartier am Kleinen Plan“ wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Blumlage/Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:380 m (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:ca. 1,9 ha

geplante Nutzungen:Kerngebiet und besonderes Wohngebiet

 

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 66 2. Teil der Stadt Celle „Nordwall mit anschließenden Randgebieten (Feuerwache)“ von 1980 sind in mehreren Bereichen des Plangebietes obsolet geworden. Dies betrifft u.a. die nicht umgesetzte öffentliche Grünfläche an der Altencellertorstraße, das Gelände der ehemaligen Feuerwache sowie das Ärztehaus an der Wehlstraße. Um in den zuvor genannten Bereichen eine adäquate Nachnutzung zu ermöglichen bzw. das Planungsrecht anzupassen, soll der Bebauungsplan neu aufgestellt werden. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes wird von dem Bebauungsplan Nr. 66 2. Teil übernommen und um die Verkehrsflächen an der Wehlstraße bis zur Straße „Im Kreise“ und am Südwall bis einschließlich Haus Nr. 15 erweitert.

Der Bebauungsplan Nr. 66 2. Teil soll mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes Nr. 148 aufgehoben werden. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses B-Plan Nr. 141 „Südwall“ vom 15.12.2006 beinhaltet die Flächen der ehemaligen Feuerwache, des Stadtgrabens und des Grundstücks Südwall Nr. 15. Dieser Aufstellungsbeschluss behält für die genannten Flächen weiterhin seine Gültigkeit. Der erweiterte Geltungsbereich der Wehlstraße bis zur Straße „Im Kreise“ liegt im rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 66 1. Teil, der in diesem Bereich teilaufgehoben werden muss.

Zudem liegt der Bereich westlich des Stadtgrabens inkl. der gesamten Fläche der ehemaligen Feuerwache im Sanierungsgebiet „Altstadt Celle“. Sanierungsziele sind die Erhaltung des kulturellen Erbes, als auch die behutsame Anpassung der historischen Strukturen und Anlagen an die Erfordernisse heutiger Nutzungen, so dass zugleich die zentralen Funktionen der Innenstadt gestärkt werden. Auf diese Weise soll die Innenstadt nachhaltig als unverwechselbarer Standort für Kultur, Einzelhandel, öffentlichen und privaten Dienstleitungen, Gastronomie sowie für qualitätsvolles innerstädtisches Wohnen weiter entwickelt werden. Diese Ziele sind bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit einzubeziehen.

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 66 2. Teil wurde die öffentlich festgesetzte Grünfläche an der Altencellertorstraße bis heute nicht realisiert und befindet sich nach wie vor im Privatbesitz. Daher soll diese Fläche künftig, wie die angrenzenden Bereiche auch, als Kerngebiet festgesetzt werden. Auch die festgesetzte Garagenfläche nördlich der Bergstraße, die nach Aufgabe der ehemaligen Feuerwache als solche nicht mehr benötigt wird, soll überprüft werden, ob und wieweit sie einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Das Gelände der ehemaligen Feuerwache ist derzeit als Gemeinbedarfsfläche „Feuerwache“ festgesetzt. Um planungsrechtlich eine Nachnutzung auf dieser Fläche zu ermöglichen, muss auch hier die Festsetzung geändert werden. Dieser Bereich soll ebenfalls als Kerngebiet festgesetzt werden. Planungsrechtlich sind alle kerngebietstypischen Nutzungen gemäß § 7 BauNVO zulässig. Allerdings sollen aufgrund ihres Störungsgrades Vergnügungsstätten sowie Tankstellen von vornherein ausgeschlossen werden.

Parallel zum Bauleitplanverfahren soll ein Investorenwettbewerb für die Fläche der ehemaligen Feuerwache durchgeführt werden, der den Ankauf der Fläche sowie die Umsetzung des entwickelten Konzeptes als Ziel hat. In der Auslobung zum Wettbewerb werden für die Entwicklung dieser Fläche u.a. Angaben zur Höhenentwicklung der Gebäude, überbaubare Flächen etc. gemacht. Diese sollen entsprechend als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen werden.

Die Bereiche südlich der Fläche der ehemaligen Feuerwache (Südwall Nr. 15 und Wehlstraße Nr. 2) sollen künftig als besonderes Wohngebiet festgesetzt werden. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihre Berufe in ähnlicher Art ausüben (wie z.B. Ärzte, Steuerberater etc.) sollen dann auch Gebäude zulässig sein.

Darüber hinaus werden die übrigen Festsetzungen auf Plausibilität überprüft und gegebenenfalls an den Ist-Zustand angepasst. Da sich der Bereich westlich des Stadtgrabens im denkmalgeschützten Ensemble „Altstadt Celle“ befindet, soll es für den gesamten Geltungsbereich gestalterische Festsetzungen in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Celle und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) geben.

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage/Altstadt erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Schaffung des Planungsrechtes kann das Gelände der ehemaligen Feuerwehr nachgenutzt und veräußert werden. Durch den Verkauf des Geländes entstehen Einnahmen für die Stadt Celle.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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