Beschlussvorlage - BV/0437/13
Grunddaten
- Betreff:
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5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce "Gewerbegebiet Am Fuhsekanal" der Stadt Celle mit Örtlichen Bauvorschriften - Entwurf und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung; Förderung der Integration von Menschen verschiedener Herkunft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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21.11.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Bisheriges Verfahren:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 24.06.2013 bis zum 24.07.2013 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 21.06.2013 bis zum 26.07.2013. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Westercelle
Entfernung zum Stadtzentrum:4,7 km
Größe des Plangebietes:ca. 9,8 ha
geplante Nutzungen:Gewerbe- und Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel
Am 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Celle die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ beschlossen. Mit der 4. Änderung sollten sowohl die Empfehlungen des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes als auch die Erweiterung des Möbelhauses Wallach in einem rechtskräftigen Bebauungsplan umgesetzt werden. Im Verlauf des Planverfahrens wurden deutlich, dass diese Teilziele nicht in einer Änderung umgesetzt werden können, so dass die Planverfahren organisatorisch und inhaltlich getrennt wurden.
Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ hat die Ergänzung des Standortes des Möbelhauses Wallach mit einem SB- Möbelmarkt zum Ziel. Der ansässige Möbelhandelsbetrieb ist durch die Errichtung oder Erweiterung von Möbelhäusern im weiteren Einzugsgebiet einer verschärften Wettbewerbssituation ausgesetzt. Mit der Errichtung eines eigenständigen SB-Möbelmarktes soll der Standort in Celle für eine breite Kundenschicht vielfältige Angebote bereithalten. Die noch zur Verfügung stehenden Flächen im ausgewiesenen Sondergebiet reichen für das Vorhaben nicht aus.
Deshalb wird das vorhandene Sondergebet für das Möbelhaus wird um ein weiteres Sondergebiet zur Errichtung des Möbelmarktes erweitert.
Die zur Erweiterung vorgesehenen Flächen sind im geltenden Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und sind mit Wald bestanden.
Die 5. Änderung des Bebauungsplans übernimmt aus Gründen des Bestandsschutzes die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 Wce mit der 1. bis 3. Änderung. Für den Teil des Gewerbegebietes werden die Festsetzungen zur Art der Nutzung mit Regelungen zur Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel ergänzt. Die Festsetzungen entsprechen damit dem Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce. Damit werden die Teile des Plangebietes des Bebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisung einheitliche Regelungen zur Zulässigkeit von Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente erhalten.
Das neuauszuweisende Sondergebiet SO 2 wird, wie das vorhandene Sondergebiet SO 1, als Gebiet für großflächigen Möbel- und Einrichtungseinzelhandel festgesetzt. Der Betreiber des Möbelmarktes plant, dass Erdgeschoss für einen eigenständigen SB-Möbelmarkt zu nutzen. Im Obergeschoss wird die Ausstellungsfläche des vorhandenen Möbelhauses erweitert. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung setzen entsprechend den Planungen jeweils ein Einzelhandelsbetrieb je Geschoss mit höchstens 7.500 m² Verkaufsfläche vor. Als Hauptsortiment ist der Verkauf von Möbeln zulässig. Der SB-Markt im Erdgeschoss darf auf max. 600 m² auch bestimmte zentrenrelevante Sortimente verkaufen. Die Verträglichkeit der Erweiterung der Verkaufsflächen für Möbel und zentrenrelevante Sortimente wurden in einem Gutachten der CIMA Beratung + Management GmbH überprüft. Das Gutachten bestätigt die eindeutige Verträglichkeit des Vorhabens mit den vorhandenen Einzelhandelsstrukturen im Einzugsgebiet.
Mit der Ergänzung des Sondergebietes durch die Fläche für den Möbelmarkt werden auch die Stellplatzflächen erweitert und die Zufahrt zu den Märkten neu organisiert. Mit einer direkten Zufahrt von der Kreisstraße 84, der ehem. B 3, wird die Zufahrt durch das Gewerbegebiet entlastet. Die neue Einmündung wird vorfahrtsgeregelt errichtet, weitere verkehrssteuernde Maßnahmen sind laut einem Verkehrsgutachten der Brilon-Bondzio-Weiser- Ingenieursgesellschaft nicht erforderlich.
Mit der Überplanung der Grün- und Waldflächen werden Maßnahmen zur Minimierung und Kompensation dieses Eingriffs nötig. Innerhalb des Plangebietes stehen keine Flächen für weitere Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung, so dass diese außerhalb des Plangebietes angelegt werden. Über den Fonds für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen FEAM GmbH wird dazu eine Ersatzaufforstung in der Gemarkung Hohne, Landkreis Celle angelegt. Weitere Maßnahmen innerhalb des Plangebietes dienen der Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft. Die vorhandene Kompensationsmaßnahme entlang des Fuhsekanals wird erhalten.
Das Plangebiet ist auf sehr kleiner Fläche angrenzend an den Fuhsekanal Teil des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Fuhse. Diese Fläche wird nicht für bauliche Anlagen genutzt. Aus der derzeit laufenden Neuberechnung des Überschwemmungsgebietes durch den Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es aber Hinweise, dass weitere Flächen im Hochwasserfall als überschwemmungsgefährdet gelten. Eine abschließende Beurteilung der Belange des Hochwasserschutzes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, daher muss ein Nachweis über den Eingriff in mögliche Überschwemmungsgebiete innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Um die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Orts- und Landschaftsbild zu reduzieren, sind Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung festgesetzt worden. Diese regulieren die Gestaltung und die Höhe von Werbeanlagen.
Da die Änderung des Bebauungsplans nicht den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entspricht wird dieser im Parallelverfahren geändert.
Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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422,9 kB
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784,1 kB
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3
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3,6 MB
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4
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3,9 MB
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5
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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