Beschlussvorlage - BV/0402/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung zur Förderung von Kindern in KindertagespflegeAntrag der Wählergemeinschaft Celle e.V. Nr. 49/2013 vom 13.06.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 4 Bildung, Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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26.11.2013
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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20.12.2013
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Sachverhalt:
Die derzeit geltende Tagespflegesatzung muss aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen (OVG) vom 20.11.12 (Az.: 4KN 319/09) angepasst werden (Abschnitt A).
Des Weiteren hat die Wählergemeinschafft zur Vorlage BV/0178/13 einen Änderungsantrag zur Tagespflegesatzung gestellt, auf den nachstehend eingegangen wird (Abschnitt B).
A.)
Das obengenannte Urteil setzt sich überwiegend mit der leistungsgerechten Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachkosten auseinander. Das OVG stützt sich bei der Berechnung der angemessenen und leistungsgerechten Bezahlung auf die bei der Gesetzgebung im Rahmen der Kostenabschätzung des Ausbaus der Kindertagespflege zugrunde gelegten Kalkulationsgrößen. Es verkennt dabei nicht, dass die Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung den Jugendhilfeträgern vorbehalten bleibt. Allerdings nimmt das OVG diese Kalkulationsgröße als einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit von Förderungsleistungen.
Danach sieht die Berechnung wie folgt aus:
Nach der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz werden für die Kindertagespflege als durchschnittliche Bruttoplatzkosten pro Jahr in Ansatz gebracht: 9.450 Euro
Davon beträgt:
der Anteil für Beratungs- und Verwaltungskosten (wird nicht ausgezahlt) 1.392 Euro
der steuerrechtlich anerkannter Sachaufwand 3.600 Euro
das steuerrelevante Einkommen als Anerkennungsbetrag 4.458 Euro
Bei einer 8-stündigen Betreuung/Tag und durchschnittlich 20 Betreuungstagen ergibt sich bei den Sachkosten ein Stundenanteil von (3.600 Euro : 12 Monate : 160 Betreuungsstunden) 1,88 Euro
Der Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung beträgt 2,32 Euro
(4.458 Euro : 12 Monate : 160 Betreuungsstunden)
Stundensatz: 4,20 Euro
Gemessen an dieser Berechnungsgrundlage, ist der derzeit gewährte Stundensatz von 3,50 Euro nicht mehr leistungsgerecht, so dass hier eine Anpassung erforderlich ist, um einer rechtlichen Prüfung standzuhalten.
Die derzeitige Abrechnung der Tagespflegepersonen sieht folgendermaßen aus:
Stundensatz: 3,50 Euro
Darin enthalten
Förderungsleistung 1/3 des Stundensatzes 1,17 Euro
Sachkostenanteil 2/3 des Stundensatzes 2,33 Euro
Daraus wird deutlich, dass der Sachkostenanteil zu hoch und die Förderungsleistung zu gering beziffert werden. Insofern ist hier aus Sicht der Verwaltung eine Anpassung an das o.a. Berechnungsmodell erforderlich. In diesem Zuge sollten die Anteile am Stundensatz nicht mehr prozentual sondern als Betrag ausgewiesen werden.
Das OVG erkennt an, dass aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse auch ein geringerer Förderungsbetrag leistungsgerecht sein kann. Festlegung der Bruttoplatzkosten in der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz gilt bundesweit. So dürften die Lebenshaltungskosten in den Großstädten höher sein als in Celle; insofern wäre hier auch ein geringerer Satz als 2,32 Euro als leistungsgerecht anzusehen.
Hier wäre ein Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung in Anlehnung an das Berechnungsmodell aus dem OVG-Urteil von 2,02 Euro denkbar. Bezüglich der Sachkosten zweifelt das OVG zwar an, dass bei einer ganztägigen Betreuung von fünf Kindern ein Sachaufwand (inkl. Verpflegung) von 1.500 Euro mtl. entsteht. Jedoch wurde die Frage nicht weiter erörtert, da eine Betriebskostenpauschale von 300 Euro pro Monat und Kind steuerrechtlich anerkannt ist, so dass hier die 1,88 Euro berücksichtigt werden.
Mit einem Geldleistungsbetrag von insgesamt 3,90 Euro wäre dem Gebot einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung Genüge getan. Entsprechendes hat das OVG Niedersachsen in seinem Urteil v. 20.11.12 anerkannt.
Hinweis
Die Tagespflege hat sich in Celle derart entwickelt, dass die überwiegende Zahl der Tagespflegepersonen einen Stundensatz von bis zu 5 Euro pro Kind/Std. verlangt. Das bedeutet, dass die Eltern neben dem Elternbeitrag noch eine Zuzahlung an die Tagespflegepersonen leisten müssen.
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach der Entgeltordnung für Kindertagesstätten. So sollte ursprünglich sichergestellt werden, dass die Tagespflege nicht teurer wird als der Besuch einer Kindertageseinrichtung. Faktisch arbeitet aber für 3,90 Euro pro Kind und Stunde kaum eine Tagespflegeperson, so dass die Tagespflege für die Eltern durch Zuzahlung an die Tagespflegeperson teurer und somit ggf. unattraktiver wird.
Um die Betreuung in der Tagespflege und den Besuch einer Kindertageseinrichtung finanziell wieder anzupassen müsste, der Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung auf 3,12 Euro pro Kind/Std. erhöht werden, so dass insgesamt ein Stundensatz von 5,00 Euro gezahlt werden würde.
Der Stundensatz für den erhöhten Förderbedarf wäre dann auf 6 Euro anzupassen.
Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Kürzung des Geldleistungsbetrages, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten bzw. in Räumen Dritter erfolgt. Bislang ist der Geldleistungsbetrag um 20 % gekürzt worden, da insbesondere Sachkosten bei einer Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten nicht anfallen. Sowohl durch das Urteil des OVG Niedersachsen, durch die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter als auch durch die Kommentierung zum § 23 SGB VIII wird darauf hingewiesen, dass hierbei jedoch Rüstzeiten, Wegezeiten und Fahrtkosten der Tagespflegepersonen anfallen. Insoweit wären die nicht anfallenden Sachkosten mit den Aufwendungen der Fahrtkosten und Wegezeiten auszugleichen.
Die Änderungen werden bei einem Stundensatz von 3,90 Mehrkosten von ca. 38.000 Euro verursachen; diese gehen zu Lasten des Jugendhilfebudgets. Dabei berücksichtigt wurde bereits, dass der erhöhte Förderungsbedarf auf 4,90 anzuheben wäre.
Hinweis:
Die Mehrkosten bei einer Anhebung des Stundensatzes auf 5,00 würden ca. 140.000 Euro betragen.
In Anbetracht der angespannten Haushaltslage schlägt die Verwaltung vor, die Anpassung des Stundensatzes auf das rechtlich Notwendige zu beschränken und somit auf 3,90 bzw. 4,90 für die erhöhte Förderungsleistung anzuheben.
Der Landkreis hat in seiner aktuellen Vorlage für die Beratung in den Kreisgremien ebenfalls 3,90 Euro vorgesehen.
Der § 6 der Satzung wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Satz 1 u, 2 sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 werden entsprechend angepasst; § 6 Abs. 5 wird gestrichen.
B .)
Die Fraktion der WG hat mit Antrag 49/2013 vom 13.06.2013 eine Reihe von Änderungen beantragt, die nachfolgend dargestellt werden.
Zu § 1.)
Die Verwaltung möchte mit der Änderung deutlich machen, dass die Ganztagsschule bzw. der Hort Vorrang vor der Kindertagespflege haben soll und somit nur festschreiben, was gängiger Verwaltungspraxis entspricht. Die WG beantragt, diesen Zusatz nicht aufzunehmen
Mit Einführung der Ganztagsschule im Jahr 2008 sind die Hortangebote als Ergänzung zur offenen Ganztagsschule aus den Kindertagesstätten an die Grundschulen verlagert worden, um kostspielige Doppelstrukturen zu vermeiden. Es war somit klar, dass Kinder berufstätiger Eltern die Ganztagsschule besuchen müssen, wenn die Eltern einen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben. In der Ganztagsschule eingesetzte pädagogische Mitarbeiter decken in der Regel auch die Hortbetreuung ab, so dass die Anzahl der Bezugspersonen für das Kind so gering wie möglich gehalten wird.
Für den Fall, dass ohne wenn und aber auf die Kindertagespflege zurückgegriffen werden kann, würden auf diesem Weg Doppelstrukturen geschaffen werden. Diese gilt es grundsätzlich auch zukünftig zu vermeiden. Würde ein Kind statt in der Ganztagsschule und Hort in der Kindertagespflege betreut werden, müssten hier ca. 3625 pro Kind und Jahr zusätzlich aufgewendet werden.
Bei dem Vorrang handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Das bedeutet, dass die institutionelle Betreuung in der Regel Vorrang hat. Bei untypischen Fällen können Ausnahmen von der Regel zugelassen werden. Insofern ist der Verwaltung ein Ermessensspielraum eröffnet. Dass bei allen Entscheidungen der Verwaltung das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, versteht sich von selbst. Aus diesem Grund hält die Verwaltung daran fest, den Zusatz in die Satzung aufzunehmen.
Zu § 3
Es wurde bemängelt, dass sich Kinder mit einem Rechtsanspruch in dieser Regelung nicht wiederfinden. Im Absatz 1 sind die Fördermerkmale des § 24 Abs. 3 SGB VIII besonders hervorgehoben worden.
Durch Verwendung der Vokabel insbesondere wird deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Insofern wird nicht der Versuch unternommen die weiteren Regelungen des § 24 also auch nicht der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz einzuschränken.
Ein bestehender Rechtsanspruch bedarf keiner Regelung in einer Satzung. Zu Vermeidung von Missverständnissen wird zukünftig nur der Hinweis auf das SGB VIII gegeben.
Es wurde weiterhin die Regelung beanstandet, dass eine Förderung grundsätzlich erst ab 20 Betreuungsstunden monatlich erfolgt. Als Ergänzung zur Ursprungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass durch den Terminus grundsätzlich der Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann.
Eine Ergänzung des § 3 Satz 5 bezüglich Nichteignung oder Unzweckmäßigkeit muss nicht vorgenommen werden, da durch die Formulierung nicht möglich bereits Ausnahmen im Einzelfall zugelassen sind. [Antrag WG zu § 3 Satz 5]
Zu § 4
§ 4 Abs. wird nicht ergänzt, weil der Beginn eines Kurses nicht dazu führt, als qualifizierte Tagespflegeperson anerkannt zu werden. Dazu ist der erfolgreiche Abschluss des Kurses notwendig. Regelungen für die Zeit bis zum Abschluss des Kurses sind in § 5 getroffen. [Antrag WG zu § 4 Abs.4]
Zu $ 5
Der Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass eine Ausnahme zugelassen wird, sofern der Qualifizierungslehrgang innerhalb eines Jahres nachgeholt wird. Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 4 der Satzung ermöglicht bereits jetzt diese Verfahrensweise, jedoch rundet der Hinweis an dieser Stelle die Regelung ab.
Bezüglich Abs. 6 ist mit Hinweis auf den Datenschutz kritisiert worden, dass für die Zahlung der Förderung der Betreuungsvertrag vorgelegt werden muss. Der privat-rechtliche Betreuungsvertrag zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten ist Grundlage für die Zahlung öffentlicher Gelder. Der Vertrag ist aus Sicht der Verwaltung an keine bestimmte Form gebunden. Es kommt der Verwaltung dabei lediglich darauf an, die Vertragsparteien sowie den Umfang der Betreuungstage und Betreuungszeiten zu erfahren. Personenbezogene Daten, die für die Gewährung der Förderleistung nicht relevant sind, können beispielsweise geschwärzt werden.
Zu § 6
In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die von der WG vorgeschlagene Formulierung nicht übernommen. Es gibt aktuell Kriterien hinsichtlich der Qualifikation einer normalen Tagespflegeperson, so dass für den erhöhten Betreuungsbedarf eine darüber hinausgehende Qualifikation erforderlich ist. Beispielhaft ist eine pädagogische bzw. heilpädagogische Berufsausbildung genannt.
Die Regelung ist an die Rechtsprechung entsprechend des Urteils des OVG Niedersachsens vom 20.11.12 angepasst worden. Abs. 5 wurde gestrichen.
In Abs. 7 (neu Abs. 6) wird der Hinweis, dass nach Festsetzung einer Pauschale die Vorlage der Einzelstundennachweise entfällt, aufgenommen.
Anmerkung: Für die Berechnung der monatlichen Betreuungsstunden wird der Faktor 4,1 der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt. Der Faktor errechnet sich in Anlehnung an die Umrechnungszahl, die nach TVöD für die Berechnung der monatlichen Vergütung verwendet wird (4,348). Die Kürzung des Faktors erfolgt, damit in der Pauschalierung analog zur Einzelabrechnung die Feiertage nicht mit abgerechnet werden. [Antrag WG zu § 6 Abs. 7 Satz 3]
In Abs. 8 (neu Abs. 7) hält die Verwaltung hinsichtlich der Zahlung von Ausfallzeiten der Tagespflegeperson an den 4 Wochen (20 Arbeitstage) fest.
In Krankheitsfällen des Tagespflegekindes ist es gängige Verwaltungspraxis, dass pro Krankheitsfall bis zu 4 Wochen (20 Arbeitstage) weitergezahlt wird. Insofern wird zur Verdeutlichung der Zusatz pro Krankheitsfall ergänzt.
Die Mitteilung der Fehlzeiten ist erforderlich, um diese entsprechend der Satzung auch abrechnen zu können. [Antrag WG zu § 6 Abs. 8 Satz 4]
Zu § 7
Im Regelfall kann es nicht zu einer rückwirkenden Einstellung der Förderleistung kommen. Da die Kommunikation zwischen Verwaltung und Personensorgeberechtigten erfolgt, ist es nicht auszuschließen, dass die Tagespflegeperson von einer rechtmäßigen Einstellung der Förderung nicht rechtzeitig informiert wird. Diese Informationspflicht obliegt den Personensorgeberechtigten; eine direkte Benachrichtigung der Tagespflegeperson ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Insofern wird die beantragte Ergänzung nicht vorgenommen. [Antrag WG zu § 7]
Eine Bearbeitungsfrist für die Abrechnung der Tagespflegepersonen wird nicht in die Satzung aufgenommen. Die Verwaltung bearbeitet die eingehenden Abrechnungsunterlagen unverzüglich. Bei Personalausfällen werden auch zukünftig Abschlagszahlungen vorgenommen. [Antrag WG zu § 7]
Zu § 8
Mit der Sonderregelung zur Eingewöhnungszeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Regel die beantragte Betreuungszeit noch nicht im vollen Stundenumfang in Anspruch genommen wird. Die Personensorgeberechtigten werden somit finanziell entlastet.
Antragsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten; ein Antragsrecht der Tagespflegepersonen besteht nicht. Insofern wird die beantragte Ergänzung nicht in die Satzung aufgenommen. [Antrag WG zu § 8, Abs. 6 Satz 2]
Die Übernahme der Fahrtkosten bezieht sich nicht nur auf Kinder unter drei Jahren. KiTa steht für Kindertageseinrichtung (Kindergarten wäre KiGa). Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Abkürzung ersetzt. Für die Schüler wird der Zusatz aufgenommen, dass eine Einzelfallprüfung analog der Schülerbeförderungsrichtlinien erfolgt. [Antrag WG zu § 8, Abs. 7 Satz 6]
Alle Änderungen können der als Anlage beigefügten Synopse entnommen werden. Die Satzung tritt zum 01.02.2014 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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420,9 kB
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2
|
(wie Dokument)
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349,8 kB
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