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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0450/13

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, die Zuführung zur Versorgungsrücklage zum 31.12.2013 auszusetzen. Mit der Entnahme soll 2018 begonnen werden.

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Sachverhalt:

Im Jahr 1999 ist das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es, Sondervermögen als Versorgungsrücklagen zu bilden, um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger in den Jahren 2014 bis 2028 sicherzustellen. Bis zum Jahr 2013 sollten die Besoldungsanpassungen in gleichmäßigen Schritten von 0,2% abgesenkt und die  dadurch ersparten Beträge dem Sondervermögen zugeführt werden.  Eine Verwendung der Sondervermögen war nur für die Finanzierung künftiger Versorgungsaufgaben ab dem Jahr 2014 zulässig. Die Höhe der Zuführung zur Versorgungsrücklage  belief sich für die Stadt Celle im Jahr 2008 auf 64.227,51€ und im Jahr 2009 auf 65.020,00€. Entsprechende Mittel waren auch für das Jahr 2010 im Haushalt der Stadt Celle bereitgestellt.

 

Seit Beginn des Jahres 2010 war durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes die Verpflichtung zur Bildung dieser Rücklagen und damit zur weiteren Zuführung  entfallen. Eine Entnahme für den Zweck der Finanzierung von Versorgungsaufwendungen war zugelassen, bedurfte jedoch einer entsprechenden haushaltsrechtlichen Grundlage im  Haushaltsplan. Auf freiwilliger Basis konnten die bisherigen Zuführungen beibehalten werden.

 

Die Verwaltung der Versorgungsrücklage für die Stadt Celle wurde im Jahr 2000 durch Beschluss des VA der Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK) übertragen. Diese bat

als Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung im März des Jahres 2010  um Entscheidung, ob weiterhin Zuführungen zur Versorgungsrücklage erfolgen sollen. Folgende Varianten standen zur Auswahl:

 

1.)   Zuführungen werden nicht mehr geleistet. Die vorhandenen Mittel werden entnommen und zur Reduzierung der Umlagebeiträge verwendet.

 

2.)   Wie 1.), die dabei entstehenden Wertverluste werden entsprechend der Anteile gleichmäßig verteilt.

 

3.)   Zuführungen werden entsprechend den bisherigen Vorgaben aus § 14 a Bundesbesoldungsgesetz bis zum Jahr 2017 weiter vorgenommen. Mit der Entnahme wird ab dem Jahr 2018 begonnen.

 

4.)   Zuführungen werden nicht mehr geleistet. Mit der Entnahme wird ab dem Jahr 2018  begonnen. 

 

Die NVK  empfahl die Variante 3, also weiterhin Zuführungen vorzunehmen und das Vermögen entsprechend der ursprünglichen Regelung bis zum Jahr 2017 anzusparen und dann schrittweise ab 2018 zur Mitfinanzierung der zukünftigen Versorgungslasten abzubauen. Mit dieser Variante würden die Entlastungen durch verminderte Besoldungsanpassungen weiterhin angespart und nicht vorzeitig ausgeschüttet.

 

Für die Stadt Celle erschien die weitere Zuführung zur Versorgungsrücklage insbesondere unter dem Aspekt des demografischen Wandels  sinnvoll, da sich ab dem Jahr 2018 die Belastung durch die steigende Anzahl der Versorgungsempfänger  signifikant erhöhen wird. So erreichen beispielsweise in den Jahren 2018 bis 2023 44 Beamte der Stadt Celle das Pensionsalter. Im Vergleich hierzu erreichten und erreichen  in den Jahren 2010 bis 2015 lediglich 17 Beamte den Ruhestand. Die weitere Zuführung an die Versorgungsrücklage und die Freisetzung des Sondervermögens ab dem Jahr 2018 sollten die zukünftig anfallenden Kosten der Versorgung für die Stadt Celle mindern. Aus diesem Grund sollten auch für die Jahre 2011 bis 2017 Zuführungen an die Versorgungsrücklage vorgenommen werden. Für dieses Verfahren hatten sich bei der Mitgliederversammlung der NVK im März des Jahres 313 von 409 Kommunen entschieden.

 

Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurden Zuführungen in Höhe von  77.512,00€, 90.184,00€ sowie 95.744,00€  geleistet. Als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung soll nun, entsprechend der Variante 4., die Zuführung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingestellt werden. Mit der Entnahme aus der Versorgungsrücklage soll, wie im Jahr 2010 beschlossen, ab dem Jahr 2018 begonnen werden. Die Entscheidung über die Aussetzung zur Zuführung zur Versorgungsrücklage muss der NVK bis zum Jahresende 2013 mitgeteilt werden. Eine Zuführung zur Versorgungsrücklage ist dann ab 2014 nicht mehr zu leisten.

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