Beschlussvorlage - BV/0488/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung der Haushaltssatzung der Stadt Celle für das Jahr 2014- Anhörung der Ortsräte gemäß § 93 Abs. 2 NKomVG -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Ziele:
- 24. Mittelfristig ausgeglichener Haushalt (Erg. Haushalt); 25. Mittelfristig keine Nettoneuverschuldung (Finanzhaushalt)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Altencelle
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Boye
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Garßen
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Hehlentor
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Klein Hehlen
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Neuenhäusen
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Vorberatung
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13.01.2014
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●
Erledigt
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Ortsrat Vorwerk
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Vorberatung
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13.01.2014
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●
Erledigt
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Ortsrat Westercelle
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Ortsrat Wietzenbruch
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Vorberatung
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13.01.2014
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.01.2014
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Beschlussvorschlag:
Die Ortsräte empfehlen dem Rat der Stadt Celle wie folgt zu beschließen:
1) Der Rat beschließt den Stellenplan 2014 als Teil des Haushaltsplanes mit den vorgelegten Änderungen.
2) Der Rat beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2014 in der beratenen Fassung. Einzige Maßnahme ist die Beauftragung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
3) Der Rat beschließt den Haushaltsplan 2014 in der vorgelegten Fassung. Die Verwaltung wird verpflichtet, nach Genehmigung des Haushalts bis zum Beschluss des Rates über die Nachtragshaushaltssatzung die rechtlichen Bestimmungen für die haushaltslose Zeit bezüglich der Aufwendungen und Investitionen nach § 116 NKomVG weiterhin anzuwenden.
Sachverhalt:
Gemäß § 93 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind den Ortsräten die Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören.
In den §§ 112 ff. NKomVG sind die Bestandteile der Haushaltssatzung aufgeführt. Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans (§ 113 Abs. 2 S. 2 NkomVG). Gemäß § 110 Abs. 6 S. 3 NKomVG ist das Haushaltssicherungskonzept (HSK) spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen.
Im Jahr 2013 hat sich der städtische Haushalt dermaßen negativ entwickelt, dass gemäß §30 Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) am 03.07.2013 eine haushaltswirtschaftliche Sperre verhängt werden musste. Auch für das Jahr 2014 ist eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation nicht zu erwarten. Der Haushaltsentwurf für 2014 wurde im zuständigen Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung gestellt. Der Fachausschuss hat dem Rat empfohlen wie folgt zu beschließen:
„Der Haushaltsplan 2014 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Die Verwaltung wird verpflichtet, nach Genehmigung des Haushalts bis zum Beschluss des Rates über die Nachtragshaushaltssatzung die rechtlichen Bestimmungen für die haushaltslose Zeit bezüglich der Aufwendungen und Investitionen nach § 116 NKomVG weiterhin anzuwenden.“
Als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung wurde u. a. eine Kürzung der Ortsratsmittel ab 2014 um 20% vorgeschlagen (siehe Beschlussvorlage BV/0458/13). Aufgrund der Empfehlung des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses soll die Entscheidung über eine mögliche Kürzung der Ortsratsmittel ab 2014 bis zu den o. g. Beratungen zum 1. Nachtragshaushalt zurückgestellt werden. Hintergrund ist die Beauftragung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), die derzeit in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein Konzept zur Erarbeitung eines strategischen Konsolidierungspaketes erstellt. Dieser Prozess wird sich bis ins 2. Quartal 2014 erstrecken und im Rahmen der dann anstehenden Beratungen in den Ratsgremien wird u. a. über die Thematik „Kürzung der Ortsratsmittel“ abschließend entschieden. Eine Beteiligung der Ortsräte ist hier zu gegebener Zeit vorgesehen.
Sofern in der Ratssitzung am 16.01.2014 die Haushaltssatzung 2014 in der vorgelegten Fassung beschlossen werden sollte, stünden den Ortsräten zunächst die üblichen Haushaltsansätze zur Verfügung. Es gelten jedoch dann die Vorgaben der sog. „haushaltslosen Zeit“, die wie folgt lauten:
Die haushaltslose Zeit ist der jährlich wiederkehrende Zeitraum zwischen dem Ratsbeschluss über die Haushaltssatzung und der nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Inneres und Sport, erfolgten Auslegung des Haushaltsplanes.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 darf die Kommune nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, wenn
Rechtliche Verpflichtungen bestehen (durch Gesetz, Vertrag oder sonst. Rechtsverpflichtung z.B. aufgrund eines Verwaltungsaktes) oder
die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist (derartige Maßnahmen dulden keinen Aufschub und können nicht bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung zurückgestellt werden z.B. die auch im Interesse des Bürgers erforderlichen Maßnahmen zur Inganghaltung bestehender öffentlicher Einrichtungen, die Fortführung des Betriebs und der Unterhaltung von Versorgungs- und Instandhaltungsarbeiten im Allgemeinen (Freiwillige Leistungen, wie z. B. Zuwendungen an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung, scheiden aus);
Beispiele: Zuschüsse an Sportvereine und kulturelle Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,
und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren (auch hier: rechtl. Verpflichtung oder die Fortsetzung für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar).
Nach dieser gesetzlichen Vorgabe müssen sich alle Aufwendungen und Auszahlungen vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2014 messen lassen. Für die für 2014 zur Verfügung stehenden Ortsratsmittel hat dies grundsätzlich folgende Konsequenzen:
- der Ortsrat kann über die Verwendung der Ortsratsmittel entsprechende Beschlüsse fassen; eine Auszahlung von Ortsratsmitteln erfolgt jedoch erst, wenn der Rat die 1. Nachtragshaushaltssatzung für 2014 beschlossen hat (voraussichtlich Juni / Juli 2014).
- Da der Rat über eine mögliche Kürzung der Ortsratsmittel erst später beraten wird, wird vorgeschlagen, bis zu einer endgültigen Klärung mögliche Beschlüsse insgesamt bis max. 60% der jeweils zustehenden Haushaltsmittel zu fassen, damit dem Rat der erforderliche Entscheidungsspielraum erhalten bleibt bzw. die Ortsräte später nicht bereits gefasste Beschlüsse wieder aufheben müssen.
Als Anlage ist eine Übersicht über die im Jahr 2014 in den einzelnen Ortsteilen vorgesehen Maßnahmen (investiv und Ergebnishaushalt) beigefügt. Weitere Erläuterungen dazu wird es in der gemeinsamen Sitzung am 13.01.2014 geben.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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241,9 kB
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