Beschlussvorlage - BV/0017/14
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag Nr. 73/2013 der Bündnis90/ Die Grünen FraktionVorbereitung zur Überarbeitung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle in der Altstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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06.02.2014
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Blumlage / Altstadt
Bisheriges Verfahren:
Antrag 128/2010 der CDU Fraktion: Aufnahme der Maßnahme Überarbeitung der „Örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt“ in den Haushalt 2011/2012
Hierzu gab es jedoch keinen Beschluss.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung bereitet die Überarbeitung der vorgenannten Gestaltungssatzung Altstadt soweit vor, dass ein Aufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren gefasst werden kann.
Der Antrag gilt hiermit als erledigt.
Sachverhalt:
Die Gestaltungssatzung von 1978 wurde bisher noch nie angepasst. Folgende Punkte zeigen jedoch, dass eine Neufassung sinnvoll und nötig ist:
Gestaltung von An- und Neubauten:
- Die Architekturvorstellung von 1978, was sich als Neubau in die Altstadt einfügt ist überholt
- Bisher: Schwerpunkt liegt auf Fachwerkbauten, es gibt jedoch auch Bestandsbauten, die KEIN Fachwerk sind und derzeit nicht geregelt werden können
- Bisherige Regelung: Neubaufassaden müssen als Fachwerkfassade gebaut werden.
- Bisher: strenge Maßstäbe an Dach/ Fassade/ Fenster, die wenig Gestaltungsspielraum lassen; gleichzeitig aber die qualitätsvolle Gestaltung nicht unbedingt fördern
- Neu: Gestaltung und Proportionen der Gebäude müssen sich einfügen; dadurch zukünftig mehr Möglichkeiten
- Zunehmend Baumaßnahmen, die sich gestalterisch einfügen aber nicht der Gestaltungssatzung von 1978 entsprechen (erhöhter Aufwand für den Bauherr)
Neue Formen der Werbung:
- Werbeformen, die es 1978 noch nicht gab oder die unerschwinglich waren wie Beamer, großformatige Transparente, Klebefolien etc.
Die Gestaltungssatzung kann gem. §84 (3) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) als örtliche Bauvorschrift aufgestellt werden. Das Verfahren ist analog einem Bebauungsplanverfahren gem. Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Die Verwaltung schlägt vor, im Verlauf des Frühjahrs 2014 den Aufstellungsbeschluss für das formale Verfahren fassen zu lassen. In den Beteiligungsschritten hat die Öffentlichkeit die Gelegenheit, Anregungen vorzulegen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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99,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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96,1 kB
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