Beschlussvorlage - BV/0123/04
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung der Aufgabenerledigung für den Bereich der "Altablagerungen" von Stadt und Landkreis auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 2
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Bereit
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Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz
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Vorberatung
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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01.07.2004
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Sachverhalt:
I.
Stadt und Landkreis Celle haben den Zweckverband Abfallwirtschaft Celle (ZV) ins Leben gerufen und ihm ihre Aufgaben der Unteren Abfallbehörde sowie des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (ö.r.E.) übertragen.
Als ö.r.E. erhebt der ZV gem. § 12 NAbfG Gebühren für die Abfallentsorgung.
Gem. Abs. 2 der Vorschrift deckt das Gebührenaufkommen alle Aufwendungen des ö.r.E. für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Dabei bilden alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des ö.r.E. einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen gebührenrechtlich eine Einrichtung.
Ebenfalls gem. Abs. 2 der Vorschrift ist der ZV berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 10 % des veranschlagten Gebührenaufkommens zu erheben; diesen hat er gem. § 12 Abs. 7 NAbfG für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen sowie der durch sie verursachten, nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden, sofern sich die Altablagerungen nicht mehr in der Nachsorge befinden.
II.
Hat der ZV danach umfassende Möglichkeiten, Nachsorgekosten abzuwälzen, gilt dies nicht für das Recht, Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Dieses Recht steht ihm gem. § 10 Abs. 3 NBodschG nur für Deponien bis zur Entlassung aus der Nachsorge, im Übrigen jedoch Stadt und Landkreis Celle als Untere Bodenschutzbehörde zu.
Diese Dissonanz ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, da sich nach niedersächsischem Landesrecht (§§ 41 Abs. 3 NAbfG, 9 Abs. 3 NBodschG) Untere Abfallbehörde und Untere Bodenschutzbehörde stets in gleicher Hand befinden. Die Dissonanz soll daher durch eine Änderung der Verbandssatzung des ZV beseitigt werden. Die erforderlichen Änderungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vorlage.
III.
Zum Verfahren:
Der Kreisausschuss hat dem Kreistag in seiner Sitzung vom 25.05.04 empfohlen, seine Vertreter in der Verbandsversammlung anzuweisen, der Änderungssatzung zuzustimmen und dem ZV die erforderlichen Aufgaben nach dem Bodenschutzgesetz zu übertragen.
In der Verbandsversammlung am 10.06.04 wird den Vertretern von Stadt und Landkreis vorgeschlagen werden, die Änderung der Verbandssatzung unter dem Vorbehalt zu beschließen, dass Rat und Kreistag die entsprechende Stimmabgabe nachträglich genehmigen; der Verbandsausschuss hat am 10.05.04 bereits einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an die Versammlung verfasst.
Als Rechtsaufsichtsbehörde des ZV hat die Bezirksregierung Lüneburg die beabsichtigte Satzungsänderung im Vorfeld gebilligt.
