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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0182/05

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst entsprechend dem o. g. Vorschlag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Schütte)

Stadträtin

 

 

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Sachverhalt:

Die Neubewertung aller Beamtenstellen hat gezeigt, dass einzelne Stellen (7) sowohl dem Spitzenamt des mittleren Dienstes als auch dem gehobenen Dienst A 9 / ggf. A 10 BBesG zuzuordnen sind. Diese Stellen sind mit Beamtinnen und Beamten im Spitzenamt des mittleren Dienstes besetzt.  Bis zum 31.12.2006 sind 15 Beamtinnen und Beamte, Bes.Grp. A 9 / A 10, zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Ab Januar 2007 entstehen durch die Rückkehr dieser Beschäftigten erhebliche Personalüberhänge, die perspektivisch nur durch Fluktuation abgebaut werden können.

 

Engagierten Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes soll im Rahmen der Personal-entwicklung die Möglichkeit geboten werden, sich beruflich weiterzuqualifizieren, damit sie nach einem erfolgreich absolvierten Lehrgang langfristig die ihnen ohnehin schon über-tragenen Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen können. In der Qualifizierungs-phase bestünde die Möglichkeit, derzeit abgeordnete Beamtinnen und Beamte zumindest vertretungsweise mit Aufgaben zu betrauen, die ihrer Besoldung entsprechen.

 

Beamtenrechtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg vom mittleren all-gemeinen Verwaltungsdienst in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sind:

 

  • Eignung, Bewährung und gute fachliche Leistung
  • Max. 58 Jahre alt
  • Dienstzeit von mindestes fünf Jahren in Besoldungsgruppe A 7.

 

 

Von der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn der Beamte

 

  • zum Zeitpunkt der Zulassung das 50. Lebensjahr vollendet sowie
  • sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt hat und
  • zu erwarten ist, dass nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen die Aufgaben der nächst höheren Laufbahn wahrgenommen werden können.

 

Beamtinnen und Beamten in den Spitzenämtern des mittleren allgemeinen Verwaltungs-dienstes, die bis zum 31.12.2010 das 50. Lebensjahr vollenden, soll die Möglichkeit zum „prüfungsfreien“ Aufstieg eröffnet werden, siehe beigefügte Ausschreibung. Die Teilnahme am Lehrgang ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich.

 

Über die Zulassung der Bewerber zum „prüfungsfreien“ Aufstieg entscheidet gem. § 32 Abs. 2 NLVO i. V. m. § 80 Abs. 3 NGO der Verwaltungsausschuss.

 

Bevor der Verwaltungsausschuss beschließt, wer von den Bewerbern zum Aufstieg zugelassen werden soll, hat der Rat festzulegen, mit welchem Verfahren die Auswahl erfolgen soll.

 

Vorschlag für das Auswahlverfahren:

 

Der Dienstherr hat die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dabei ist auf Grund der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage den dienstlichen Beurteilungen wesentliches Gewicht beizumessen. Dienstliche Beurteilungen können jedoch nicht das ausschließliche Kriterium sein, an dem sich die Auswahlentscheidung ausrichten kann, da sie eine Leistung in der bisherigen Laufbahn bewerten. Gleichwohl hat eine aktuelle Leistungsbeurteilung mindestens mit 7 Punkten „übertrifft die Anforderungen“ abzuschließen.

 

Um die allgemeine Laufbahnbefähigung festzustellen, die bei der Aufstiegszulassung im Vordergrund steht, muss das Auswahlverfahren sich an der vorgesehenen dienstlichen Verwendung ausrichten. Dazu wird vorgeschlagen, Vorstellungsgespräche durchzuführen. Der Auswahlkommmission sollten

 

  • der Oberbürgermeister
  • die Personaldezernentin
  • ein/e Vertreter/in des Personalrates
  • und die Gleichstellungsbeauftragte

 

angehören.

 

Das Auswahlverfahren schließt mit einer Empfehlung der Auswahlkommission für die Zulassungsentscheidung des VA ab.

 

 

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Anlagen

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