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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0049/14

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Einbau von oberflächennaher geothermischer Anlagen unter Nr. 3.1b wie folgt zu ändern:

Die Begrenzung der Bohrtiefe von 99 m wird gestrichen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Unter oberflächennaher Erdwärme wird eine Erschließungstiefe bis in ca. 400 m verstanden.

 

Der Verfahrensablauf für Anlagen zur Gewinnung der Erdwärme ist 2012 geändert worden. Um Bauherren in Niedersachsen die Bohranzeige zu erleichtern, wurde ein vereinfachtes Verfahren entwickelt, dass sowohl die in der Regel notwendige Bohranzeige nach § 127 Bundesbergbaugesetz und § 4 Lagerstättengesetz als auch die nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende wasserrechtliche Anzeigepflicht  bei der Unteren Wasserbehörde erfüllt. Das Anzeigeverfahren beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bindet bei Bohranzeigen von Bohrungen > 100 m Bohrstrecke auch die zuständige bergrechtliche Genehmigungsbehörde automatisch mit ein.

 

Aufgrund des vereinfachten Verfahrens macht die in der städtischen Förderrichtlinie oberflächennaher geothermischer Anlagen festgehaltete Begrenzung auf 99 m Bohrstrecke keinen Sinn mehr. Dies bestätigte sich auch über eine fachliche Abstimmung mit der Geschäftsstelle des GeoEnergy Celle e.V. In Kenntnis der Einführung des vereinfachten Verfahrens wäre die Förderrichlinie ohne Tiefenbegrenzung verfasst worden. Die Richtlinie ist daher entsprechend rückwirkend ab ihrem in Krafttreten zum 01.04.2012 zu ändern.

 

Auch aus der beobachteten Praxis heraus erscheint eine Änderung der Richtlinie sinnvoll: Die erforderliche Bohrtiefe ist auch von der Bodenbeschaffenheit abhängig. Ein Untergrund mit vermehrten Lehm- und Tonschichten ist weniger leitungsfähig, sodass eine Bohrstreckentiefe von 99 m nicht ausreichend sein kann. Um den Zuschuss nach Richtlinie – Alt (Begrenzung 99 m) bekommen zu können, müßte eine zweite Bohrung erfolgen, damit der Wärmebedarf gedeckt werden kann. Der Aufwand ist somit höher und die Anlage wird teurer als bei einer einzigen tieferen Bohrung.

Gerade im Bereich des Baugebietes Klein Hehlen/Am Kieferngrund ist der Untergrund durchsetzt von Lehm- und Tonschichten, wobei es zwischen den einzelnen Grundstücken gravierende Unterschiede gibt.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie nicht nur für das Baugebiet Klein Hehlen/Am Kieferngrund sondern für alle kommunalen Baugebiete gilt. Der Bauuntergrund ist jedoch nicht einheitlich.

 

Von den insgesamt 69 (70 minus Kita-Grundstück) Grundstücken sind bis heute 53 verkauft worden. 13 Grundstückskäufer haben einen Zuschuß für oberflächenahe geothermische Anlagen bewilligt bekommen und zum Teil auch schon abgerechnet. Somit haben sich 24,5% der Käufer für eine oberflächennahe geothermische Anlage im Baugebiet Klein Hehlen/Am Kieferngrund entschieden.

 

Die Anlagen teilen sich wie folgt auf:

 

8 Kollektoranlagen gem. Nr. 3.1a der Förderrichtlinien

mit einer Gesamtsumme von                                                                                     16.000,00 €

5 Sondenanlagen gem. Nr. 3.1b der Förderrichtlinien

mit einer Gesamtsumme von                                                                                     15.000,00 €

Fördersumme insgesamt                                                                                                  31.000,00 €

 

 

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