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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0081/14

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle zur Förderung von Erdwärmeanlagen und Photovoltaikanlagen unter Ziffern 3.2 und 5.3 rückwirkend zum 22.03.2012 wie folgt zu ändern:

 

Die Bohrtiefenbegrenzung bei Erdwärmeanlagen und die einschränkenden Kriterien hinsichtlich Gebäudeausrichtung und Dachneigung bei Photovoltaikanlagen werden gestrichen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Gemäß Ziffer 3.2, 4. Absatz der Förderrichtlinie des Klimaschutzfonds Celle werden Erdwärmesondenanlage mit einer Bohrtiefenbegrenzung von 99 m gefördert.

 

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass diese Regelung auch vor dem Hintergrund geänderter bergbaurechtlicher Rahmenbedingungen nicht sachgerecht ist und teilweise Bauherren aufgrund unterschiedlicher geologischer Bedingungen und dadurch notwendigen höheren  Bohrtiefen von einer Förderung ausgeschlossen werden, ohne dass es hierfür sachgerechte Gründe gibt.

 

Im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie zum Geothermiefonds – BV/0049/14- wurde der Sachverhalt bereits eingehend erläutert und vorgeschlagen, diese gleichlautende Regelung der Tiefenbegrenzung dort zu streichen.

 

Auch bei der Photovoltaikförderung haben sich die einschränkenden Regelungen in Ziffer 5.3 bezüglich Ausrichtung des Gebäudes und Dachneigung als nicht sachgerecht herausgestellt, da eine optimierte Technologie inzwischen auch bei erheblichen Abweichungen hiervon wirtschaftliche Ergebnisse erzielen lassen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Tiefenbegrenzung bei Erdwärmeanlagen gem. Ziffer 3.2 und die einschränkenden Förderkriterien gem. Ziffer 5.3 der Förderrichtlinien hinsichtlich Gebäudeausrichtung und Dachneigung zu streichen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

- nein -

 

 

 

 

 

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Anlagen

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