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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0208/05-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. § 1 Ziff. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes  - eingefasst durch die Straßen Schlossplatz/Südwall/Kleiner Plan/Heiliges Kreuz/Schuhstraße/Kanzleistraße – sowie in den städtischen Parkanlagen – Triftanlagen, Schlossgarten, Französischer Garten, Stadtpark und der Dammaschwiese im nördlichen Fuß- und Radweg (Allee) zwischen Pfennigbrücke und Freitagsgraben – dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden.

 

Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.“

 

 

2. § 2 Ziff. 2 c wird wie folgt neu gefasst:

 

„und ihn in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von § 1 Ziff. 3 sowie in den dort genannten städtischen Parkanlagen nicht anleint oder einen Hund auf Spiel- und Bolzplätzen mitführt.“

 

 

3. § 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

 

„Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

4. Diese Änderungen treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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Sachverhalt:

Aufgrund der verschiedenen Anträge der Ratsfraktion unterbreitet die Verwaltung folgenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Verordnung der Stadt Celle über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 06.07.2000.

 

 

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