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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0173/14

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

-          Groß Hehlen, Scheuen, Hustedt und

-          Garßen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Neufassung  der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Gebiet der Stadt Celle" (zuvor LSG "Südheide").

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs einschließlich der Planungskarte die Ortsräte der betroffenen Ortsteile anzuhören und die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

 

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Sachverhalt:

Der Landkreis Celle führt derzeit ein Verfahren zur Neufassung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Südheide".

Der Geltungsbereich der neu gefassten Verordnung wird nicht mehr die im Gebiet der Stadt Celle (Gemarkungen Hustedt und Garßen) gelegenen Flächenanteile umfassen (s. Karten Anlagen 1a, 1b).

In diesen Gebietsteilen würde folglich weiter die alte LSG-Verordnung  gelten;  damit ergäben sich für die Stadt Celle folgende Probleme:

  • Uneinheitliche Landschaftsschutz-Regelungen in einem räumlich zusammenhängenden Gebiet
  • vom OVG Lüneburg festgestellte Teilnichtigkeit der Alt-Verordnung im Hinblick auf das darin geregelte (repressive) Bauverbot

Es bietet sich daher, auch für die Gebietsteile in der Stadt Celle die LSG-Verordnung anzupassen, um  weiterhin ein möglichst einheitliches Regelungsgefüge beizubehalten;  dabei sollten auch die Verbots-, Erlaubnis- und Freistellungsregelungen zu baulichen Nutzungen und Entwicklungen entsprechend dem Entwurf des Landkreises fortgeschrieben werden, um dem Urteil des OVG Lüneburg nachzukommen  (s. Verordnungsentwurf Anlage 2).

Eine einheitliche und komplett gleichlautende Verordnungsregelung für die Gebietsteile in den Zuständigkeitsbereichen des Landkreises und der Stadt Celle lässt sich nicht mehr herstellen, da der Landkreis - abweichend von den Verhältnissen im Stadtgebiet - auch die im LSG befindlichen EU-Vogelschutzgebiete im Schutzzweck berücksichtigen und hierzu gesonderte Verbote treffen muss.

Im Zusammenhang  mit der Neufassung der Verordnung wäre weiterhin zu erwägen, ob die durch vielfältige Heckenstrukturen geprägten und gegliederten, in der Folge von Waldbränden entstandenen Ackerbaubereiche nördlich von Garßen - Hornshof  (Entwicklungsbereich I) sowie die durch feuchtere Standortverhältnisse charakterisierten Grünland- und Waldbereiche im Umfeld des NSG "Breites Moor" (Entwicklungsbereich II)in den Geltungsbereich einbezogen werden, um so den Erhalt der für Vogelarten der halboffenen Feldflur wichtigen Bruthabitate zu unterstützen und zu sichern (s. Planung Anlage 3)

Vor der formellen Einleitung des Verfahrens sollen auch die Ortsräte Groß Hehlen / Scheuen / Hustedt  und  Garßen gemäß  § 94 NKomVG  informiert und angehört werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

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Anlagen

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