Beschlussvorlage - BV/0186/14
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce "Gewerbegebiet Am Fuhsekanal" der Stadt Celle mit Örtlichen Bauvorschriften- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 3 Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
- Zuständigkeit:
- (Ulrich Kinder)
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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10.07.2014
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.07.2014
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Westercelle
Bisheriges Verfahren:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 24.06.2013 bis zum 24.07.2013 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 21.06.2013 bis zum 26.07.2013.
Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle (Stand 05.11.2013) und die zugehörige Begründung (inklusive Gutachten zum Umweltbericht, zur Einzelhandelsverträglichkeit und zum Verkehr) haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.03.2014 bis zum 11.04.2014 öffentlich ausgelegen.
Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.03.2014 bis zum 11.04.2014
Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 18.03.2014 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen, die zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 07.03.2014 bis 11.04.2014
Der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Fuhrberg mit Schreiben vom 11.04.2014 wird nicht entsprochen.
Der Stellungnahme Landkreises Celle mit Schreiben vom 09.04.2014 wird teilweise entsprochen.
Der Stellungnahme der Region Hannover, Team Städtebau mit Schreiben vom 11.04.2014 wird teilweise entsprochen.
Der Stellungnahme der Stadt Lehrte mit Schreiben vom 02.04.2014 wird nicht entsprochen.
Der Stellungnahme der IHK Lüneburg-Wolfsburg mit Schreiben vom 09.04.2014 wird nicht entsprochen.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) beschlossen und der zugehörigen Begründung wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Westercelle
Entfernung zum Stadtzentrum:4,7 km
Größe des Plangebietes:ca. 9,8 ha
geplante Nutzungen:Gewerbe- und Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel
Am 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Celle die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ beschlossen. Mit der 4. Änderung sollten sowohl die Empfehlungen des Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzeptes als auch die Erweiterung des Möbelhauses Wallach in einem rechtskräftigen Bebauungsplan umgesetzt werden. Im Verlauf des Planverfahrens wurden deutlich, dass diese Teilziele nicht in einer Änderung umgesetzt werden können, so dass die Planverfahren organisatorisch und inhaltlich getrennt wurden.
Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce „Gewerbegebiet Am Fuhsekanal“ hat die Ergänzung des Standortes des Möbelhauses Wallach mit einem SB- Möbelmarkt zum Ziel. Der ansässige Möbelhandelsbetrieb ist durch die Errichtung oder Erweiterung von Möbelhäusern im weiteren Einzugsgebiet einer verschärften Wettbewerbssituation ausgesetzt. Mit der Errichtung eines eigenständigen SB-Möbelmarktes soll der Standort in Celle für eine breite Kundenschicht vielfältige Angebote bereithalten. Die noch zur Verfügung stehenden Flächen im ausgewiesenen Sondergebiet reichen für das Vorhaben nicht aus.
Deshalb wird das vorhandene Sondergebet für das Möbelhaus um ein weiteres Sondergebiet zur Errichtung des Möbelmarktes erweitert.
Die zur Erweiterung vorgesehenen Flächen sind im geltenden Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Die 5. Änderung des Bebauungsplans übernimmt aus Gründen des Bestandsschutzes die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 Wce mit der 1. bis 3. Änderung. Für den Teil des Gewerbegebietes werden die Festsetzungen zur Art der Nutzung mit Regelungen zur Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel ergänzt. Die Festsetzungen entsprechen damit dem Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 Wce. Damit werden die Teile des Plangebietes des Bebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisung einheitliche Regelungen zur Zulässigkeit von Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente erhalten.
Die Verträglichkeit der Erweiterung der Verkaufsflächen für Möbel und zentrenrelevante Sortimente wurden in einem Gutachten der CIMA Beratung + Management GmbH überprüft. Das Gutachten bestätigt die eindeutige Verträglichkeit des Vorhabens mit den vorhandenen Einzelhandelsstrukturen im Einzugsgebiet.
Mit der Ergänzung des Sondergebietes durch die Fläche für den Möbelmarkt werden auch die Stellplatzflächen erweitert und die Zufahrt zu den Märkten neu organisiert. Eine direkte Zufahrt von der Kreisstraße 84, der ehem. B 3, entlastet die vorhandene Zufahrt durch das Gewerbegebiet.
Durch die Überplanung der Grün- und Waldflächen werden Maßnahmen zur Minimierung und Kompensation dieses Eingriffs nötig. Innerhalb des Plangebietes stehen keine Flächen für weitere Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung, so dass diese außerhalb des Plangebietes angelegt werden. Über den Fonds für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen FEAM GmbH wurde über eine Ersatzaufforstung in der Gemarkung Hohne, Landkreis Celle eine städtebaulicher Vertrag geschlossen. Weitere Maßnahmen innerhalb des Plangebietes dienen der Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft.
Das Plangebiet ist auf sehr kleiner Fläche angrenzend an den Fuhsekanal Teil des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Fuhse. Diese Fläche wird nicht für bauliche Anlagen genutzt. Aus der derzeit laufenden Neuberechnung des Überschwemmungsgebietes durch den Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gibt es aber Hinweise, dass weitere Flächen im Hochwasserfall als überschwemmungsgefährdet gelten. Eine abschließende Beurteilung der Belange des Hochwasserschutzes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, daher muss ein Nachweis über den Eingriff in mögliche Überschwemmungsgebiete innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Um die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Orts- und Landschaftsbild zu reduzieren, sind Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung festgesetzt worden. Diese regulieren die Gestaltung und die Höhe von Werbeanlagen.
Da die Änderung des Bebauungsplans nicht den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entspricht, wird dieser im Parallelverfahren geändert.
Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 18.03.2014.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2,7 MB
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84,6 kB
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2,6 MB
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