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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0236/14

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsabrechnung 2013 wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 01. Januar 2015 anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnung für 2015 ist als Anlage 1 beigefügt.

Zur besseren Übersicht der Veränderungen der Gebühren und Beiträge wird auf die Anlage 2 verwiesen.

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2015 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2014 = 3,00 % und 2015 = 2,50 %) zu Grunde.

Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 2,00 % für 2014 und von 2,50 % für 2015 kalkuliert worden.

 

Als Besonderheit steht die Einführung einer Niederschlagswassergebühr an, die insbesondere Änderungen in den §§ 9, 10, 11 und 16 zur Folge hat. Neu eingefügt werden die §§ 10a und 10b. Nach gründlicher Kalkulation beträgt für jeden Quadratmeter abflusswirksame Fläche die Abwassergebühr für Niederschlagswasser 0,76 €/m².

 

Das Jahr 2013 schloss beim Schmutzwasser mit einer Unterdeckung in Höhe von 177.775,00 € ab. Der Vortrag aus 2012 in Höhe von 158.017,90 € soll mit vorgenannter Unterdeckung in die Kalkulation 2015 einfließen.

Der in den vergangenen Jahren deutlich gesunkene Frischwasserverbrauch verblieb 2012 auf Vorjahresniveau, um danach erneut zu sinken.

 

Bei Betrachtung der Gesamtsituation wird empfohlen, die Abwassergebühr für Schmutzwasser auf 2,83 €/m³ anzuheben.

 

Bei den Fett- und Stärkeabscheidern ist der Entsorgungsaufwand in die Grundgebühr je Anfahrt integriert. Um kostendeckend zu arbeiten, ist die Gebühr pauschal je Anfahrt in etwa um 7 % sowohl innerhalb (6,2 %) als auch außerhalb (7,8 %) der Regelarbeitszeit zu erhöhen.

 

Die Entsorgungsgebühren je angefangener 0,5 Kubikmeter sind bei den Kleinkläranlagen innerhalb der Regelarbeitszeit leicht anzuheben und außerhalb der Regelarbeitszeit können diese dagegen leicht gesenkt werden.

 

Der Dienstleistungsstundensatz bei Einsatz der Kombi-Reinigungsfahrzeuge mit Bedienung kann innerhalb der Regelarbeitszeit konstant gehalten werden, wobei der Stundensatz außerhalb der Regelarbeitszeit moderat wegen der tariflichen Vergütung anzuheben ist.

 

Die Entwässerungsbeiträge (Flächenbeiträge an die Schmutz- und Regenwasser-kanalisation) können unverändert beibehalten bleiben.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch Gebühren werden Gemeinbedarfseinrichtungen kostendeckend finanziert. Nachhaltige Gewinne oder Verluste dürfen nicht eintreten, weshalb die Gebühren in der Regel jährlich angepasst werden (siehe Gebührenbedarfsrechnung).

 

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Anlagen

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