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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0233/14

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Klein Hehlen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in Klein Hehlen „Gestaltungssatzung Klein Hehlen Musikerviertel“ wird beschlossen (§ 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:                            Ortsteil Klein Hehlen

Entfernung zum Stadtzentrum:              ca. 2,5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:              rd. 8,4 ha

             

Gestaltungsziel:              Schutz der städtebaulichen Eigenart der Reihenhaussiedlungen in Klein Hehlen in ihrer städtebaulichen Funktion und stadträumlichen Ausprägung insbesondere der Fassaden-, Dach- und Vorgartengestaltung.

 

Zielsetzung einer Gestaltungssatzung nach § 84 Abs. 4 NBauO ist es, die städtebauliche Eigenart der Reihenhaussiedlungen in Klein Hehlen, aufgrund ihrer vorhandenen stadträumlichen Ausprägung, in ihrer städtebaulichen Funktion sowie ihrer Bedeutung für den Ortsteil zu erhalten.

 

 

Dem Wohngebiet kommt eine identitätsstiftende Funktion für den Ortsteil und ihre Bewohner/-innen zu. Es handelt sich hierbei um eines der wenigen Reihenhausgebiete in Celle, die in ihrer einheitlichen Farbgestaltung der Fassaden sowie Fassadenelementen wie Vordächern bzw. in der Einheitlichkeit der Dächer noch erhalten ist. Dies hängt wesentlich mit den bisherigen Eigentumsverhältnissen zusammen.

 

Die Reihenhäuser im Musikerviertel Klein Hehlen waren bisher größtenteils im Eigentum der Bundes Immmobilien Anstalt (BImA) und haben dadurch ihre einheitliche und harmonische Gestaltung bewahren können. Bei Erneuerungen an Dach und Fassade wurde immer darauf geachtet, dass jeweils der gesamte Riegel von Reihenhäusern einheitlich neu gestaltet wurde. Im Gebiet ist ein Gestaltungskanon erkennbar, was wesentliche Elemente wie Fensterformate und Rhythmus in deren Anordnung, Dachform oder Eingangsüberdachung angeht. Darüber hinaus ist jede Reihenhausgruppe für sich einheitlich gestaltet. Es gibt graduelle Abweichungen der Reihenhausgruppen untereinander zwischen einzelnen Fassadenelementen wie Eingangstüren, Vordächern oder der Fassadenfarbe.

Modernisierungs- und Umbauwünsche sind jedoch gerade im Bereich der ehemals durch britische Armeeangehörige bewohnten Häuser zu erwarten. Hier wird sich die Eigentümerstruktur stark wandeln – von der BImA als Eigentümerin hin zu vielen Einzeleigentümern mit individuellen Wünschen und Gestaltungsvorstellungen. Dies führt in der Regel dazu, dass durch sehr individuelle Umgestaltung der gemeinsame Charakter der Reihenhausgruppen und in Folge des gesamten Gebietes verloren geht. Mit jedem veränderten Haus oder Dach ändern sich der bestehende bauliche Zusammenhang und das städtebauliche Erscheinungsbild der Reihenhausgruppen. Ein schrittweiser Verlust des gestalterischen und stadträumlichen Wertes der Reihenhaussiedlung droht. So gilt es den Bestand langfristig vor einschneidenden Eingriffen zu schützen und in seiner Typik zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Stadt Celle bestrebt eine Gestaltungssatzung für das Gebiet „Klein Hehlen Musikerviertel“ aufzustellen.

 

Die Dachlandschaft im untersuchten Gebiet ist in Gänze noch einheitlich vorhanden. Um dieses harmonische Bild erhalten zu können, aber dennoch moderate und sich ins Stadtbild einfügende Dachausbauten zuzulassen, sollen mittels Gestaltungssatzung entsprechende Regelungen getroffen werden.

Mit einem durchdachten Gestaltungsrahmen kann zudem der Wert der Immobilie positiv beeinflusst und dauerhaft gesichert werden.

 

Der Gebietscharakter soll erhalten werden und atypische Fassaden und Dachformen vermieden werden.

 

Im Verlauf des Verfahrens, das die Beteiligungsschritte der Bauleitplanverfahren gemäß Baugesetzbuch beinhaltet, sind breite und umfassende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten in zwei Schritten vorgeschrieben: zunächst im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, nachfolgend im Rahmen der öffentlichen Auslegung aller Unterlagen.

Die Anhörung des Ortsrates Klein Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens jedoch nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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