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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0312/14

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Eine Beschlussempfehlung ergeht nicht.

Die Antragstellerin steht für Fragen in der Sitzung zur Verfügung.

 

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Sachverhalt:

Der im Jahr 2005 vom Jugendhilfeausschuss gefasste Beschluss, eine „Gruppe für Minderjährige und junge Mütter mit ihren Kindern“ im Haus der Familie zu fördern, war auf die Begleitung im ersten Lebensjahr abgestellt. Dies ist bei der derzeitigen Gruppe nicht mehr der Fall. In den Jahren 2011 bzw. 2012 wurden mit den Mitteln die Projekte „Echt stark“ und „Echt fair“ finanziert. Nach Auslauf dieser Projekte, die im Jugendhilfeausschuss auch vorgestellt wurden, wurde das bisherige Förderziel wieder aufgenommen. Dazu bedurfte es nach Ansicht der Verwaltung angesichts der Haushaltslage einer erneuten Beratung.

 

Diese fand am 18.03.2014 statt. In der Beratung konnten Vertreter des Paritätischen die erfreuliche Nachricht vermelden, dass das Projekt 2014 im Rahmen einer Spende finanziert werden könne.

 

Für das Jahr 2015 wird nun die Förderung des Projektes aus kommunalen Mitteln in Höhe von 6.800,00 € beantragt.

 

Die Beurteilung der Fachverwaltung: Grundsätzlich sind derartige Treffen von zumeist allein erziehenden Müttern zu begrüßen. Es gibt allerdings bereits viele sozialräumlich ausgerichtete Elterngruppen, in denen Eltern oder allein erziehende Mütter Rat und Hilfe holen können. Zudem stehen auch Kindertagesstätten, die Erziehungsberatungsstelle aber auch die Jugendämter zur Verfügung, um in Fragen des Alltags zu beraten. Darüber hinaus gibt es mit dem STEP-Elterntraining eine Möglichkeit, Erziehungsfragen zu reflektieren. Weiter kann auf die Angebote der Familienbildung hingewiesen werden.

 

Dennoch ergibt sich häufig die Teilnahme über das Vertrauen in eine bestimmte Einrichtung und deren Mitarbeiterinnen. Es kann daher sein, dass sich bei Auflösung des Angebotes einige Familien zurückziehen.

 

 

Das Angebot ist in den rechtlichen Rahmen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 Abs. 2 s. 1 SBGVIII) einzuordnen. Es handelt sich um eine „Soll-Leistung“, die von der Stadt in vielfältiger Weise wahrgenommen wird, in Form, Art und Maß allerdings näher bestimmbar ist.

 

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Anlagen

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