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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0330/14

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Garßen

 

 

Beschlussvorschlag:

Auf Antrag durch den Vorhabenträger „Projektentwicklung Rainer Gloy e.K.“ gemäß § 12 BauGB wird die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Celle „Einzelhandel Celler Heerstraße Ost – Garßen“ (s. Umgrenzung im Auszug der Liegenschaftskarte) beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Garßen

Entfernung zum Stadtzentrum:5,1 km

Größe des Plangebietes:5449 m²

geplante Nutzungen:Mischgebiet

 

Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Grundstücke 153/5 und 155/4 der Flur 6 in der Gemarkung Garßen schaffen, um einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit ergänzenden Nutzungen zu errichten.

 

Das Plangebiet liegt an der Einmündung der Alvernschen Straße (K 29) in die Celler Heerstraße (B 191) im Ortsteil Garßen und hat eine Größe von 0,54 ha. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll zukünftig als Mischgebiet für einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb dienen. Im Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Celle wird der Standort als geeignet für einen ergänzenden Nahversorgungsbetrieb dargestellt.

 

Ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich existiert nicht und im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist eine Mischbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan wird daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, eine Änderung des FNP ist nicht notwendig. Der geplante Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb wird eine Verkaufsfläche von max. 800 m² und eine Geschossfläche von max. 1200 m² haben. Es handelt sich also um einen nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Auftrag des Vorhabenträgers „Projektentwicklung Rainer Gloy e.K.“ durch das Planungsbüro infraplan, Celle durchgeführt. Der Antrag vom 04.11.2014 hierzu wurde der Verwaltung vorgelegt.

 

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 55 g Abs. 3 Nr. 2 NGO nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat Garßen wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

-          Keine -

 

 

 

 

 

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Anlagen

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