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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0001/15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Celle stellt mit Wirkung vom 01.02.2015 die Neubesetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Celle in der beratenden Fassung gemäß § 71 Abs. 5 + 7 NKomVG durch Beschluss fest.

 

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Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 11.12.2014 hat der Rat der Stadt Celle eine neue Ausschuss-Struktur beschlossen (siehe Anlage 2); diese tritt mit Wirkung vom 01.02.2015 in Kraft. Weiterhin wurde vereinbart, dass in der Ratssitzung am 29.01.2015 die erforderlichen Losentscheide durch den Ratsvorsitzenden (§ 71 Abs. 2 S. 6 NKomVG) und die namentlichen Benennungen durch die Fraktionen vorzunehmen sind.

 

Dem Rat bleibt es unbenommen bei den Ausschüssen, die grundsätzlich unverändert bleiben sollen, jederzeit personelle Veränderungen vorzunehmen.

 

Bezüglich der beratenden Mitglieder in den neuen Ausschüssen hat die Verwaltung einen Vorschlag unterbreitet, welche Institutionen bzw. Personen zukünftig die beratende Funktion in den Gremien wahrnehmen sollen (siehe Anlage 2). Hierbei ist zu beachten, dass nach §71 Abs. 7 S. 2 NKomVG mindestens 2/3 Drittel der Ausschussmitglieder dem Rat angehören sollen, d. h. jede zusätzliche ratsfremde Person erfordert grundsätzlich zwei weitere Ratsmitglieder. Solch eine Regelung ist grundsätzlich als verbindlich anzusehen; sofern hiervon abgewichen werden soll, besteht ein „besonderer Begründungszwang“ (Anm.: gewisser externer Sachverstand kann jederzeit zu einer Sitzung als sog. „Sachverständige/r“ gem. § 11 der Geschäftsordnung eingeladen werden; eine ständige Vertretung gewisser Fachkompetenzen ist evtl. nicht mehr erforderlich).

 

Bezüglich der Ausschuss-Vorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze ist für alle Gremien die Neubesetzung erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass die geändert Anzahl der Ausschüsse Geschäftsgrundlage des sog. Zugreifverfahrens ist. Die Neuverteilung (inkl. der stellv. Ausschussvorsitze) ist in der Anlage 3 dargestellt. Es bleibt den Fraktionen jedoch unbenommen, diesbezüglich eine überfraktionelle Regelung zu treffen und somit auf das sog. Zugreifverfahren zu verzichten.

 

Die sich neu ergebenen Sitzverteilungen und die Ausschussbesetzungen stellt der Rat durch Beschluss fest (§ 71 Abs. 5 + 7 NKomVG).

 

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Anlagen

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