Beschlussvorlage - BV/0050/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfung der Möglichkeiten einer Inobhutnahme von syrischen und irakischen unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen in kurdischen FamilienAntrag Nr. 47/2014 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 4 Bildung, Jugend und Soziales
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- Förderung der Integration von Menschen verschiedener Herkunft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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11.03.2015
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Sachverhalt:
2014 wurden 9 unbegleitete minderjährige Jugendliche in Celle betreut (s. Tabelle 1). Die Versorgung fand jeweils in Familien statt, die einen verwandtschaftlichen Bezug zu den Jugendlichen hatten. Damit wird dem Anliegen des Antrags bereits entsprochen. Der Lebensunterhalt und anteilige Mietkosten wurden auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt. Die Jugendlichen wurden vom Allgemeinen Sozialen Dienst in Zusammenarbeit mit den Aufnahmefamilien betreut und auf den Weg gebracht (Schule, Ausbildung, Deutschkurs etc.).
Nach neuester Rechtsprechung ist die Stadt Celle verpflichtet, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch dann offiziell in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII) bis das Familiengericht einen Vormund eingesetzt hat. Das Verfahren ist das gleiche wie in Abs. 1 beschrieben, da jedoch in den ersten Tagen kein Sorgeberechtigter zur Verfügung steht, hat das Jugendamt den Auftrag im Rahmen der Inobhutnahme diese Funktion auszufüllen und die Kosten analog zum Asylbewerberleistungsgesetz zu tragen. Nach Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht (in der Regel 14 Tage) wird FD 50 für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.
In jedem Fall einer Inobhutnahme ist eine individuelle Entscheidung über den Verbleib eines Minderjährigen zu treffen. Eine durch Ratsgremien getroffene generelle Entscheidung als politische Festlegung (z. B. Aufnahme nur in kurdischen Familien) ist rechtswidrig.
Eine Inobhutnahme kann allerdings auch - und das bietet sich aufgrund von Verwandtschaft, Ethnie und Sprache bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen an - in einer kurdischen Familie erfolgen, wenn die individuellen Voraussetzungen vorliegen. Von den 20 Inobhutnahmefamilien sind 10 (je 5 in Stadt und Landkreis) bereit, unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge aufzunehmen. Eine Verständigung in Englisch, Russisch und Französisch ist teilweise möglich.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erhalten bei Bedarf vielfältige professionelle und ehrenamtliche Unterstützung.
Tab. 1 Unterbringung sog. "unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge" in Celle |
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im Jahr 2014 |
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Alter | Herkunft | Verbleib | Vormundschaft | |
16 | Syrien | Bruder | Bruder | |
16 | Afghanistan | Cousin | Cousin | |
17 | Irak | Cousin | Cousin | |
17 | Irak | Cousin | Cousin | |
17 | Syrien | Bruder | Bruder | |
17 | Syrien | Bruder | Bruder | |
17 | Syrien | Bruder | Bruder | |
16 | Syrien | Tante | vorauss. Tante | |
16 | Irak | vorauss. Tante | vorauss. Tante | |
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Alter: | 16 Jahre | 17 Jahre |
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Anzahl: | 4 | 5 |
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Herkunft | Syrien | Irak | Afghanistan | |
| 5 | 3 | 1 | |
Verbleib/Vormund | Bruder | Cousin | Tante | |
| 4 | 3 | 2 | |
Inobhutnahmen außerhalb des Familienkontextes: Fehlanzeige | ||||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,3 kB
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