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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0110/15

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage / Altstadt

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Einleitung des Verfahrens zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Celle „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Änderungsbereiches: Blumlage/Altstadt, Teilbereich des ehemaligen Druckereigeländes

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 1 km (Stadtkirche)

Größe des Änderungsbereiches: ca. 0,45 ha

Geplante Nutzungen: Allgemeines Wohngebiet

 

 

Für das Plangebiet im Ortsteil Blumlage/Altstadt wurde 1977 ein Bebauungsplan aufgestellt, um weitere Bauflächen im Celler Stadtgebiet anbieten zu können. Dieser Bebauungsplan wurde in den Jahren 1978, 1980 und 2010 für Nutzungsänderungen auf Teilflächen bisher dreimal geändert.

 

Das brachgefallenen Gelände der ehemaligen Druckerei soll mit einer neuen Bebauung zu Wohnzwecken (betreutes Wohnkonzept) reaktiviert werden. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu dieser Umnutzung geschaffen werden. Der derzeitige Bebauungsplan setzt für diesen Bereich „Gewerbegebiet“ fest. Das Änderungsgebiet grenzt nördlich und südlich an Allgemeine Wohngebiete, westlich schließt ein Mischgebiet an. Künftig soll es als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die Änderung soll im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB zum Zwecke der Nachverdichtung erfolgen. Die Erschließung ist über den Herzog-Ernst-Ring im Süden und Osten, sowie über die Sankt-Annen-Straße im Norden gesichert. Die Ausweisung „Gewerbliche Bauflächen“ im Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung zu „Wohnbauflächen“ berichtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird keine Umweltprüfung durchgeführt.

 

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage/Altstadt erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

Auswirkung für Integration: Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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