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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0149/15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat bewilligt überplanmäßige Aufwendungen nach § 117 NKomVG für

-       die Bildung einer Rückstellung für die Kreisumlage in Höhe von 1.018.013,00 

-       die Zuführung zu der Pensionsrückstellung für Beamte in Höhe von 265.800,00 €

-       die Zuführung zu der Beihilferückstellung für Beamte in Höhe von 37.500,00 €

-       die Zuführung zu der Pensionsrückstellung für Versorgungsempfänger in Höhe von

857.200,00 €

-die Zuführung zu der Beihilferückstellung für Versorgungsempfänger in Höhe von

201.500,00 €

 

 

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Sachverhalt:

Nach § 123 Abs. 2 NKomVG sind Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss sind, zu bilden.

Im Rahmen der Jahresrechnung 2014 liegen die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung bei folgenden Positionen vor:

 

Bildung einer Rückstellung für die Kreisumlage

Zu den in § 43 Abs. 1 Nr. 6 GemKHVO aufgeführten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs zählen auch Rückstellungen für erhöhte Kreisumlagezahlungen in Folgejahren, die sich aus erhöhten Gewerbesteuereinzahlungen im laufenden Haushaltsjahr ergeben.

Die Höhe der Kreisumlage-Rückstellung errechnet sich aus der Differenz der im Durchschnitt der letzten beiden Jahre auf die Gewerbesteuereinzahlungen zu entrichtende Kreisumlage im Vergleich zu der aufgrund der Gewerbesteuereinzahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr für das Folgejahr voraussichtlich zu leistende Kreisumlagezahlung.

Die voraussichtliche Kreisumlagezahlung 2015 aufgrund der Gewerbesteuereinzahlungen im Haushaltsjahr 2014 übersteigt den Durchschnitt der beiden Vorjahre um 1.018.013,00 €. Über diesen Betrag ist die Kreisumlagerückstellung zum Jahresabschluss 2014 zu bilden.

 

Der Mehrbedarf wird aus Minderaufwendungen für Energie (296.498,03 €) sowie aus Mehrerträgen bei der Gewerbesteuer (721.514,97 €) gedeckt.

 

Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen für Beamte und Versorgungsempfänger (§ 43 Abs. 1 GemHKVO)

Basierend auf dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 18.12.2014 wurde die Besoldungserhöhung für die Beamten zum 01.06.2015 (2,95 %) in die Rückstellungsberechnung zum 31.12.2014 durch die Nds. Versorgungskasse als zukünftige Verpflichtung eingerechnet. Abzüglich verfügbarer Mittel in Höhe von 1.801.400,00 € sind 1.362.000 € überplanmäßig bereitzustellen.

 

Der Mehrbedarf wird aus Mehrerträgen aus der Auflösung der Altersteilzeitrückstellung (201.500,00 €) und aus Minderaufwendungen bei Arbeitsnehmervergütungen (1.160.500,00 €) gedeckt.

 

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