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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0135/15

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Beratungsfolge

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nachrichtlich: an alle 13 Ortsräte der Stadt Celle

 

Sachverhalt:  

 

 

 

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (BT-Drs. 18/476) eine grundlegende Neufassung des § 108e StGB beschlossen, die am 01.09.2014 in Kraft getreten ist (sh. Anlage 1).

Der Gesetzgeber hat die o. g. Vorschrift damit an internationale Vorgaben zu Strafvorschriften gegen Korruptionstaten angepasst, u. a. mit dem Ziel, die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Lücken bei der Korruptionsprävention und -bekämpfung im kommunalen Bereich zu schließen.


Nach bisheriger Rechtslage waren Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (in Bund, Ländern und Kommunen) nach § 108e StGB a.F. nur als „Stimmenkauf“ bzw. „Stimmenverkauf“ bei Wahlen und Abstimmungen in Parlamenten und Gemeindevertretungen strafbar. Daneben kam eine Strafbarkeit kommunaler Mandatsträger wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bzw. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) nur für „Amtsträger“ in Betracht. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 09.05.2006 – 5 StR 453/05) aber nur diejenigen Ratsmitglieder, die mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die über ihre Mandatstätigkeit im politischen Bereich hinausgehen, z. B. die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und solche Ratsmitglieder, die auf Beschluss des Rates eine Stelle in einem Gremium besetzen, das keine Volksvertretung ist (z. B. im Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens), nicht jedoch „einfache“ Rats- bzw. Ortsratsmitglieder ohne eine dieser Funktionen (Anm.: nach § 91 Abs. 4 S. 1 NKomVG gelten für die Mitglieder der Ortsräte die Vorschriften über Abgeordnete/Ratsmitglieder entsprechend).

Nach der o. g. Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) gilt nunmehr für jedes Mitglied einer Volksvertretung, auch für kommunale Mandatsträger, dass es sich – ungeachtet der Frage einer Amtsträgereigenschaft – strafbar macht, wenn es einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt (§ 108e Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB n.F.).


Der Wortlaut des § 108e Abs. 1 StGB n.F. knüpft an die bereits in § 331 StGB verwandten Formulierungen zur Umschreibung der strafbewehrten Tathandlungen und des „Vorteils“ an. Demnach können sich künftig auch Rats- bzw. Ortsratsmitglieder, ohne Amtsträger zu sein, strafbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung ohne rechtlich begründeten Anspruch von Dritten eine Leistung annehmen, die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt.


Gerechtfertigt und damit straffrei ist die Annahme eines Vorteils gemäß § 108e Abs. 4 StGB n.F. aber jedenfalls dann, wenn die Annahme anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht bzw. im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Zu letzteren zählen die im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz enthaltenen Regelungen für die Mitglieder des Rates bzw. der Ortsräte sowie die vom Rat festgelegten Verhaltensregelungen zur Annahme von Vorteilen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/476, S. 9). Insoweit korrespondiert § 108a Abs. 4 StGB n.F. mit dem bereits für den Straftatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) geltenden Grundsatz, dass die Annahme eines Vorteils gemäß § 331 Abs. 3 StGB straffrei ist, wenn der Rat der Annahme zugestimmt hat.

 

Fazit:

 

Die o. g. gesetzlichen Neuregelungen werden dem Rat und den 13 Ortsräten der Stadt Celle zur Kenntnis gegeben.

 

Weiterhin soll geprüft werden, ob hier ggf. ein weitergehendes Verhaltensregelwerk für die kommunalen Mandatsträger notwendig ist, das u. a. zur Begriffsbestimmung dient sowie  die Voraussetzungen sowie Beschränkungen der Annahme von Vorteilen festgelegt. Beispielsweise hat der Rat der Stadt Hannover eine „Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen“ (siehe Anlage 2) verabschiedet, die insbesondere auf die Annahmeverbote nach § 3 Abs. 4 sowie die in § 4 genannten Regelbeispiele für Vorteile, deren Annahme regelmäßig erlaubt ist, hinweist.

 

Bezüglich möglicher interner Verfahrensregelungen / -richtlinien für Mandatsträger führt die Stadt Cuxhaven derzeit eine Umfrage durch (36 Städte und Gemeinden wurden angeschrieben). Sobald die Auswertung vorliegt, soll über die weitere die Vorgehensweise entschieden werden. 

 

 

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Anlagen

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