Beschlussvorlage - BV/0104/15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Wochenmarktsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Anhörung
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09.06.2015
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Geplant
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Anhörung
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09.06.2015
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Geplant
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Ortsrat Klein Hehlen
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Anhörung
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09.06.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Anhörung
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09.06.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Anhörung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.06.2015
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
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Beschlussvorschlag:
- Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung den Innenstadtwochenmarkt weiter zu verbessern. Wesentlicher Punkt ist die maßvolle Weiterentwicklung des Marktes und die Ergänzung des Angebotes. Dabei ist darauf zu achten, dass der Charakter als Versorgungsmarkt erhalten bleibt und ein geordnetes und ansprechendes Erscheinungsbild des Marktes gewährleistet bleibt. Hierzu wird die Verwaltung die Marktbeschicker einbinden.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste vom 07.05.2015 wurde der Verwaltung der Prüfauftrag erteilt, die Marktbeschicker insoweit einzubeziehen, dass ein Benehmen mit Ihnen herbeizuführen wäre. Weiterhin wurde gefordert, dass aufgrund der Aufnahme des gastronomischen Angebotes die jeweiligen Ortsräte anzuhören sind.
Darüber hinaus wurden weitergehende Erläuterungen zu Änderungen der Wochenmarktsatzung erbeten.
A. Herbeiführung eines Benehmens mit den Marktbeschickern
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) regelt das Verfahren für politische Beschlüsse bis hin zu Satzungen. Ein Beteiligungsverfahren, wie gewünscht, ist hier nicht vorgesehen.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 18.10.2012, bei künftigen Satzungsänderungen die Marktbeschicker vor den politischen Beratungen die Änderungen vorzustellen und umfassend zu erläutern, wurde bei mehreren Veranstaltungen entsprechend verfahren und insofern mit den Marktbeschicker auch diskutiert. Die Anzahl der Teilnehmer hat leider gezeigt, dass kein sehr großes Interesse besteht. Im aktuellen Verfahren wurden 64 Marktbeschicker mit Tagesordnung für den 29.04.2015 eingeladen, erschienen sind letztlich 15.
Bei den Marktbeschickern handelt es sich nicht um eine homogene Gruppe. Es existiert ein Marktverein, der jedoch nur eine geringe Anzahl der Marktbeschicker als Mitglieder vertritt. Daher kann dieser nicht als legitimierte Interessenvereinigung aller Marktbeschicker angesehen werden.
Beim Beschluss über die Wochenmarktsatzung sind u.a. die Interessen der anliegenden Geschäftsleute sowie weitere Interessen wie z.B. verkehrliche Belange, Interesse der Stadtkirchengemeinde und natürlich das Gemeinwohl ebenfalls zu berücksichtigen. Dies leitet das Handeln der Verwaltung.
Bei einer über die oben geschilderte Informationsveranstaltung für die Marktbeschicker hinausgehende Einbindung dieser Gruppe als Interessenvertreter, bestehen rechtliche Bedenken - über die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens hinaus -, dass bei der Beschlussfassung über die Wochenmarktsatzung dann auch alle Aspekte ausgewogen in die Entscheidung eingeflossen sind.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die bisherige Vorgehensweise entsprechend dem Ratsbeschluss vom 18.10.2012 fortzuführen. Im Vortrag der Verwaltung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt in der Fachausschusssitzung wird auf die o.g. Informationsveranstaltung eingegangen.
B. Anhörung der Ortsräte
Zu allen wichtigen Fragen des eigenen und übertragenen Wirkungskreises sind die Ortsräte anzuhören. Für die Wichtigkeit einer Frage kann sprechen, dass eine Regelung durch Satzung getroffen werden soll, die einen größeren Personenkreis betrifft oder Interessen der Allgemeinheit berührt.
Als „wichtige Fragen“ werden diese angesehen, auf die ein Ortsbürgermeister oder ein Ortsratsmitglied wahrscheinlich von Bürgern des Ortsteils angesprochen werden könnte.
Hieraus folgt, dass Änderungen der Wochenmarktsatzung grundsätzlich keine „wichtigen Fragen“ darstellen, da in der Regel redaktionelle Anpassungen zu bestehenden Regelungen erfolgen. Die Frage der Zulassung eines gastronomischen Angebotes war jedoch schon Gegenstand von Berichterstattungen in der örtlichen Presse. Ferner wurde das Thema in überregionalen Medien aufgegriffen.
Die Thematik ist nicht nur für die Marktbeschicker selbst, sondern auch für benachbarte Supermärkte, Geschäfte, Bäckereien und Restaurants von Bedeutung.
Die Zulassung eines gastronomischen Angebotes auf den Wochenmärkten kann vor diesem Hintergrund allerdings als „wichtige Frage“ bejaht werden, so dass die Ortsräte in diesem Punkt anzuhören sind.
C. Weitergehende Erläuterungen zu Änderungen der Wochenmarktsatzung
Zu § 4 Abs. 3
Mit Einfügung des § 4 Abs. 3 wird die Zuweisung eines Bewerbers für einen Standplatz vor der erstmaligen Beschickung bis zu Zuweisung als Dauerbeschicker geregelt.
Mit einer zunächst befristeten Zuweisung als Tagesbeschicker wird dem Marktbeschicker die Möglichkeit eingeräumt, sich persönlich einen Eindruck über das Marktgeschehen zu verschaffen und dient ihm somit als Probephase. Vor Fristablauf entscheidet der Marktbeschicker aufgrund seiner Erfahrungen, ob eine Dauerbeschickung für ihn in Frage kommt.
Zu § 9 Abs. 6 b und c
Auf den Wochenmärkten ist es unzulässig, Werbematerialien aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, Radiogeräte oder Tonträger in Betrieb zu nehmen, künstlerische oder Straßenmusik darzubieten.
Das soll nun eingeschränkt ermöglicht werden, sofern dies im direkten Zusammenhang mit dem Marktgeschehen steht. Das bietet den Marktbeschickern die Gelegenheit, z.B. eigene Flyer zu verteilen oder bei Veranstaltungen Tonträgern einzusetzen.
§ 9 Abs. 6 e wird aufgehoben
Gem. § 9 Abs. 2 sind die allgemein geltenden Vorschriften u.a. des Lebensmittelrechts zu beachten.
Das Verbot nach § 9 Abs. 6 e, wonach es unzulässig ist, warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, wird bereits durch die Vorschriften des Lebensmittelrechts/Veterinärrechts geregelt und ist somit entbehrlich.
Änderungen
In § 6 Abs. 1 Satz werden die Worte „und der Umgebung“ gestrichen.
Berichtigung
In § 19 Abs. 1 e wird der Abs. 13 in Abs. 12 geändert
( Stephan Kassel )
Stadtrat
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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84,5 kB
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