Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0088/15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verwaltung wird aufgefordert, bei der Durchführung von Vergabeverfahren ökologische Vorgaben  einzufordern.
     
  2. Die Verwaltung wird aufgefordert, bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben die sich aus der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung ergebenden rechtlichen Spielräume so zu nutzen, dass im Rahmen der rechtlichen Vorgaben vor allem ortsansässigen Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
     
  3. Die Verwaltung wird aufgefordert, im Rahmen eines Pilotverfahrens bei einzelnen öffentlichen Ausschreibungen mit einem Auftragswert bis 100.000,-- Euro (netto) im Rahmen einer Bewertungsmatrix das Kriterium „Entfernung“ mit 10 % zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird über die Erfahrungen dieses Pilotprojektes im Sommer 2016 berichten; anschließend soll über das weitere Vorgehen entschieden werden.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 06/2015 wurde verwaltungsintern geprüft. Aufgrund dieser Prüfung wird wie folgt verfahren:

 

  1. Die Verwaltung wird bei der Durchführung von Vergabeverfahren weiterhin ökologische Vorgaben einfordern.
     
  2. Die Verwaltung wird bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben die sich aus der Nds. Wertgrenzenverordnung ergebenden rechtlichen Spielräume so nutzen, dass im Rahmen der rechtlichen Vorgaben vor allem ortsansässige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
     
  3. Im Rahmen eines Pilotverfahrens wird bei einzelnen öffentlichen Ausschreibungen mit einem Auftragswert bis 100.000,-- Euro netto im Rahmen einer Bewertungsmatrix das Kriterium „Entfernung“ mit 10 % berücksichtigt. Die Verwaltung wird über die Erfahrungen dieses Pilotprojekts im Sommer 2016 berichten.

 

Hierzu führen folgende Überlegungen:

 

Nach alter Rechtslage galten ökologische und soziale Kriterien als vergabefremd. Sie durften daher weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium im Vergaberecht berücksichtigt werden.

 

Diese Rechtslage hat sich mit der EU-Richtlinie 2004/18/EG geändert. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Jahr 2009 mit der Änderung des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Hiernach können für die Auftragsausführung „zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben“. Die Möglichkeit der Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte wurde durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber mit § 10 des Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) erweitert. Diese Norm hat folgenden Wortlaut:

 

„Öffentliche Auftraggeber können bei der Festlegung der Anforderungen an die zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen berücksichtigen, inwieweit deren Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung umweltverträglich erfolgt. Entsprechende Anforderungen müssen im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.“             

 

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll das Gesetz dazu beitragen, „den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand im Interesse wichtiger Gemeinwohlbelange wie Sozialverträglichkeit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Innovation zu stärken“. Der öffentliche Auftraggeber könne „individuell auf den Einzelfall zugeschnittene ökologische Wertungskriterien in der Leistungsbeschreibung vorgeben, beispielsweise Abfragen von Lebenszykluskosten eines Produkts, Fragen zur Energieeffizienz oder die Berücksichtigung von sonstigen ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten“.

 

Umweltkriterien dürfen hingegen nicht zu dem Zweck eingeführt werden, die örtliche Wirtschaft zu fördern. Eine Bevorzugung regionaler Bieter würde gegen das Vergaberecht verstoßen und wäre rechtswidrig. Es würde ein Verstoß gegen europäisches Primärrecht in Form des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten vorliegen. Ferner wäre die Norm des § 97 Abs. 2 GWB („Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln“) verletzt. Es ist rechtlich daher nicht unbedenklich, das Kriterium „Entfernung“ als Eignungs-oder Zuschlagskriterium bei Auftragsvergaben zu berücksichtigen.

 

Soweit möglich, werden für Vergaben der Stadt Celle Vorgaben für umweltverträgliche Beschaffungen gemacht. Beispielsweise wurden in einigen Vergaben schadstoffarme Baustoffe und Baukonstruktionen gefordert. Ferner werden teilweise Umwelt-Siegel sowie Umwelt-Zertifizierungen gefordert. Entsprechende Vorgaben sollen auch in Zukunft konsequent eingefordert werden, um hierdurch einen hohen ökologischen Standard zu sichern (s. Ziff. 1.)

 

Nach der Nds. Wertgrenzenverordnung (NWertVO) ist es möglich, bis zu einem Auftragswert von 50.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) Beschränkte Ausschreibungen durchzuführen und Aufträge bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe zu vergeben. Sowohl bei Beschränkten Ausschreibungen als auch bei Freihändigen Vergaben sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Hierbei soll zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nds. Wertgrenzenverordnung). Grundsätzlich ist es daher möglich, lediglich ein nicht ortsansässiges Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Soweit dies rechtlich möglich ist, wird hiervon bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben Gebrauch gemacht werden (s. Ziff. 2.).

 

Das Kriterium „Entfernung“ soll im Rahmen eines Pilotprojektes bei einzelnen öffentlichen Ausschreibungen bis zu einem Auftragswert von 100.000,-- Euro (netto) berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll das Kriterium „Entfernung“ in der Bewertungsmatrix mit 10 % Berücksichtigung finden. Über die praktischen Erfahrungen mit diesem Pilotprojekt wird die Verwaltung im Sommer 2016 berichten (s. Ziff. 3.).

 

 

 

 

 

Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

( 30 )

 

( I )

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

Mittelbereitstellung:

 

Im Ergebnishaushalt:

Im investiven Finanzhaushalt:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

in Höhe vonEuro.

 

 

 

Auswirkung für Integration:   Nein

 

 

 

 

Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

( 30 )

 

( I )

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...