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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0207/15

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

Der Rat der Stadt Celle hat am 27. März 2014 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Celle über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt „Gestaltungssatzung Altstadt“ beschlossen (§ 84 Abs. 3 und 4 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).

Beim Tag der Städtebauförderung am 09. Mai 2015 hatten die Bürgerinnen und Bürger bereits Gelegenheit, sich zur Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zu informieren.

 

 

Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Blumlage/ Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:Altstadt

Größe des Plangebietes:384.178 m² / 3,8 ha

 

Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtensemble in seiner heutigen Erscheinungsform verlangt bei seiner baulichen Fortentwicklung Rücksicht auf die gewachsenen Stadtstrukturen, auf den historischen Baubestand einschließlich seiner Maßstäblichkeit, auf ortsbezogene Gestaltungsmerkmale und überlieferte Gestaltungsprinzipien, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Neubaumaßnahmen müssen besonders sensibel und qualitätsvoll entwickelt und dem hohen gestalterischen Niveau des Altstadtensembles gerecht werden.

Durch die Unterschutzstellung der Altstadt von Celle als geschütztes Stadtdenkmal besteht die Verpflichtung, dem Schutz und der Pflege des Bestandes hohe Priorität einzuräumen. Damit ist die Bewahrung und bauliche Pflege des Stadtbildes der Altstadt von Celle ein städtebauliches, denkmalpflegerisches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von besonderem Rang und steht im öffentlichen Interesse.

Die Gestaltungssatzung von 1978 soll daher an heutige Erfordernisse angepasst werden, um so den Schutz der Gestaltungsqualität der Altstadt Celles auch weiterhin zu gewährleisten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung soll erläutert werden, welche Regelungen im Rahmen einer Gestaltungssatzung getroffen werden können.

Darüber hinaus ist der aktuelle Geltungsbereich lückenhaft. Er lässt einzelne Gebäude (z.B. Stadtkirche, Museum), ganze Straßenbereiche (z.B. Stechbahn, Südwall) oder Straßenseiten (z.B. Nordwall) aus. Der Vorschlag der Neuaufstellung umfasst daher folgenden Bereich:

den bisherigen Geltungsbereich zuzüglich

den Stadteingängen

ohne Ausschluss einzelner Gebäude wie z.B. Stadtkirche

jeweils beide Straßenseiten (z.B. Nordwall)

im Bereich des Schlossparks und des Südwalls entlang der Abgrenzung des Stadtdenkmals der Altstadt von Celle

 

Um auch den Geltungsbereich anzupassen, ist die Neuaufstellung der Gestaltungssatzung Altstadt notwendig.

 

Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/ Blumlage erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

 

 

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Anlagen

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