Beschlussvorlage - BV/0283/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 27.11.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Grün- und Friedhofsbetrieb
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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17.09.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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24.09.2015
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Sachverhalt:
Gem. § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben.
Basis der Berechnung der Gebühren 2016 ist das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2014. Die Gebührenbedarfsrechnung für 2016 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Gebührenbedarfsrechnung für 2016 liegen kalkulierte Personalkostensteigerungen (2015 = 2,50 % und 2016 = 2,50 %) zu Grunde.
Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten beträgt rund 60 % und beeinflusst wesentlich die Kosten für die Pflege der Friedhofsanlagen. Bei den Sachkosten ist eine Steigerung von 0,80 % für 2015 und von 1,50 % für 2016 kalkuliert worden.
Die vergebenen Grabflächen als Maßstab für die Grabplatzgebühren sind weiter rückläufig auf Grund des seit Jahren beobachteten und nach wie vor ungebrochenen Trends zu kleineren Gräbern.
Der Pflegeaufwand dieser nicht mehr für Bestattungen benötigten Freiflächen zur Erhaltung eines gepflegten Gesamtbildes wird daher in der Position „Öffentliches Grün“ ausgewiesen und ist somit nicht Bestandteil der Gebührenermittlung, sondern wird gebührenneutral im allgemeinen Haushalt finanziert.
Bei den Grabplatzgebühren ist in einigen Tarifpositionen eine Gebührenerhöhung (Ziff. 1.1 – 1.9) unvermeidbar. Diese resultieren aus den gärtnerischen Dienstleistungen. Hierzu gehört auch die Pflege von nicht in Nutzung genommenen, aber vorgehaltenen Grabstätten.
Im reinen Dienstleistungsbereich, hier den Ziff. 3.11 - 3.53 sowie 3.71 und 3.72 des Gebührentarifes zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung, bedarf es einer geringen Gebührenanpassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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69,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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25,2 kB
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