Beschlussvorlage - BV/0254/15
Grunddaten
- Betreff:
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Neubesetzung Gemeindewahlleitung und Stellvertretung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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24.09.2015
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Sachverhalt:
Herr Oberbürgermeister Dirk-Ulrich Mende hat bisher das Amt des Gemeindewahlleiters der Stadt Celle wahrgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Kommunalwahlgesetz – NKWG). Wegen einer möglichen Kandidatur bei der Oberbürgermeisterwahl, die ggf. mit den Kommunalwahlen 2016 gleichzeitig durchgeführt wird, möchte Herr Mende das Amt nicht selber wahrnehmen.
Die Funktion des Wahlleiters fällt nach § 9 Abs. 2 NKWG kraft Gesetz dem Hauptverwaltungsbeamten der Kommune zu. Ebenso ist stellvertretender Gemeindewahlleiter grundsätzlich der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten im Amt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NKWG).
Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber können nach § 9 Abs. 3 NKWG nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass man als Bewerber gewählt worden ist. Eine Auswechslung wäre bereits dann erforderlich, wenn mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise schlüssig zu erkennen gegeben worden ist, kandidieren zu wollen.
Das Amt des Gemeindewahlleiters und das der Stellvertretung sind daher neu zu besetzen.
Gem. § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NKWG kann der Rat abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NKWG als Wahlleitung, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen oder
- Bedienstete der Gemeinde
berufen.
Nach § 9 Abs. 2 NKWG ist es möglich, neben dem Wahlleiter und dem Stellvertreter eine weitere Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten zu berufen. Sollte wie im Beschlussvorschlag vorgesehen der Stadtrat Stephan Kassel als Wahlleiter berufen werden, wird im Hinblick auf die Arbeitsbelastung und die Urlaubszeit direkt vor den Kommunalwahlen empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
