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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0363/15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Anfrage Nr. 63/2015 der Fraktion DIE LINKE / BSG im Rat der Stadt Celle ist mit der nachfolgenden Beantwortung erledigt.

 

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Sachverhalt:

Das in der Anfrage in Bezug genommene Brandereignis stellte sich wie folgt dar:

Am Donnerstag, den 24.07.2015 um 20.18 Uhr wurde die Freiwillige Feuerwehr Celle zu einer automatischen Feuermeldung in die Braunschweiger Heerstraße im Stadtteil Altencelle alarmiert. Bei Eintreffen der ersten Einsatzkräfte schlugen Flammen aus der Fertigungshalle eines Industriebetriebes. Die Halle mit einer Größe von ca. 100 x 50 Metern brannte in voller Ausdehnung. Alle Beschäftigten hatten das Gebäude selbstständig verlassen können. Über dem Stadtteil Altencelle stand eine riesige schwarze Rauchwolke die noch weit über die Stadtgrenzen hinaus sichtbar war.

Das Feuer drohte sich auf weitere Teile des Betriebes, insbesondere auf ein angrenzendes eingeschossiges Gebäude, auszubreiten. Des Weiteren bestand die Gefahr der Brandausbreitung auf Silos die zum Lagern eines hochbrennbaren Stoffes (kleine Kunststoffkugeln) benutzt wurden.

Bei dem Einsatzobjekt handelte es sich um einen Betrieb zur Fertigung von Dämmmaterialien. Im Einsatz befanden sich über 200 Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr und Hilfsorganisationen Personen wurden nicht verletzt.

 

Zu Frage 1.: Wer ist bei Bränden in der Stadt Celle zuständig für die Bewertung und Untersuchung von möglicherweise freigesetzten Gefahrenstoffen? Wer ist zuständig für die Information der Öffentlichkeit?

Die zwei Teilfragen sind inhaltsgleich auch an den Landkreis Celle gerichtet worden. Der Landrat hat für den Landkreis Celle bereits eine Beantwortung vorgenommen und dabei u.a. ausgeführt:

"Bei einem Brandereignis trifft der Einsatzleiter der zuständigen Feuerwehr nach Beurteilung der Situation vor Ort die Entscheidungen, welche Rettungsmittel und unterstützenden Hilfskräfte benötigt werden. Im Einzelfall können z.B. Fachkollegen der Landkreisverwaltung vom Gesundheitsamt, der Wasserwirtschaft oder der Bodenschutzbehörde hinzugezogen werden, darüber hinaus könnte ein auf Gefahrstoffe spezialisierter Zug der Feuerwehr (Gefahrstoffzug) zum Einsatz kommen oder ein spezielles ABC-Messfahrzeug für Luftverunreinigungen (GW Mess) angefordert werden. Zudem unterstützt die Polizei den Einsatz nicht nur am Boden, sondern ggf. auch durch Luftaufklärung. Ferner verfügen die Feuerwehren ebenso wie die Leitstelle über Feuerwehralarmpläne größerer Betriebe denen die wesentlichsten Informationen über die gelagerten/verarbeiteten Stoffe (Art, Lage, Gefahrstoff ja/nein) und viele weitere Informationen zu Rettungswegen und denkbaren Löschmitteln zu entnehmen ist.

Bei der weiteren Untersuchung von Gefahren, vorrangig nach dem Einsatz der Feuerwehr, ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten: Grundsätzlich ist die örtlich zuständige allgemeine Gefahrenabwehrbehörde verantwortlich, d.h. die Stadt Celle oder die übrigen kreisangehörigen Kommunen. Nur bei Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzrecht genehmigt wurden, sind entweder der Landkreis als untere Immissionsschutzbehörde oder das Gewerbeaufsichtsamt auch zuständige Überwachungsbehörde. Die jeweilige Zuständigkeit ist in einer Zuständigkeits-verordnung geregelt.

Der Landkreis ist als untere Wasserbehörde  zuständig für die aus Löschmitteln resultierenden Gefahren der Verunreinigung von Gewässern und als untere Bodenschutzbehörde für aus dem Niederschlag von Schadstoffen resultierende schädliche Bodenveränderungen. Die Zuständigkeit gilt allerdings nicht  innerhalb des Stadtgebietes. Hier ist die Stadt selbst für Wasser und Boden verantwortlich.

Die jeweils aufgeführten Fachbereiche sind - im Bedarfsfall mit weiterer Unterstützung durch Fachkollegen oder Gutachter - für die Bewertung und Untersuchung von Gefahrenlagen bzw. stoffen verantwortlich.

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einsatz vorrangig durch die Feuerwehr - im Auftrag der Gemeinde - und die Polizei. Selbstverständlich wird auch der Landkreis im Rahmen seiner Zuständigkeit eine umfassende Information der Öffentlichkeit vornehmen."

Diese Ausführungen lassen sich grundsätzlich auf die Zuständigkeitslage innerhalb des Stadtgebiets übertragen, allerdings mit der Klarstellung, dass gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) die Gemeinden lediglich zuständig sind, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht, und insbesondere für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr grundsätzlich die Behörde zuständig ist, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt. Damit wird gerade im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG ausdrücklich betonten Vorrang sonstiger Vorschriften des Bundes- und Landesrechts Rechnung getragen.

Einschlägig im Sinne der vorrangigen Zuständigkeit anderer Behörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind u. a. die Vorschriften des Immissionsschutz-, Chemikalien-, Abfall-, Bau-, Gewässer-, Naturschutz- und Bodenschutzrechts sowie des Lebensmittel- und Trinkwasser­schutzes. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bodenschutzrecht lediglich "subsidiär" dort anzuwenden ist, wo andere Rechtsvorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

Zu beachten sind demnach insbesondere die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die auf die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Beschaffenheit und Betrieb von Anlagen zielen. Diese  können sich nach den gesetzlichen Begriffsbestimmungen insbesondere auch aus auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umwelteinwirkungen ergeben, wenn diese nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Auch nicht formell genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies beinhaltet gerade bei industriellen Produktionsanlagen auch einen ausreichenden Stand der Sicherheitstechnik; die Überwachungs- und damit auch die Gefahrenabwehrzuständigkeit liegen hier bei den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.

Es kommt daher bei der Aufarbeitung derartiger Brandereignisse immer zu einem Ineinandergreifen unterschiedlicher Behördenzuständigkeiten. So gesehen ist  auch nicht von vornherein eine Generalzuständigkeit für die Information der Öffentlichkeit festgelegt.

 

Zu Frage 2.: Welche Gefahren sind von dem Großbrand bei der Dämmtechnik-Firma Bachl ausgegangen?

Die Gefahren beschränkten sich sowohl im Brandfall als auch in der Aufarbeitung der Brandfolgen auf das betroffene Betriebsgelände. Hier galt es eine Ausbreitung des Brandes zu verhindern und in der Räumung der Brandstelle Belange des Arbeitsschutzes und der geordneten Erfassung gefährlicher Abfälle sicherzustellen.

Während des Brandes kam es aufgrund der meteorologischen Bedingungen nicht zu einer gefahrauslösenden Anreicherung von Luftschadstoffen im Umfeld des Betriebsgeländes; auch die Deposition von Brandprodukten bzw. Teilen der Gebäudehülle auf Nachbargrundstücken ergab keine Gesundheitsgefährdung.

Auch in der nachträglichen sachverständigen Ermittlung und Begutachtung der Situation (im Auftrag des Versicherers der Firma) ergaben sich weder für umliegende landwirtschaftliche Flächen noch die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche (Bublitzer Weg) Gefahren durch die Deposition brandbezogener Schadstoffe. Soweit durch das hitzebedingte Aufbrechen der Gebäudehülle kleine Asbestzementbruchstücke auf Nachbargrundstücke eingetragen worden waren, wurde bereits gutachtlich ein Absammeln vorgesehen und im Auftrag der Versicherungs­gesellschaft veranlasst.

Eine Verfrachtung von Schadstoffen im Gewässersystem des zum Zeitpunkt des Brandereignisses trockengefallenen Feldgrabens soll nach der Beräumung des Brandortes durch eine mechanische Reinigung und ggf. Oberbodenabtrag verhindert werden. Entsprechende Maßnahmen sind veranlasst und werden durch die Stadt Celle als Wasser- und Bodenschutzbehörde begleitet und beaufsichtigt.

 

zu Frage 3.: Sieht die Verwaltung Verbesserungsbedarf bei der Aufklärung der Öffentlichkeit in ähnlich gelagerten Fällen? Wenn ja - wie kann die Verbesserung erfolgen?

Vergleichbar dem Vorgehen beim Landkreis Celle wird auch innerhalb der Stadtverwaltung der Großbrand zum Anlass genommen, die Geschehnisse mit den beteiligten Stellen zu erörtern und Optimierungsmöglichkeiten insbesondere in der Zusammenarbeit und Kommunikation mit den in der Regel ebenfalls zuständigen externen Behörden und Organisationen zu prüfen und zu nutzen. Dabei ist die Information der Öffentlichkeit ein wichtiger Teilaspekt, insbesondere wenn sie Bestandteil einer wirksamen Gefahrenabwehr bzw. Gefahrvorbeugung ist.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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