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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0375/15

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die  frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 18.08.2015 bis zum 17.09.2015 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.32 – Neufassung-  „Gebiet zwischen Oberaller/ Fischerdeich/ Allerdeich und Blumlage/ Magnusgraben“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Altstadt/ Blumlage

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 1,3 km

Größe des Plangebietes:0,45 ha

geplante Nutzung:Allgemeines Wohngebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 21.05.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 –Neufassung- „Gebiet zwischen Oberaller/ Fischerdeich/ Allerdeich und Blumlage/ Magnusgraben“ im beschleunigten Verfahren gefasst.

 

Auf dem Gelände der ehemaligen Druckerei Pohl bzw. der Celleschen Zeitung im Celler Ortsteil Altstadt/ Blumlage soll eine neue Wohnbebauung (betreutes Wohnen) angesiedelt werden. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 – Neufassung – sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese veränderte Nutzung geschaffen werden.

 

Im Änderungsbebauungsplan wird die Festsetzung der Art der Nutzung von derzeit Gewerbegebiet in künftig Allgemeines Wohngebiet geändert, die Grundflächenzahl wird auf 0,4 reduziert. Eine maximale Gebäudeoberkante und eine maximale Traufhöhe begrenzen die mögliche Bebauung ergänzend so, dass sie sich dem städtebaulichen Umfeld anpasst.

 

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Ausweisung von Baugrenzen wird teilweise reduziert, insbesondere wird der Abstand der südwestlichen Baugrenze zur straßenbegleitenden Bebauung entlang der Straße Blumlage vergrößert.

 

Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen auch ausnahmsweise nicht zulässig sein.

 

Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/ Blumlage erfolgt gemäß § 94 Niedersächsisches  Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

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Finanzielle Auswirkungen: Keine, werden vom Investor getragen.

 

Auswirkung für Integration: Keine

 

 

 

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Anlagen

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