Beschlussvorlage - BV/0437/15
Grunddaten
- Betreff:
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Errichtung der Celler Zuwanderungsagentur AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Recht und Vergaben
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Förderung der Integration von Menschen verschiedener Herkunft; Hilfe in schwierigen Lebenssituationen bereitstellen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.12.2015
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Beschlussvorschlag:
1) Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Errichtung der Celler Zuwanderungsagentur als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts.
2) Der Rat bestellt [wenn Herr Mende Vorsitzender werden möchte, bitte Klammerinhalt komplett streichen, Herr Mende muss nicht bestellt werden, er würde kraft Amtes Vorsitzender: Herrn Stadtrat Stephan Kassel für fünf Jahre zum Vorsitzenden und] [5 Personen] für fünf Jahre zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der Celler Zuwanderungsagentur AöR (wird in der Sitzung formuliert).
3) Der Rat weist die Mitglieder des Verwaltungsrates der Celler Zuwanderungsagentur AöR an, in ihrer ersten Sitzung nach Inkrafttreten der Satzung Herrn Städtischen Oberrat Frank Reimchen für fünf Jahre zum Vorstand der Anstalt zu bestellen.
Sachverhalt:
Mit Ratsbeschluss vom 14.10.2015 (BV/0324/15-1) hat der Rat die Verwaltung beauftragt, eine Gesellschaft für die Unterbringung und Qualifizierung von Flüchtlingen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer GmbH zu gründen.
Ende Oktober hat die Verwaltung hierzu eine Projektgruppe gegründet unter Leitung des Ltd. Baudirektors Wolfgang Schucht. Diese Projektgruppe beschäftigt sich seitdem mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses und mit der Beplanung und den notwendigen Baumaßnahmen an der Hohen Wende zur Unterbringung und Qualifizierung von Flüchtlingen. Da die oben angeführten Aufgaben größtenteils hoheitlicher Art sind, erscheint im Ergebnis allein die Gründung einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts als geeignet. Diese Gesellschaftsform ermöglicht eine flexible Bearbeitung der übertragenen Aufgaben bei gleichwohl möglicher Einflussnahme durch Rat und Verwaltung und hat aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Eigenschaft steuerliche Vorzüge.
Durch die in der Anlage beigefügte Satzung wird die Celler Zuwanderungsagentur als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und mit einem Stammkapital ausgestattet. Zugleich bestimmt die Satzung, dass die Stadt die Celler Zuwanderungsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und sie so ausstattet, dass eine Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben möglich ist. Ferner werden der Celler Zuwanderungsagentur die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle für Flüchtlinge, die Unterbringung von Flüchtlingen (mit Ausnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge) und deren Qualifizierung zugewiesen. Die Celler Zuwanderungsagentur hat als Anstalt des öffentlichen Rechts – rechtlich zwingend – zwei Organe, nämlich Vorstand und Verwaltungsrat (§ 145 Abs. 1 NKomVG).
Für das Entstehen der kommunalen Anstalt ist zu beachten, dass der hier vorgeschlagene Ratsbeschluss über die Errichtung der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist und erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden darf (§ 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und S. 3 NKomVG). Die Celler Zuwanderungsagentur wird damit frühestens im Februar rechtswirksam entstanden sein. Für die Zwischenzeit ist bereits ein Aufbaustab mit den notwendigen Vorarbeiten beauftragt.
Der Verwaltungsrat der Celler Zuwanderungsagentur wird aus sieben Mitgliedern bestehen und sollte schon jetzt – soweit es geht, siehe unten – besetzt werden, damit die Anstalt nach Inkrafttreten der Satzung umgehend handlungsfähig wird. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt kraft Gesetzes der Oberbürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Rat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied wählen (§ 145 Abs. 6 NKomVG). Fünf Mitglieder werden vom Rat auf fünf Jahre bestellt (§ 145 Abs. 7 S. 1 NKomVG). Zudem entfällt ein weiteres Mandat auf einen Vertreter der Beschäftigten der kommunalen Anstalt, der nach § 110 NPersVG zu einem späteren Zeitpunkt noch von den zukünftigen Beschäftigten gewählt und vom Rat bestätigt werden muss.
Ebenso sollte bereits jetzt im Wege der Anweisung über die zukünftige Bestellung des Vorstandes entschieden werden. Der Städtische Oberrat Frank Reimchen hat derzeit bereits die Leitung des oben angeführten Aufbaustabes inne. Er soll auch zukünftig als Vorstand der Celler Zuwanderungsagentur mit diesen Aufgaben betraut bleiben. Herr Reimchen ist Volljurist und Betriebswirt und bringt alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen mit. Die Bestellung ist zu einem späteren Zeitpunkt noch durch den Verwaltungsrat umzusetzen. Zudem bleibt noch zu entscheiden, ob mit Herrn Reimchen ein Zeitbeamtenverhältnis begründet oder ein Abordnungs- und Anstellungs-/Dienstvertrag geschlossen werden soll.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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166 kB
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