Beschlussvorlage - BV/0440/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalwahlen 2016;1.) Einteilung der Wahlbereiche für die Wahl des Rates am 11.09.20162.) Festlegung des Termins für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 33 Bürgerservice
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.12.2015
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1.) Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, das Gebiet der Stadt Celle zur Wahl des Rates am 11. September 2016 in folgende fünf Wahlbereiche einzuteilen:
Wahlbereich | Ortschaft |
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I |
Altencelle und Blumlage/Altstadt |
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II |
Neuenhäusen und Westercelle
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III |
Neustadt/Heese und Wietzenbruch
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IV |
Klein Hehlen, Boye, Groß Hehlen gem. mit Hustedt und Scheuen
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V |
Vorwerk, Hehlentor, Garßen und Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen
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1.) Sachverhalt:
Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter wird in Wahlbereichen durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Nds. Kommunalwahlgesetz – NKWG). Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (ab 40 Vertreterinnen und Vertreter) sind verpflichtet, das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche einzuteilen (§ 7 Abs. 4 NKWG). Bei einer Wahl von 42 Ratsmitgliedern kann das Wahlgebiet in drei bis sechs Wahlbereiche eingeteilt werden (§ 7 Abs. 4 NKWG). Der Rat bestimmt deren Zahl und Abgrenzung (§ 7 Abs. 5 NKWG).
Bei der Einteilung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ebenfalls soll die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen (§ 7 Abs. 6 NKWG).
Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl ist grundsätzlich die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.06.2015 maßgeblich (§ 52 NKWG i.V.m. § 137 Abs. 2 Nds. Gemeindeordnung – NGO). Unter Hinzurechnung des nichtkasernierten Personals der Stationierungsstreitkräfte gem. § 137 Abs. 3 NGO beträgt die Einwohnerzahl 69.812 Personen.
Für die Wahl des Rates im Jahr 2006 und im Jahr 2011 hat der Rat am 03.02.2006 sowie am 10.02.2011 einstimmig beschlossen, das Wahlgebiet in fünf Wahlbereiche einzuteilen. Die Abgrenzung der Wahlbereiche orientiert sich dabei an den Grenzen der Ortschaften. Eine Beibehaltung dieser Einteilung erscheint sinnvoll, zumal dann eine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen zur Wahl des Rates 2006 und 2011 uneingeschränkt möglich wäre.
Folgende Einteilung ist weiterhin vorgesehen:
Wahlbereich | Ortschaft | Einwohner im Wahlbereich * (30.06.2015) |
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I |
Altencelle und Blumlage/Altstadt | 13.010 |
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II |
Neuenhäusen und Westercelle
| 14.816 |
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III |
Neustadt/Heese und Wietzenbruch
| 15.775 |
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IV |
Klein Hehlen, Boye, Groß Hehlen gem. mit Hustedt und Scheuen
| 11.036 |
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V |
Vorwerk, Hehlentor, Garßen und Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen
| 15.583 |
* Da die Landesstatistikbehörde die Einwohnerzahlen für Gemeindeteile nicht ermittelt, muss diesbezüglich auf die gemeindeeigene Statistik zurückgegriffen werden, sodass sich eine zulässige Abweichung bei der Einwohnerzahl ergibt.
Die Toleranzgrenzen von 25 % pro Wahlbereich werden bei dieser Einteilung eingehalten. Die durchschnittliche Einwohnerzahl pro Wahlbereich beträgt 13.962 Personen, die zulässige Toleranz (3.490 Einwohner) liegt bei max.17.453 Einwohner und mind. 10.472 Einwohner je Wahlbereich.
2.) Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt nach § 45b Abs. 2 NKWG, die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters am allgemeinen Kommunalwahltag 2016 durchzuführen.
2.) Sachverhalt:
Nach § 80 Abs. 8 NKomVG findet die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten, dessen achtjährige Amtszeit nach dem 31.10.2014 abläuft, grundsätzlich innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters statt, kann aber unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 8 Satz 2 NKomVG auch bis zu drei Monate früher oder später stattfinden. Mit den Übergangsregelungen des § 80 NKomVG ist eine Synchronisierung der Amtszeiten beabsichtigt. Auf die Synchronisierung der Wahltermine kommt es dem Gesetzgeber hier nicht vorrangig an, aber aus Kostengründen und dem hohen organisatorischen und zeitlichen Aufwand ist ein zusätzlicher Wahltermin in der derzeitigen Haushaltssituation nicht vertretbar.
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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416,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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318,7 kB
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