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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0327/15-1

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kosten für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Celle.

 

 

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Sachverhalt:

Der Feuerschutzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 12.11.2015 mit dem o. g. Thema eingehend auseinandergesetzt. Es konnte jedoch keine abschließende Empfehlung erteilt werden. Die Politik hat die Verwaltung aufgefordert, zur Klarstellung eine Ergänzungsvorlage zu fertigen.

 

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr können in drei Gruppen unterschieden werden:

 

-          Unentgeltliche Pflichtaufgaben

-          Entgeltliche Pflichtaufgaben

-          Freiwillige Leistungen

 

Nach § 2 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. § 29 NBrandSchG regelt, dass der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse (Elementarschäden) und bei Hilfeleistungen zur Rettung Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich ist. Abweichend von dieser Regelung können die Kommunen gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht.

 

Daraus geht eindeutig hervor, dass die oben aufgezählten Pflichtaufgaben der Feuerwehr unentgeltlich zu leisten sind. Die dabei abschließende o. g. Aufzählung der Pflichtaufgaben umfasst ca. 95 % der Gesamteinsätze.

 

Die übrigen Pflichtaufgaben (Einsatz bei Notständen, die nicht durch Naturereignisse verursacht wurden, Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei denen sich keine Menschen in akuter Lebensgefahr befinden und die „Verhütung“ von Gefahren durch Brände – vorbeugender Brandschutz -) sind nicht unentgeltlich. Ausgeschlossen von der Unentgeltlichkeit der Einsätze sind auch alle freiwilligen Leistungen der Feuerwehren.

 

Ist der Einsatz unentgeltlich, sind die gesamten Einsatzkosten vom Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes, die Personal- und Sachkosten einschließlich der „normalen Löschmittel“ unentgeltlich zu erbringen. Dabei beginnt der Brandbekämpfungseinsatz mit der Entgegennahme der Meldung einer Gefahrenlage, die den Pflichteinsatz der Feuerwehr erfordert. Der Einsatz der Feuerwehr endet nicht schon mit der Feststellung „Feuer aus“ am Einsatzort, sondern erst mit Abschluss sämtlicher Nachlösch- und Nebenarbeiten. Dazu gehören z. B. auch die Kosten einer (nachsorgenden) Brandwache und ggf. die Kosten für das Auffangen, die Abfuhr und Reinigung kontaminierten Löschwassers (außer bei Einsätzen in einem Gewerbe- oder Industriegebiet), die Evakuierung der durch einen Brand gefährdeten Bevölkerung, die Anforderung von Sanitätskräften etc. Ob diese Arbeiten durch die Feuerwehr selbst oder durch Dritte erbracht werden, ist für die Kostenlage unerheblich.

 

Folgemaßnahmen wie z. B. Aufräumarbeiten oder Abrissarbeiten, die erforderlich sind, weil die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, sind dagegen ggf. Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die nach z. B. der Nds. Bauordnung zu beurteilen sind.

 

Auch die Verpflichtung zum unentgeltlichen Einsatz bei Notständen, die durch Naturereignisse verursacht wurden, ist gegeben. Zu denken ist z. B. an Störungen der Wasserversorgung durch Überschwemmung oder an Schäden, die durch starke Schnee- oder Regenfälle oder Dürreperioden verursacht worden sind. Dabei ist definiert, dass ein öffentlicher Notstand nur dann verursacht wird, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne sondern die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist. 

 

Zur Hilfeleistung bei der Rettung von Menschen enthält das Gesetz eine Einschränkung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes auf die Rettung aus akuter Lebensgefahr. Es ist eine traditionelle Pflichtaufgabe der Feuerwehr, in diesen Fällen unentgeltlich Hilfe zu leisten. Zu denken ist hier z. B. an den Einsatz besonders technischen Gerätes (Drehleiter/Sprungtuch/Abseilen, Tauchausrüstungen etc.), um eine suizidgefährdete Person, die sich an einem schwer zugänglichen Ort aufhält, in Sicherheit zu bringen, an einen im Eis eingebrochenen Verunglückten oder an den Einsatz einer Rettungsschere o. ä., um Verunglückte aus einem Unfallfahrzeug, einer Eisenbahn etc. zu bergen.

 

Die Rettung von Tieren aus akuter Lebensgefahr ist in Niedersachsen nach geltendem Brandschutzgesetz nicht unentgeltlich.

 

In Abs. 2 des § 29 NBrandSchG hat der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Gebühren nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) zu erheben.

 

  1. Für Einsätze nach Abs. 1 Satz 1, die grundsätzlich unentgeltlich wären, wenn sie vorsätzlich der grob fahrlässig verursacht worden sind.
     
  2. Für andere als die in Abs. 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen. Hierzu zählt z. B. der Einsatz bei allen Notständen, die nicht durch Naturereignisse verursacht wurden und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei denen keine Menschen aus akuter Lebensgefahr zu retten sind. Zu denken ist z. B. an Störungen der Wasser-, Strom- oder Gasversorgung durch Überlastung dieser Einrichtungen oder an den Bruch von Leitungen. Auch alle Arten von Unglücksfällen z. B. im Straßenverkehr, bei denen sich keine Menschen in akuter Lebensgefahr befinden, werden von dieser Regelung erfasst und sind somit kostenpflichtig.
     
  3. Für freiwillige Einsätze. Dazu zählen technische Hilfeleistungen aller Art wie z. B. das Auspumpen von Kellern bei einem technischen Defekt, die Rettung und das Einfangen von Tieren, die Entfernung von Insektenschwärmen o. ä., die Befreiung von Tiere, die Beseitigung von Hindernissen aller Art, das Abdichten oder Absperren von Leitungen, Aufräum- und Abrissarbeiten nach einem Unglücksfall, das Bereitstellen von Spezialgerät etc.

 

Die Erhebung einer Gebühr oder eines Entgelts für freiwillige Leistungen setzt regelmäßig die willentliche Inanspruchnahme der Feuerwehr voraus.

 

Zu den freiwilligen Hilfeleistungen zählen insbesondere:

 

        der Einsatz oder die Überlassung von Fahrzeugen oder Geräten mit eigenem Antrieb, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,
 

        die Bekämpfung von Ölschäden oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
 

        die Einrichtung einer Straßensperrung,
 

        die Bergung oder Absicherung von Sachen,
 

        Absicherung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
 

        Auspumpen von überfluteten Räumen (sofern nicht Elementarschaden),
 

        Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen o. ä.,
 

        Bergung von Tieren, Bienenschwärmen, Entfernen von Wespennestern u. ä.,
 

        Mitwirkung bei Räumen- u. Aufräumarbeiten,
 

        Fällen von sturzgefährdeten Bäumen bzw. Entfernen gefährlicher Äste (sofern nicht Elementarschaden),
 

        Überprüfung von Feuerlöscheinrichtungen und Geräten sowie deren Instandsetzung.
 

 

Es wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass zwar die Einsätze bei Fehlalarmen von Brandmeldeanlagen abgerechnet werden, Rauchmelder in privaten Haushalten fallen aber nicht unter die Definition Brandmeldeanlagen und sind somit nicht betroffen. Auch enthält § 5 der Satzung eine Härtefallklausel. Danach kann auf die Erhebung einer Gebühr im Einzelfall bei Vorliegen einer Härte teilweise oder ganz verzichtet werden. In ständiger Rechtsprechung subsumiert das BVerwG unter den Begriff Härtefall einen atypischen Sachverhalt, der sich aus dem Regelungsinhalt der betreffenden Vorschrift in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben muss. Dabei muss eine objektive Härte feststellbar sein.

 

Unter Zugrundelegung der Erläuterungen zur grundsätzlichen Kostenfreiheit von Feuerwehreinsätzen sollte die Abrechnung der gebührenpflichtigen Einsätze und der Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen strikt getrennt betrachtet werden. So waren in 2014 von 300 Einsätzen nur 14 gebührenpflichtig, d. h. 4,6 %. Darüber hinaus sind ca. 100 Alarmierungen durch Brandmeldeanlagen verursacht worden. Diese erfolgen jedoch im Gegensatz zu den erstgenannten automatisiert und nicht durch eine Handlung einer Person.

 

 

Zur Verdeutlichung sei kurz der operative Weg aufgezeigt, wie eine Abrechnung durchgeführt wird.

 

Wenn der vom Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr gefertigte Bericht bei der Verwaltung eingeht, wird dieser inhaltlich geprüft und bewertet inwieweit eine unentgeltliche Pflichtaufgabe oder eine abrechenbare Leistung enthalten ist. Anschließend werden die abrechenbaren Positionen zusammengestellt und der Verursacher wird hierüber in Form einer Anhörung in Kenntnis gesetzt und ihm wird Gelegenheit gegeben, zu der Forderung Stellung zu nehmen. Erst nach Geltendmachung des Anhörungsrechts wird der Gebührenbescheid erlassen. Auch hiergegen besteht immer noch die Möglichkeit, im Rahmen einer Rücksprache bei der Stadt Celle oder durch den Klageweg die Inhalte überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich wird nur das in Rechnung gestellt, was auch zur Durchführung der Maßnahme erforderlich war. Insofern wird das Übermaßverbot zwingend angewandt.

 

Zur Verbesserung der Abstimmung zwischen Freiwilliger Feuerwehr und Verwaltung ist mit der Führung der Freiwilligen Feuerwehr Celle vereinbar worden, dass Handreichungen für den Einsatzleiter sowie für die abrechnende Stelle in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr erarbeitet werden, die sowohl die Konkretisierung als auch den Ermessensspielraum widerspiegeln.

 

Eine aktuelle Änderung bei der Einstufung der Brandsicherheitswache hat ergeben, dass diese Leistung der Feuerwehr bis zu einem Jahresaufkommen von 720 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Daher wurde der abzurechnende Betrag auf die auszuzahlenden 12,50 Euro je Feuerwehrmitglied und Stunde reduziert.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Beschlussvorlage sind auch Zahlen zu den gebührenpflichtigen Einsätzen und einem durch die neuen Gebührentarife zur erwartenden Gebührenaufkommen ermittelt worden.

 

Eine neue Bewertung der Zahlen auf Grundlage der Auswertung des Jahres 2014 sowie der in 2015 bis August vorliegenden Zahlen, die auf ein Jahr hochgerechnet wurden, hat neue Werte ergeben, die in dieser Ergänzungsvorlage aufgenommen werden und im Nachtragshaushalt Berücksichtigung finden werden.

In 2014 sind nach vorliegender Einsatzliste 99 Einsätze aufgrund von Alarmierungen durch eine Brandmeldeanlage erfolgt. Davon waren 70 abrechenbar, wobei 4 in städtischen Objekten lagen. 17 Einsätze wurden nicht abgerechnet, da die Brandmeldeanlage ordnungsgemäß alarmiert hatte und für die verbleibenden 12 lagen keine Einsatzberichte vor. Insgesamt konnten so Gebühren in Höhe von 22.970 Euro eingenommen werden. Darüber hinaus sind auch noch 14 kostenpflichtige Einsätze (z. B. Pkw-Brände) mit 7.000 Euro abgerechnet worden. Mithin lag ein Gebührenaufkommen von 29.970 Euro in 2014 vor.

 

Für das aktuelle Jahr 2015 sind bis Ende August bisher 44 Einsätze zu Brandmeldeanlagen abgerechnet worden. Rechnet man diesen Wert auf das gesamte Jahr hoch, so ergäben sich ca. 70 abrechenbare Einsätze. An Gebührenaufkommen würden dabei 22.500 Euro prognostiziert. Dazu kämen ca. 20 kostenpflichtige Einsätze mit 15.000 Euro. Insgesamt wären 37.500 Euro an Einnahmen zu buchen.

 

Durch die Neukalkulation der Gebührentarife ist bei einem derzeitigen Mittelwert von 33.750 Euro p. a. schon bei einer 100prozentigen Erhöhung der Werte eine Verdoppelung des Ansatzes zu sehen.

 

Da die Einsätze der Feuerwehr jedoch nicht planbar sind und sich immer erst im Nachhinein herausstellt, ob ein Einsatz und in welcher Höhe abrechenbar ist, unterliegen die zu erwartenden Gebühreneinnahmen starken jährlichen Schwankungen.

 

 

 

 

 

 

 

( Stephan Kassel )

Stadtrat

 

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Finanzielle Auswirkungen:

(Darstellung der zu erwartenden hauswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)

 

Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungenx

(ankreuzen, falls zutreffend)

 

Ergebnishaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

II

126100 Örtlicher Brandschutz

 

Erträge

(Spenden, Verwaltungsgebühren, Zuwei­sungen, Entgelte)

Euro

Aufwendungen

(z. B. Sach- und Dienstleistungen, Ab­schreibungen, Zinsen, Personalaufwen­dungen)

Euro

34.000 € Mehrertrag/Jahr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Saldo Ergebnis:

(Formel: Aufwendungen abzgl. Erträge; negativ = Belastung des Haushalts)

 

-      

 

 

Investiver Finanzhaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

     

     

 

Einzahlungen

(Zuweisungen, Beiträge)

Euro

Auszahlungen

(z. B. Baumaßnahmen, Grundstücks­ankauf, Planungskosten für investive Maß­nahmen, Anschaffung von Vermögens­gegenständen)

Euro

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Saldo Investitionstätigkeit:

(Formel: Auszahlungen abzgl. Einzahlungen; negativ = Belastung des Haushalts)

 

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Anmerkungen:

     

(Einzelheiten zu der Berechnung der Sach- und Dienstleistungen (bauliche Unterhaltung auf der Grundlage der KGST-Vorgaben von 1,2 % der Baukosten), Berechnung der Abschreibungen, Auswirkungen auf den Stellenplan, Zinsberechnung mit dem kalkulatorischen Zinssatz (Info bei FD 20), Auszahlungen in den kommenden Jahren (z. B. bei Folgemaßnahmen oder langfristigen Baumaßnahmen), Beschreibung der Förderkulisse (von wem, welcher Zuweisungsprozentsatz, Aufteilung förderfähig – nicht förderfähig)

 

 

Auswirkung für Integration:

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Mitzeichnung/Stellungnahme:

 

( X ) SR I

( X ) FD 20

 

 

( X ) OB zur Kenntnisnahme

 

 

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