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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0033/16

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage/Altstadt

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 – Neufassung – „Gebiet zwischen Oberaller/ Fischerdeich/ Allerdeich und Blumlage/ Magnusgraben“, Teilfläche ehemaliges Druckereigelände, sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

  • Den Bedenken von Bürger A hinsichtlich der Grünfestsetzung im westlichen Änderungsbereich als Anpassung an die bestehende Vorgartensituation wird entsprochen.
  • Den Bedenken von Bürgern hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung wird teilweise entsprochen.

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 –Neufassung – der Stadt Celle  –„Gebiet zwischen Oberaller/ Fischerdeich/ Allerdeich und Blumlage/ Magnusgraben“, Teilfläche ehemaliges Druckereigelände, wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:                                          Ortsteil Blumlage / Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:                          ca. 1,3 km

Größe des Plangebietes:                                        0,45 ha

geplante Nutzung:              Geplante Nutzung:                                                        Allgemeines Wohngebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 21.05.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 –Neufassung – „Gebiet zwischen Oberaller/ Fischerdeich/ Allerdeich und Blumlage/ Magnusgraben“, Teilfläche ehemaliges Druckereigelände, im beschleunigten Verfahren gefasst.

 

Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08.08.2015 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat vom 18.08.2015 bis zum 17.09.2015, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 13.08.2015 bis zum 17.09.2015 stattgefunden. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Der Ortsrat Blumlage/Altstadt ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 25.11.2015 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

 

Der Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Celle (Stand 04.11.2015) und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.12.2015  bis zum 28.01.2016 öffentlich ausgelegen.

 

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.12.2015  bis zum 28.01.2016.

 

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Auf dem Gelände der ehemaligen Druckerei Pohl bzw. der Celleschen Zeitung im Celler Ortsteil Blumlage / Altstadt soll eine neue Wohnbebauung (betreutes Wohnen) angesiedelt werden. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 – Neufassung – sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese veränderte Nutzung geschaffen werden.

 

Im Änderungsbebauungsplan wird die Festsetzung der Art der Nutzung von derzeit Gewerbegebiet in künftig Allgemeines Wohngebiet geändert, die Grundflächenzahl wird auf 0,4 reduziert. Eine maximale Gebäudeoberkante und eine maximale Traufhöhe begrenzen die mögliche Bebauung ergänzend so, dass sie sich dem städtebaulichen Umfeld anpasst.

 

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Ausweisung von Baugrenzen wird teilweise reduziert, insbesondere wird der Abstand der südwestlichen Baugrenze zur straßenbegleitenden Bebauung entlang der Straße Blumlage vergrößert.

 

Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen auch ausnahmsweise nicht zulässig sein.

 

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Finanzielle Auswirkungen: Keine.

 

 

Auswirkung für Integration: Keine.

 

 

 

 

 

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