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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0055/16

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Beratungsfolge

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Bisheriges Verfahren:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 26.01.2015 bis zum 09.02.2015 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 23.01. bis zum 26.02.2015. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

 

Der Entwurf zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 „Einzelhandel Dörnbergstraße“  und Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 „Gelände südlich des Stadtfriedhofes“ (Stand14.10.2015) und die zugehörige Begründung (inklusive umweltbezogene Gutachten) haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.12.2015 bis zum 29.01.2016 öffentlich ausgelegen. Parallel dazu erfolgte die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.12.2015 (Datum des Absendens) bis zum 22.01.2016.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf des Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 der Stadt Celle „Einzelhandel Dörnbergstraße“  und Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt Celle „Gelände südlich des Stadtfriedhofes“ einschließlich des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Hehlentor

Entfernung zum Stadtzentrum:1,3 km

Größe des Plangebietes:etwa 8.400 m²

geplante Nutzungen:Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“

 

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des EDEKA Aktiv Marktes an der Ecke Dörnberg-/Wittinger Straße geschaffen werden. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Hehlentor und hat eine Fläche von ca. 0,84 ha.

 

Gemäß Zentren- und Einzelhandelsentwicklungskonzept (EZK) für die Stadt Celle (CIMA 2010) spielt der Lebensmittelmarkt in der Dörnbergstraße aufgrund seiner integrierten Lage eine wichtige Rolle für die fußläufige Versorgung der dortigen Wohnbevölkerung. Der Standort wird als sog. „solitärer Nahversorgungsstandort“ und nicht als „zentraler Versorgungsbereich“ klassifiziert. Dies erfolgt aufgrund des Mangels an ergänzenden Dienstleistungen und der fehlenden Angebotsvielfalt. Gemäß EZK sollte der Markt wegen seiner wichtigen Nahversorgungsfunktion erhalten werden, er wird als besonders schützenswert erachtet. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Festsetzung „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, den Einzelhandelsstandort zu sichern, ihn zu erweitern und den heutigen Ansprüchen anzupassen.

 

Das EZK empfiehlt, dass notwendig werdende Maßnahmen der Standortsicherung (Umbauten oder kleinflächige Erweiterungen), insbesondere falls sonst eine Schließung droht, ermöglicht werden. Der  Markt weist zurzeit eine Verkaufsfläche von 518 m2 auf. Dies ist heutzutage nicht ausreichend, um wettbewerbsfähig zu sein. Um auch zukünftig eine Nahversorgung des Quartiers zu gewährleisten, ist daher eine Verdoppelung der Verkaufsfläche auf ca. 1.100 m2 erforderlich. Durch die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung der Firma BBE wird die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des EZK sowie mit den Zielen der Raumordnung festgestellt. Aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche sind zusätzliche Stellplätze erforderlich bzw. muss eine Verlagerung der vorhandenen Stellplätze erfolgen, wie ebenfalls im EZK vorgesehen. Diese sind im Kreuzungsbereich zur Wittinger Straße und auf dem Grundstück der ehemaligen Tankstelle geplant. Die Altlasten auf dieser Fläche wurden bereits entfernt.

 

Als Art der Nutzung setzt der Bebauungsplan die Nutzung durch einen Lebensmittelmarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Lebensmittel, Drogerieartikel, Schreibwaren, etc.) fest. Ergänzt wird der Markt durch eine Bäckereiverkaufsstelle mit Cafébereich. Festgesetzt werden ebenfalls eine Grundflächenzahl von 0,8, ein Vollgeschoss sowie die Höhe baulicher Anlagen.

 

Im Rahmen der Immissionsuntersuchung werden die Auswirkungen durch Lärm auf die umliegenden allgemeinen bzw. reinen Wohngebiete untersucht. Durch die Festsetzung von Maßnahmen zum Schallschutz werden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Aufgrund der Stellplatznutzung wird der Immissionsrichtwert am Gebäude Wittinger Str. 107/109 um 1,9 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung liegt unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 3 dB(A) und wird auch aufgrund der Verbesserung durch die Einhausung der Anlieferung akzeptiert.

 

Innerhalb des Plangebietes befinden sich einige Einzelbäume; besondere Biotopflächen gibt es nicht. Der Eingriff in Brutstätten der geschützten Vogelarten wird vor Beginn der Baumaßnahmen durch vorgezogene Maßnahmen ausgeglichen.

 

Da das Vorhaben der Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile dient und die auszuweisende Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt, wird der Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist daher nicht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt für das Vorhabengebiet „Wohnbaufläche“ dar. Da sich damit der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der geplanten Nutzung als „Sonstiges Sondergebiet“ gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan entspricht, ist dieser gemäß § 13a Abs. Nr. 2 BauGB nachträglich zu berichtigen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

  • Personeller Betreuungsaufwand

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

 

 

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