Beschlussvorlage - BV/0048/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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09.03.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
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Vorberatung
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10.03.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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17.03.2016
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
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Beschlussvorschlag:
Auf Grund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 05. März 2003 (BGBL. I S. 310, 919) zuletzt geändert am 08. Juni 2015 (BGBL. I S. 904), in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 05. Juni 2015 (BGBL. I S. 898) und § 58 I des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 434), beschließt der Rat der Stadt Celle die Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten in der Stadt Celle.
Sachverhalt:
Die Kommunen in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg wollen von der neuen bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen und Elektrofahrzeugen gebührenfreies Parken ermöglichen. Durch die entsprechende Änderung der Parkgebührenordnung sollen Anreize für den Einsatz von Elektrofahrzeugen geschaffen werden.
Die Stadt Celle sollte sich als Mitglied der Metropolregion diesem einheitlichen Vorgehen nicht verschließen, gerade auch in Hinblick darauf, dass die Metropolregion im Zeitraum 2013 bis Mitte 2016 Zielgebiet der Forschungs- und Entwicklungsinitiative der Bundesregierung „Schaufenster Elektromobilität“ ist.
Die in die Gebührenordnung einzufügende Regelung orientiert sich an den Privilegierungen, welche in die Straßenverkehrsordnung eingefügt wurden. Danach dürfen nur Fahrzeuge die Vorteile nutzen, die auch gem. § 9a Straßenverkehrszulassungsordnung als elektrisch betriebene Fahrzeuge gekennzeichnet sind. Bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen erfolgt dieses mittels eines Kennzeichens, das am Ende um ein „E“ ergänzt wird. Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen mittels einer Plakette.
Weiterhin einzuhalten wäre die Höchstparkdauer, welche durch das Auslegen einer Parkscheibe nachgewiesen werden muss.
Entgegen dem Vorschlag der Metropolregion, diese Regelung bis zum 31.12.2020 zu beschränken, schlägt die Verwaltung vor, sich auch hier an den privilegierenden Regelungen des Bundesgesetzgebers anzulehnen und die Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2026 zu gewähren.
Die finanziellen Auswirkungen sind auf Grund fehlender Erfahrungswerte und der nicht absehbaren Entwicklung der Elektromobilität, nicht abschätzbar. Sie dürften aber zum Gesamtaufkommen auf absehbare Zeit unwesentlich sein.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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28,5 kB
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