Beschlussvorlage - BV/0066/16
Grunddaten
- Betreff:
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Einrichtung eines einheitlichen Schulbezirks für alle Grundschulen im StadtgebietAntrag der FDP-Fraktion Nr. 85/2015 vom 24.11.2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- (Stephan Kassel)
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von eigenen kommunalen Strukturen für lebenslanges Lernen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Schulangelegenheiten, Soziales und Integration
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Vorberatung
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02.03.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Die Stadt Celle ist als Schulträger verpflichtet, im Primarbereich Schulbezirke festzulegen. Bisher gilt für jede der 15 Grundschulen im Stadtgebiet mit Ausnahme der Katholischen Grundschule (Bekenntnisschule) ein eigener Schulbezirk. Danach sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Grundschule zu besuchen, in dessen Schulbezirk sie ihren Wohnsitz haben.
Die FDP-Fraktion möchte davon abweichen und beantragt, einen einheitlichen Schulbezirk für alle Grundschulen einzurichten. Den Eltern soll damit die Wahlmöglichkeit gegeben werden, eine Schule für ihr Kind zu wählen, die dessen Neigungen entspricht.
Gemäß § 63 Absatz 2 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ist die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für Schulen derselben Schulform am selben Standort grundsätzlich zulässig. Nach der Kommentierung zu dieser Vorschrift sollten gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen am selben Standort, die denselben Bildungsgang anbieten, gebildet werden, wenn
- eine ausreichende Größe aller Schulen
- sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können
- und für das Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten für die Schülerbeförderung entstehen.
- Auf die Länge und Sicherheit der Schulwege ist ebenfalls zu achten.
Die FDP-Fraktion sieht in der Festlegung einzelner Schulbezirke eine unzumutbare und nicht mehr zeitgemäße Einschränkung für die Eltern. Die Verwaltung hält sie dagegen für ein geeignetes Instrument zur Lenkung von Schülerströmen und folgt darüber hinaus dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.06.2013 folgendes ausgeführt: Es seien legitime gesetzgeberische Ziele, für Grundschülerinnen und Grundschüler kurze Wege zwischen der Wohnung und der Schule zu ermöglichen, eine weitgehend gleichmäßige Auslastung der Schulen sicherzustellen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu erreichen. Die Pflicht einer Schülerin oder eines Schülers, in die Schule gehen zu müssen, in deren Schulbezirk sie wohnen (Schulsprengelpflicht) fordert keine exakt gleichen Schulen und Bildungsangebote. Es sei selbstverständlich, dass den Schulen pädagogische Gestaltungsspielräume verbleiben müssen.
Aus Sicht der Verwaltung ist mit der Aufhebung der einzelnen Schulbezirke zu erwarten, dass Eltern Schulen bewusst abwählen. Das hätte an einzelnen Standorten zur Folge, dass Schulen nicht mehr die für eine gute pädagogische Arbeit erforderliche Größe (Zweizügigkeit) erreichen und ggf. sogar aufgelöst werden müssen. Andere Schulen hätten eine große Nachfrage zu verzeichnen, die sie ggf. nicht befriedigen können. Der Schulträger hätte zwar die Möglichkeit, Kapazitätsgrenzen (Höchstzügigkeiten) für alle Schulen festzulegen, das würde aber bei einer hohen Nachfrage auch große Klassen bedeuten, da nach dem Klassenbildungserlass eine Klasse mit bis zu 26 Kindern belegt werden kann. Durch eine gleichmäßige Auslastung der Schulen ergeben sich laut Schülerstatistik derzeit sehr viel kleinere Klassengrößen. Darüber hinaus weist die Verwaltung darauf hin, dass im Falle eines Bewerberüberhangs eine Gleichbehandlung nach dem Zufallsprinzip stattfinden und dabei auf ein Losverfahren zurückgegriffen werden muss. Alle Schülerinnen und Schüler kommen in einen Lostopf und haben dieselben Chancen. Eine Vorauswahl nach Schulnähe ist nicht zulässig.
Nicht auszuschließen ist in diesem Zusammenhang, dass auf den Schulträger u.U. Investitionen für Erweiterungs- oder Umbaumaßnahmen zukommen könnten.
Auch seitens der Celler Rektorenkonferenz wird auf die Gefahr der Bildung von „Restschulen“ im Falle der Auflösung der Schulbezirke hingewiesen. Darüber hinaus ist für die Schulleiterinnen und Schulleiter die mangelnde Planbarkeit ein Problem. Es wird auch darauf hingewiesen, dass selbstverständlich gerade Schulen im Primarbereich ein breites Spektrum an pädagogischen Themenbereichen abdecken, auch wenn Schulen sich nicht z.B. „Umweltschule“, „musikalische Grundschule“, „Sportschule“ etc. nennen können oder wollen. Die Schulen nutzen damit die vom Bundesverfassungsgericht erwähnten pädagogischen Gestaltungsspielräume. Auch nach Auffassung der Schulleitungen sollten Grundschulkinder zunächst einmal in ihrem geografischen Umfeld verbleiben, um soziale Kontakte zu festigen.
Laut Antrag möchte die FDP-Faktion die Regelungen der Schülerbeförderung beibehalten. So sieht es auch das NSchG in § 114 vor: Kann zwischen Schulen gewählt werden, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist, so besteht Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg zu der gewählten Schule.
Mit der Einführung eines einheitlichen Schulbezirkes für alle Grundschulen würden in jedem Fall zusätzliche Kosten auf den Landkreis als Träger der Schülerbeförderung zukommen, die sich derzeit nicht beziffern lassen.
Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen Schule
Schon jetzt sieht der Gesetzgeber vor, dass der Besuch einer anderen Schule gestattet werden kann, wenn
- der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
- der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
Im Schuljahr 2014/2015 wurde für 70 Schülerinnen und Schüler im Stadtgebiet eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes erteilt.
Studie der Bertelsmann Stiftung
Die freie Grundschulwahl der Eltern verschärft die bereits vorhandene soziale und ethnische Trennung der Schüler weiter.
Diese zentrale Aussage ist das Ergebnis einer Studie, die die Bertelsmann Stiftung in Nordrhein-Westfalen am Beispiel der Stadt Mülheim nach der Aufhebung von Schulbezirken durch den Gesetzgeber durchgeführt hat. Betrachtet wurde die Entwicklung in den Jahren 2008 bis 2011. Im Einzelnen lässt sich folgendes festhalten:
- Seit Aufhebung der Schulbezirksbindung: Anstieg des Anteils, der eine andere als die ehemals zuständige Schule besucht, erhöht sich von 10% auf 25 %. Grund ist ein stark selektives Wahlverhalten der Eltern.
- Ist eine zuständige Grundschule sozial benachteiligt, wird diese von Eltern mit hoher oder mittlerer Bildung gemieden.
- Es sind starke Schülerabwanderungen in besonders benachteiligten Quartieren zu verzeichnen. Für einige Grundschulen ist das existenziell.
- Das Wahlverhalten der Eltern erschwert die Schulentwicklungsplanung. Es kann nicht mehr mit jährlich verlässlichen Schülerzahlen kalkuliert werden.
- Schulsegregation mindert den Lernerfolg von benachteiligten Schülern. Sie wird in erster Linie durch die räumliche Segregation der Wohnorte verursacht und in zweiter Linie durch das Schulwahlverhalten der Eltern. Im Falle einer Schulbezirksbindung ist das nur sehr gering.
- Fremdgruppenvermeidungstheorie: Gleiche Gruppen bleiben gerne unter sich, daher steigt die soziale Segregation durch die freie Schulwahl. So besuchen Kinder mit Migrationshintergrund eher die ehemals zuständige Schule als Nichtmigranten. Das gilt insbesondere dann, wenn der zu erwartende Migrantenanteil an der ehemals zuständigen Schule hoch ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält die Verwaltung daran fest, für jeden Schulstandort einen eigenen Schulbezirk festzulegen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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